{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-30_2_StR_306_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-30","aktenzeichen":"2 StR 306/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 077 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Otto ID aus CHE, zeboren\narm EEE 917 in PO.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchvurgerichts in Kaiserslautern von 27. April 1964\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurtcilt\nvorden ist.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nvon dem Vorwurf unterlassener Hilfeleistung - vogen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr und sechs Monaten Gefüngnis verurteilt.\n\nHiergegen viendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nDic Sachbeschwerde greift durch, weil das Urteil zu den\n- eigentlichen - Tathergang keine Feststellungen enthält,\ndie cine Grundlage für den Schuldspruch bilden können (vel.\nEGSt 71,25). Wohl wird des näheren dargelegt, was sich in der ..\nZcit nach dem Tattage - ob dessen zeitliche Festlegung im Urteil\nzutrifft, ist bci einem Vergleich mit den übrigen Zeitangaben\nzweifelhaft - bis zum Tode des Vaters des Angeklagten ereignet hat. Auch werden die Ergebnisse der Leichenöffnung und der feingeweblichen Untersuchung geviisser dabei sichergestellter Organteile wiedergegeben; schließlich wird noch über eine Rücksprache\n\nberichtet, die der Vater 8 oder 9 Tage vor seinem Ableben\nbei dem Amtsgericht in Lauterecken gehabt und bei der er\nsich über ungenügende Versorgung durch seinen Sohn\n\nbeklagt habe. Wie aber die tätliche Auseinandersetzung\nzwischen Vater und Sohn vor sich gegangen ist, kommt in\n\nden Urteilsgründen nicht zum Ausdruck. Dazu wird nur cine anscheinend auf der: Einlassung des Angeklagten beruhende, in\nindirekter Rede gehaltene Darstellung gegeben, die nicht\nerkennen läßt, zu welcher Überzeugung von dem Geschehensablauf das Schwurgericht unter Berücksichtigung der von den\nAngeklagten gemachten Angaben und der sonstigen Beweisergctnisse gelangt ist. Bei der zusammenfassenden Aufzählung der\nBeweismittel ist allerdings davon die Rede, daß der Sachverhalt auf Grund der Aussagen der dort namentlich angeführten\nZeugen in Verbindung mit der \"insoweit glaubhaften\" Einlassung des Angeklagten festgestellt sei. Was aber mit der \\iendung \"insoweit glaubhaft\" gesagt sein soll, ist nicht erkennbar, Für sich gesehen, könnte sie bedeuten, daß das Vorbringen ss Angeklagten zum Tathergang, wie es sich in der zuvor\numschriebenen Darstellung findet, als Feststellung des Tatgeschehens gelten sollte. Dem steht aber entgegen, daß das\nSchwurgericht bei der Würdigung des von dem Angeklagten erhobenen Einwands, in Notwehr . -gehundelt zu haben, dessen\nfrüher erwähnte Erklärung, er sei von seinem Vater mit\ncinem langen Messer bedroht worden, nach den gesamten\nTatunständen und nach dem Geschehensablauf als widerlegt\nbezeichnet. Danach muß angenommen werden, daß das Schwurgericht zum Gegenstand der Urteilsfindung nicht den Tathergäng gemacht hat, wie es ihn bei der Wiedergabe des\nSachverhalts in indirekter Rede schildert. Es bleibt also\noffen, welches tatsächliche Geschehen den rechtlichen xrwägungen und damit dem Schuldspruch zugrunde 1l!:gt, Zei der\n\nErörterung des Notwehreinwandes werden zwar zusätzlich\nnoch gewisse Einzelheiten angeführt, so z.B. daß der Vater\nim Bett gelegen habe und daß er nicht fest habe zubeißen\nkönnen, weil scin Gebiß nur aus Zahnstünmpfen bestanden\nhabe, ferner daß der Angeklagte unmittelbar nach der\n\nTat von einem Messer nichts erwähnt habe. Dies alles\n\nkann aber die fehlende Feststellung über die tätliche\nAuseinanderscetzung zwischen Vater und Sohn nicht ersetzen,\nweil allein durch sic in zureichender Weise dargetan\n\n‘ würde, welche Überzeugung das Schwurgericht von dem\nGeschehensablauf gewonnen und ob es die auf Grund dieser\nÜberzeugung festgestellten Tatvorgänge rechtlich zutreffen!\ngewürdigt hat,\n\nSonach muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der\nAngeklagte schuldig befunden worden ist. Damit erübrigt es\nsich, auf die einzelnen’ Einwendungen einzugehen, welche\ndie Revision zur Rechtfertigung der Sachbeschwerde geltend\nmacht. Sie gegebenenfalls vorzubringen, wird im übrigen der\nVerteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.\n\n‚ Baldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-30/2-str-306-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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