{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-30_2_StR_328_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-30","aktenzeichen":"2 StR 328/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 075.\n\n2 StR 328/64\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nBundesbahnbetriebswart Helmut K EEE zu: v u\ndort geboren am EBD: 5:3,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus |\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nu\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 25. November 1963,\nsoweit er wegen Urkundenvernichtung verurteilt worden\nist,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Urkundenvernichtung nach § 274 Aks. 1 Nr. 1 StGB\n‘in Tateinheit mit Urkundenvernichtung in Amt schuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fortgesetzter -— schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wegen - fortgesetzter - Urkundenvernichtung im Amt (Verbrechen und Vergehen nach den §§ 350,\n351, 267, 348 Abs. 2, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend\nmacht, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung nach den §§ 350, 351 StGB läßt, wie übrigens\n\ndie Revision selbst nicht in Zweifel zieht, keinen Rechtsfehler erkennen. Was sie zum Vorwurf der Urkundenfälschung\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet, zumal da nicht\nersichtlich ist, inwiefern der Angeklagte beschwert sein\nkönnte, wenn die behaupteten Rechtsfehler vorlägen.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenvernichtung im Ant wird ebenfalls von den Feststellungen getragen.\nInsbesondere kann die Urkundeneigenschaft der Prüfstreifen\nnicht zweifelhaft sein. Die Revision verwechselt diese\nPrüfstreifen mit den sog. Prüfscheinen oder Leerdrucken,\nAuch hat die Strafkammer hier zu Recht Tatmehrheit angenommen; denn die Ausführungshandlungen decken .sich weder\nganz noch teilweise (vgl. R6St 65, 102, 104). Der allein al:\nBindeglied in Betracht kommende Erschwerungsgrund des\n§ 351 StGB ist deshalb gegeben, weil der Angeklagte fälschlich angefertigte neue Belege vorlegte, der Tatbestand\ndes § 348 Abs. 2 StGB hingegen, weil er die ihm von den\nFahrern übergebenen Belege an sich nahm und später zu Hause\nvernichtete.\n\nJedoch ist dieser Tatbestand in einem geringeren Umfang verwirklicht, als die Strafkammer angenommen hat.\n\nNach ihren Feststellungen war der Angeklagte ab\nSommer 1962 nicht mehr befugt, die von den Fahrern des\nUnternehmers Mester ergielten Tageseinnahmen entgegenzunehmen und am Nachlöseschalter abzurechnen. Damit entfällt\nvon diesem Zeitpunkt ab zwar nicht die Anwendbarkeit der\n§§ 350, 351 StGB (vgl. RG HRR 1928, 1538),wohl aber diejenige des § 348 Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus.\ndaß dem Beamten die vernichtete Urkunde amtlich anvertraut\noder zugänglich war, Die zweite Alternative scheidet hier\nvon vornherein aus. Die erste liegt nur vor, wenn die Verfügungsmacht des Beamten auf Grund einer amtlichen allgemei:\n\n#\n\noder für den Einzelfall getroffenen Anordnung hergestellt\nworden ist und ihren Grund hat in dem besonderen, auf seiner\namtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn dazu\nverpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Urkunde vorhanden,\ngebrauchsfertig und inhaltlich richtig bleibt. Sie muß ihm\nalso mit Rücksicht auf seine Amtsstellung unmittelbar oder\nmittelbar durch eine Amtsstelle anvertraut sein (R6GSt 64, 235\nBGHSt 3, 304, 306; 4, 54). Das war bei den Unterlagen, die\ndem Angeklagten nach Erlöschen seiner Abrechnungsbefugnis\nvon den Pahrern nur deshalb übergeben wurden, weil er sich\nfreiwillig weiter zur Abrechnung bereit erklärt hatte, nicht\nder Fall. Insoweit wie im übrigen auch in Tateinheit mit\n\ndem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB ist indessen der Tatbestand der Urkundenvernichtung nach § 274 Ats. 1 Nr. 1 StGB\nerfüllt; denn der Angeklagte hat die ihm übergebenen Unterlagen, also Urkunden, die ihm nicht gehörten, in dem Bewußtsein vernichtet, daß diese zum eigenen Vorteil begangene\n\nTat notwendig Nachteile für die Bundesbahn zur Folge haben\nwerde (vgl. BGH IM § 350 StGB Nr. 4). Der Senat hat daher\nden Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des\n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Durch den Hinweis, daß\n\nscin Verhalten auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar\nsein könnte, hätten sich dem voll geständigen Angeklagten\nmit Sicherheit keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet.\n\nDiese Änderung würde allerdings auf die für die\nfortgesetzte Urkundenvernichtung im Aut erkannte Gefängnisstrafe von drei Monaten ohne Einfluß sein, wenn es sich\nhierbei, wie die Strafkammer angenommen hat, um die durch\n§ 348 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe handelte. Die\nHindeststrafe beträgt indessen nur einen Monat. Da sich\nnicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer bei Anwendung\ndcs richtigen Strafrahmens und bei Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage auf weniger als drei Monate Gefängnis\n\nerkannt hätte, muß dieser Einzelstrafausspruch und damit\n\nauch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die\nweitere Einzelstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis,\ndie auch sonst nicht zu beanstanden ist, wird hierdurch\n\nJedoch nicht berührt.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer oo. Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-328-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-328-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.241947+00:00"}}