{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-21_2_StR_419_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-21","aktenzeichen":"2 StR 419/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 078\n\n2 _StR_419/64\n\nIm Nasen des Volkes\n\nIn der ätrafisache\ngegen\nden Anstreicher Peter Alois C GEHE ; zuletzt\nwohnhaft gewesen in va. zevoren 2 EEE 5 5 2\n\nwegen gemeinschartlichen schweren Raubes\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung\n\nvom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Lr. Ei: der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\n\nals Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Juni 1964 hinsichtlich\nder Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Fest-\n‚ste]lungen dazu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Rkevision wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nee a\n\nDie Strafkammer hat üen Angeklagten wegen schweren Raubes\n(88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von\nneun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nDie ilberprüfung des Urteils auf Grund der -— allein erhobenen - allgemeinen Sachbeschwerde hat weder zum Schuläspruch noch zur Strafbemessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. An zwei Stellen der Straizu-Lressungsgründe spricht die Straikammer zwar davon, sie habe\nauf eine unter der \"gesetzlichen Mindeststrafe\" liegende\nGolängnisstrafe erkannt. Liese Bemerkungen könnten dem \\iort-\n\n- 3 -\n\nlaut nsch zu Mißdeutungen Anlaß geben, da bei Zubilligung\nmildernder Umstände und bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB die gesetzliche Mindeststrafe für\neinen schweren Raub gemäß §§ 250 Abs.2, 44 Abs. 5 Satz 1 StGB\ndrei Monate Gefängnis beträgt. Indessen hat die Strafkammer,\nwie den Urteilsgründen, im Zusammenhang gelesen, zu entnehmen ist, nicht diejenige Mindeststrafe gemeint, die sich\nunter Berücksichtigung der Versuchsvorschriften ergibt,\nsondern die Ohne deren Anwendung bei Zubilligung mildernder\nUmstände in § 250 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von\neinen Jahr Gefängnis. Deshalb gibt Ger an sich unklare Hinweis auf das Unterschreiten der \"gesetzlichen Mindeststrafe\"\nzu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Ablehnung\neiner Strafaussetzung zur Bewährung. Sie wird allein auf die\nErwägung gestützt, daß bei einem schweren Raub, begangen\nauf einer Straße, das öffentliche Interesse schon aus dem\nGesichtspunkt der Abschreckung die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordere. Lamit bringt die Straikammer zum\nAusdruck, daß sie bei einen unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verübten Raub grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den £inzelfall die Möglichkeit ausschließt, die Vollstreckung nach § 23 StGB auszusetzen. Eine solche Auffassung ist mit dem Ermessen, wie\nes § 23 StGB - von den Fällen des Abs. 3 Er. 2 und 3 abgesenen - dem Richter einräumt, nicht vereinbar. Vielmehr hat\ndieser, was der Bundesgerichtshof bereits in BGiSst 6, 299\nzu 3 253 Abs. 2 StGB ausgesprochen und des näheren dargelegt\nnat, bei allen Straftaten. also auch bei Verbrechen, die\nunter Zubilligung mildernder Umstände wit Gefängnis bis\nzu neun ilonaten geahndet werden, über eine Strafaussetzung\nzur Bewährung unter Berücksichtigung der Hesonderheiten des\n\n= 4:\n\nEinzelfalles zu befinden. Für die Vorschriit des § 23 Abs. 3\nNr. 1 StGB kann nichts anderes gelten; denn die frage, ob das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe erfordert, ist ebenfalls abschließend nur zu beantworten, wenn\ndie Gegebenheiten des Einzelfalles mit in Betracht gezogen\nwerden. Daß die Strefkammer dies beachtet nat, läßt die Begründung, mit der sie dem Angeklagten die Rechtswohltat des\n\n9 23 StGB versagt hat, nicht erkennen. Da somit nicht auszuschließen ist, daß die Ablehnung der Strafaussetzung auf einen\nErmessensfehler beruht, muß das Urteil insoweit aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nLotterweich Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-21/2-str-419-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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