{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-21_2_StR_405_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-21","aktenzeichen":"2 StR 405/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 405/64 033.\n\nImNamendes Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Ludwig > ED ‚ zuletzt wohnhaft gewesen\n\nin TO, sort zevoren am GE 1.915,\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EREED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“ür Becht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 16. April 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen unter Einbeziehung einer!Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis nach Auflösung äjeser Gesamtstrafe\" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nund zu sechs Geldstrafen von je 10 DM verurteilt. Seine\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge dringt durch. Zu Recht behauptet\ndie Revision eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO. Der\nVorsitzende der Strafkammer hat den innerhalb einer Woche\nnach Zustellung der Anklageschrift gestellten Antrag auf\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil \"ein\nFall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die\neinfache Sach- und Rechtslage auch nicht geboten erscheint.\"\nAus dieser Ablehnung geht nicht hervor, daß der Vorsitzende\nauch die Schwere der Tat, die eine Pflichtverteidigung erforderlich machen kann (§ 140 Abs. 2 StPO), bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Abgesehen :avon, daß in\no biau’kammersachen des ersten Rechtszuges in der Xegel von\nuer Mitwirkung eines Verteidigers nicht abgesehen werden kann\n(BGHSt 6, 199), ist hier gerade die Tat eine schwere im Sinne\n\naes 8 140 Abs. 2 StPO, Zwar konnte auf Zuchthaus nur des.\nvregen erkannt werden, weil die Voraussetzungen des Rück-Sa”lbetruges gegeben sind. Die Strafkammer hat aber für\nsechs Betrugsfälle neben Geldstrafen Strafen von je einen\nTchr Zuchthaus festgesetzt und cine Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus ausgesprochen. Diese Strafe liegt erhebli.\nüber der für die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 24\nAbs. 2 GVG festgelegten Grenze und schon darin zeigt sich,\ndaß die Tat schwer wiegt.\n\nDa bereits deswegen die Verteidigung notwendig war,\nkommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte wegen\nscines Gesundheitszustandes oder mit Rücksicht darauf, daß\ner sich schon lange vor der Hauptverhandlung in Straf- und\nUntersuchungshaft -— wenn auch in anderen Sachen - befand,\nsich nicht selbst verteidigen konnte.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-21/2-str-405-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-21/2-str-405-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.025955+00:00"}}