{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-30_2_StR_307_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-30","aktenzeichen":"2 StR 307/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_307/64 2177 076 -\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Theodora MED, zetorcne BEE, zeschicäacne\n“gm. zu: (u, zenoren 2 u 932\nin SC /Sch1esvig-Holstein,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. aD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EBD vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter sererd\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 20. April 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit sie wegen schweren\nDiebstahls verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte -. unter Frceisprechung im übrigen - wegen eines Verbrechens des schveren\nDiebstahls und wegen zweier Vergehen der Hehlerei zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hit\nder Revision, die auf den Diebstahl und einen Fall der\nHehlerei beschränkt ist, erhebt die Angeklagte die Sachrüge.\nDas Rechtsmittel hat im Falle des Diebstahls Krfolg.\n\n1.) Die Angeklagte ist zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Hans-Ulrich Mg ihrem damaligen Verlobten,\ndes gemeinschaäftlichen Einbruchs in einen Volkswagen\n(Fall 10) schuldig befunden worden. Die Annahme ihrer Hittäterschaft 15ßt sich aber durch die Feststellungen nicht\nrechtfertigen.\n\nDie Strafkammer stützt sich darauf, daß sich die\nbeiden Angeklagten bei ihrer Ankunft auf dem Parkplatz ent-\n\nschlossen, aus den dort stehenden Wagen stehlenswerte Sachen\nzu entwenden.” Dieser gemeinsame Entschluß kann aber für die\nEntscheidung der Frage, ob die Angeklagte als Mittäterin\noder als Gehilfin tätig gewesen ist, nicht maßgebend scin;\nauch ein Gehilfe kann die Tat mitbeschließen. Vielmehr\nkommt es darauf an, ob und inwieweit sie den Ablauf des\nTatgeschehens beherrscht oder mitbeherrscht hat. Die festgestellten Umstände sprechen gegen ihre Tatherrschaft.\nZunächst blieb sie im Wagen sitzen, als ihr Verlobter die\nabgestellten Wagen besah. Erst auf seine Anweisung stellte\nsie sich in die Nähe der Parkplatzeinfahrt, um aufzupassen\nund ihn zu warnen, als er allein den Einbruch beging.\n\nIm übrigen war für die Strafkammer offenbar entscheidend, ob die Angeklagte ein eigenes Interesse an der Tat\nhatte. Dieses Interesse folgert sie aus dem Umstand, daß\ndas gestohlene Geld zu einem kleinen Teil zur Bezahlung\ngemcinschaftlicher Schulden verwendet wurde. Indessen kann\nauch ein Gehilfe aus Eigennutz an der Tat mitwirken. Abgesehen davon ist die Schlußfolgerung der Strafkammer hier\nbedenklich, da die Angeklagte nicht wissen konnte, ob sich\nunter der Beute überhaupt Bargeld befinden werde.\n\nSollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Angeklagte der Beihilfe zum’'Diebstahl schuldig ist, so wäre\nzu prüfen, ob ihr’in bezug auf das zur Zahlung der gemein-,\nsamen Schulden ausgegebene Geld zusätzlich Hehlerei zur\nLast fällt. Von ihrem bisherigen Standpunkt bestand für\ndie Strafkammer kein Anlaß, diese Frage zu prüfen.\n\n2.) Der Schuldspruch wegen Hehlerei im Falle 26 ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nirren,\nwu\nun,\n\nDie Angeklagte erhielt von ihrem Verlobten Lebensmittel, die er gestohlen hatte, zur Verwendung in ihrem\nHaushalt. Es kam ihr darauf an, die bei einem orädnungsmäßigen Einkauf erforderlichen Ausgaben zu ersparen.\nSie verbrauchte die Lebensmittel auch in der Zeit, als\nihr Verlobter - tagelang - vom Haushalt abwesend var.\n\nD5 Be\n\ntie die Strafkammer nicht verkannt hat, ist bloßer\nMitgenuß gestohlener Lebensmittel im gemeinsamen Haushalt,\netva durch die Ehefrau des Diebes, in der Regel keine\nHehlerei. Das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens setzt\nviclmehr voraus, daß der Täter im Einverständnis mit dem\nVortäter die tatsächliche Verfügungsgewalt oder Mitverfügungsgewalt erlangt, d.h. befugt sein soll, nach eigener\nEntschließung für seine Zwecke über die Sachen zu verfügen;\nvet. OGHSt 1, 175; 178. Die Feststellungen ergeben cine\nsolche Verfügungsgewalt der Angeklagten. Auch die übrigen\nlicrkmale der Hehlerei sind dargetan. ”\nDer Strafausspruch in diesem Fall ist bedenken-\n\nfrei.\n\n3,) Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle\ndes Diebstahls entfällt der Gesamtstrafausspruch,\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-307-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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