{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-21_2_StR_404_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-21","aktenzeichen":"2 StR 404/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Karl-Heinz DD aus EB sort\ngeboren am EEE 1550,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwelt WW +ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 12. Mai 1964 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens sowie diö dem Angeklagten\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"Gründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beleidigung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. IN\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhebt. |\n\nDie Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen und ist\ndaher unbeachtlich.\n\nDie Sachbeschwerde greift durch. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte einem fünfjährigen Mädchen in einer\nGastwirtschaft, in der es sich mit seinen Eltern aufhielt, in Gegenwart anderer Gäste einen Kuß auf den Mund\ngegeben, wobei er cine Hand über der Kleidung auf das\n\nKnie des Mädchens legte. In dem Kuß auf den Mund sicht die\nStrafkammer eine Beleidigung des Kindes und seiner Eltern,\nweil es sich um eine Mißachtung handle, welche die Grenze\n\nder bloßen plumpen und vertraulichen Zudringlichkeit deutlich übersteige. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten\nwerden.\n\nZwar ist mit der Strafkammer davon auszugehen, daß\nein Kuß, den ein Mann einem ihm unbekannten Mädchen,\nselbst wenn es noch sehr jung ist, unvermittelt gibt, den\nTatbestand der Beleidigung erfüllen kann. Indessen ist\ndas nicht immer, sondern nur unter besonderen Umständen\nder Fall. Das kommt schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1935, 526 zum Ausdruck, in der zu der an oin\nkleines Mädchen gerichteten Aufforderung eines Mannes,\nihn zu küssen, gesagt wirä, in einer solchen Handiung\nbrauche, auch wenn sie nicht durch das Bestehen persönlicher Beziehungen veranlaßt sei, nicht ohne weiteres eine\nMißachtung und Geringschätzung des Kindes zu liegen; sie\nstelle oft nur eine Aufdringlichkeit dar.\n\nDafür, daß hier das Verhalten über eine derartige\nZudringlichkeit hinausgegangen ist, geben die Feststellungen keinen Anhalt. Wohl berschtigte den Angeklagten, wie\ndie Strafkammer zutreffend bemerkt, die Tatsache, daß er\nsich zuvor bereits mit dem in der Gaststätte nach Kinderart spielenden Mädchen beschäftigt und ihm mit Zustimnung\nder Mutter Schokolade geschenkt hatte, nicht dazu, dem\nKinde einen Kuß auf den Mund zu geben. Die vorangegangene\nBeschäftigung mit dem Mädchen und das Schenken der Schokolade lassen indessen deutlich werden, daß der Angeklagte\neine gewisse - nach den Urteilsgründen nicht auf sexueller\n\n[4\n\nGrundlage beruhende - Zuneigung zu dem Kinde gefaßt hatte,\ndie dann in dem Kuß ihren weiteren sichtbaren Ausdruck\nfand. Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß der\nKuß eine Kundgabe der Mißachtung und Geringschätzung gegenüber dem Kindc und dessen Eltern bildete, Hieran ändert auch nichts, daß sich die\"Tat\"in einer öffentlichen\nGaststätte und in Anwesenheit der Eltern abspielte. Solche\nGesichtspunkte mögen für cine Herabwürdigung sprechen, wenn\nein größeres Mädchen das \"Opfer\" ist. Ist dieses aber, vie\nhier, erst fünf Jahre alt, so tritt geräde: ı\n\nund für jedermann erkennbaren Vorgehen des Täters eine\nHarmlosigkeit zutage, die in der Regel der Annahme entgegensteht, die Handlungsweise sei Ausdruck der Mißachtung\nund Geringschätzung des Mädchens und seiner Eltern.\n\nSonach wird die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Kuß, den er dem Mädchen gegeben hat,\ndie Grenze der bloßen Zudringlichkeit überschritten und\nden Tatbestand der Beleidigung verwirklicht, von den\nFeststellungen nicht getragen. Das Urteil ist daher aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und\nüber die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 und 2 StPO.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-21/2-str-404-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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