{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-21_2_StR_391_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-21","aktenzeichen":"2 StR 391/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_391/64\n\n2171 073\n\nI m Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Hans-Günther Klaus S EB =:\n\nSCHE scvorcn an EEE 1927 in m, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n7\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt and |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n_2_ san\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 14. April 1964 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges in einem besonders schweren Falle in Fateinheit\nmit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung sowie wegen\nDiebstahls zu zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre aberkannt. Der Angeklagte beanstandet mit\nder Revision das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Mit dem Angeklagten waren die Vorstrafen erörtert\nund von ihm als richtig anerkannt worden. Dazu wurde das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1959\n- 16 KMs 1/59 -, \"soweit rot eingeklammert\", verlesen. Die\nRevision rügt, daß die Feststellungen über die Straftaten\ndes Angeklagten zum Nachteil der Portlandzementfabrik\n\nNiedersessmar GmbH (S. 6 - 8 VA) aus dem nichtverlesenen\nTeil dieses Urteils stammten. Ein Verstoß gegen § 261 StPO\nist indes nicht nachgewiesen. Den Feststellungen können\neigene Angaten des Angeklagten auf etwaige Vorhalte hin im\nZusammenhang mit der Erörterung seiner Vorstrafen zugrunde\nliegen.\n\n2.) Auch die Feststellung im Urteil, der Angeklagte\nhabe die Rechnungsduplikate mit Prüfungszeichen versehen,\nkann auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen. Dem\nsteht: nicht entgegen, daß der Angeklagte dies zu Anfang\nder Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift\nbestritten hatte.\n\n3.} Bei der Strafzumessung ist dem Angeklagten zum\nVorwurf gemacht, daß er sich bewußt \"unter die Kriminellen\neingereiht habe\", obwohl er \"nach Charakterstruktur und\nRıldungsgrad\" in der Lage gewesen wäre, einer solchen Versuchung mühelos zu widerstehen. Die Ansicht der Revision,\ndiese Beurteilung hätte nicht ohne Sachverständigen geschehen dürfen, geht fehl. Es gehört mit zur vornehmsten\nAufgabe des Tatrichters, einen Angeklagten zu beurteilen.\nDabei darf er sich auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen und benötigt keinen Sachverständigen.\nAnhaltspunkte, die auf eine krankhafte Störung des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB schließen lassen könnten,\nsind weder aus dem Urteil ersichtlich noch von der Revision\nvorgetragen worden. Danach drängte sich die Zugiehung\neines Sachverständigen nicht auf.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen\nhinsichtlich der auf Veranlassung des Angeklagten gegründe-\n\nten Firıa \"Ip\" und deren Zweck seien widerspruchsvoll, itet offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Der Schuldspruch wegen Urkundenvernichtung und\nmehrfacher Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls ist\nrechtlich fehlerfrei. Dagegen ist hinsichtlich des fortgesetzten Betrugs der Schuldumfang rechtsirrtümlich zu\neroß angenommen.\n\nDer Angeklagte hat als ‚lauptbuchhalter der Firma\nEEEEDB-!iolkerei mehrere Einzelüberweisungen an Gläubiger\nder Firma, die zu Sammelüiberweisungen gehörten, abgetrennt, ver -\nrichtet und durch eigens’von ihm zefertizte Überweisungen ersetzt, auf denen als Empfänger die Firma Tgiiilweufzeführt war. Auf diese Weise wurde die Bank der Firna Ei\ngetäuscht und bestimmt, zu seinen Gunsten und zu Lasten\nder Firma über deren Konto zu verfügen, wodurch diese um\netwa 11 000 DM geschädigt wurüe. \"Damit die Gläubiger ihr\nGeld erhielten\", legte er später die Rechnungen teils im\nAriginal rach Streichung des ursprünglichen Bezahltvermerks\nmit einem neuen Zahlvernerk, teils im Duplikat mit Prüfungszeichen urd Zahlungsvermerk der Firmenleitung vor und\nschrieb neue Einzelüberweisungen für die Bank aus.\n\nZutreffend hat dic Strafkammer einen Betrug darin\ngesehen, daß der Angeklagte mittels der gefälschten Einzelüberweisungen die Bank zu Verfügungen über das Konto\nder Firma El :u seinen Gunsten veranlaßt hat.\n\nFehlerhaft ist aber die Ännahme eines weiteren Betruges. Die Strafkammer meint, durch lie zweite Vorlage\nder Rechnungen getäuscht, habe die Geschäftsleitung der\nFirma EEE es unterlassen, die ursprünglichen Überweisungen zur Auszahlung an die richtigen Gläubiger zu bringen\n\nund damit die doppelte Belastung zu vermeiden; auch habe\ndie Täuschung sie gehindert, die Gelder, die sich der Angeklagte verschafft hatte, rechtzeitig für die Firma E=\nGERD zurückzubesorgen\" ; dadurch hate sich deren Vermögenslage weiter verschlechtert.\n\nInsoweit scheidet. aber ein.Betrug schon. tatbestandsmäßig aus. Der Vernögensschaden war bereits durch die\nVerfügung seitens der Bank über das Konto den Firma zugunsten des Angeklagten eingetreten. Damit war der Betrug\nrechtlich vollendet und auch tatsächlich in dem Augenblick\nbeendet, als die Beträge dem Konto der Firma TB zutgeschrieben wurden. Für. einen neuen, zusätzlichen Schaden,\nsei es auch in der Form einer Vertiefung des bereits entstandenen Schadens, ist nichts ersichtlich. Der Angeklagte\nhatte nach den Urteilsfeststellungen auch nicht die Ab-Sicht, sich einen weiteren Vermögensvorteil zu verschaffen.\nEr wollte nur die Verpflichtungen der Firma erfüllen und\nzugleich sein betrügerisches Vorgehen verschleiern.\n\nDemnach ist die Strafkammer hinsichtlich des Betruges\nvon einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Dies berührt\nJedoch den Schuldspruch als solchen nicht, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang annimmt und diese Annahme\nden Angeklagten nicht beschwert.\n\nIII. Hingegen ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Der Irrtum über den Schuldumfang kann zur Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges Anlaß\ngegeben und auch Sonst die Strafzumessung beeinflußt haben.\n\nDer Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen\nHauptverhandlung seine Einwände gegen die Anwendung des\n§ 263 Abs. 4 StGB vorzutragen.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning\n\n=“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-21/2-str-391-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-21/2-str-391-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.988610+00:00"}}