{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-30_2_StR_379_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-30","aktenzeichen":"2 StR 379/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 079\n\n2,S4R_379/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Franz Alfred Rudi SED aus\nCE, xr ci: CHE zchoren a: EEE 1929\nin EW. Kreis CE /Sachsen,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 3. Juli 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meincids in\nTateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt. Ferner hat sie auf seine dauernde\nUnfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres erkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO durchgreift. Wie die gerichtliche Niederschrift in Verbindung mit den Urteilsgründen ergibt, ist das Protokoll Über die Aussage der am 13. Dezember\n1965 vor dem Kreisgericht Grimma kommissarisch vernommenen\nZeugin Gp-Nib veriesen und sodann festgestellt worden,\ndaß sie unvereidigt geblieben ist. Eine Entscheidung darüber,\nob die Vereidigung nachzuholen sei oder ob von ihr aus\neinem gesetzlichen Grunde abgesehen werde, weist die Niederschrift nicht aus. Daher muß gemäß § 274 StPO davon aus-\n\ngegangen werden, daß die Strafkammer über die Notwendigkeit der Vereidigung der Zeugin nicht entschieden hat. Daß\naber einc solche nach den §§ 59 ff zu treffende Entscheidung auch in den Fällen des § 251 Abs. 1 und 2 StPO bei Ver.\n. Lesung der Aussage eines unvereidigt gebliebenen Zeugen\nergehen muß, hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 269,\n272 ausgesprochen und des näheren dargelegt. Hierauf wird\nverwiesen. In dem Unterlassen liegt somit, da es an jedem\nAnhalt dafür fehlt, daß die Vereidigung etwa nicht durchführbar sei, ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 251\nAbs. 4 Satz 3, 59 ff StPO.\n\nDaß das Urteil auch auf dem Mangel beruht, kann nicht\nausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat nämlich die\nEinlassung des Angeklagten als widerlegt angeschen, er\nhabe bei seiner Vernehmung als Beklagter in dem Unterhaltsrechtsstreit Na gegen ihn - 4 dv 0 1335/61 AG\nGießen - am 3. April 1962 irrigerweise angenommen, seine\nintimen Beziehungen zu der Zeugin GN fielen in\ndas Jahr 1948, weil diese bei ihrer kommissarischen Anhörung bekundet hat, sie habe alsbald nach dem Eintritt\nder Schwangerschaft den Angeklagten hierüber unterrichtet,\nder sich daraufhin als Vater bekannt und sie beschwichtigt\nhabe, dann aber untergetaucht sei. |\n\nDemnach muß das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers\naufgehoben werden; : 80 daß die übrigen Einvendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen. Zu der Rüge, das Landgericht\nhabe nicht festgestellt, ob der Angeklagte bei seiner Vernchmung als Partei auf sein Aussage- und sein Eidesverweigcerungsrecht hingewiesen worden sei, wird jedoch bemerkt,\n\n- 4-\n\ndaß in den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den\nBeweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff) entsprechende Hinweise nicht vorgeschrieben sind.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-379-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-379-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.275311+00:00"}}