{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-16_2_StR_373_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-16","aktenzeichen":"2 StR 373/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fan\n\n2171 069\n\n2_SiR_ 373/64\n\n\"r\n\nIm Namen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Jakob I ip zu: CWKreis\nIB: s:voren an ED 1925 in «rei: vu:\n\nzur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache,\nwegen gewaltsamer Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanvalt Dr. WB >:i asr Yerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Hecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Limburg/Lahn vom 5. November 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnhcitsverbrecher wegen gewaltsamer Unzucht an einem\nKinde in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\nsicben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner\nhat sic die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.\nMit sciner Revision, die an sich auf die Verurteilung wegen\nGewaltunzucht beschränkt ist, aber notwendig den ganzen Schuldspruch ergreift, rügt der Angeklagte Verfahrensfehler und die\nunrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1.) Auf die Verfahrensrügen wird im Zusammenhang mit\nder Sachrüge eingegangen werden.\n\n2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs at keinen\nRechtsfehler ergeben. Dice äußeren und inneren Merkmale der\nGewaltunzucht und der gefährlichen Körperverletzung sind\nnachgewiesen.\n\nVergeblich wendet sich die Revision insbesondere gegen\ndie Folgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe die\nChristel GW durch den Würgegriff um ihren Hals auch\nin zielstrebiger und überlegter Wcise am Schreien und Hilferufen hindern wollen. Dies war, wie dem Urteil an dieser\nStelle eindeutig zu entnehmen ist, nicht etwa nur die Ansicht\ndes Sachverständigen Prof. Dr. Wagner, sondern auch die Überzcugung der Strafkammer. Ihre Auffassung widerspricht nicht\nder Lebenserfahrung. Bedenkenfrei hat sie gerade auch für\ndiesen Tatabschnitt eine Bewußtseinsstörung des Angeklagten\nverneint und scine volle Zurechnungsfähigkeit angenommen.\nDazu ist allgemein im Urteil ausgeführt, daß der Geschlechtstrieb des Angeklagten trotz seiner außergewöhnlichen Stärke\nund einer gewissen Abartigkcit nicht als krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen sei,\nda der Angeklagte charakterlich in der Lage war, ihn zu beherrschen. Das Urteil gibt eingehend das Gutachten des Sachverständigen wieder, der den Angeklagten schon im vorausgegangenen Strafverfahren untersucht hatte und ihn seit acht\nJehren kennt. Die Strafkammer hat sich ersichtlich nach eigener Prüfung diesem Gutachten angeschlossen. Ihre Ansicht läßt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen, vgl. BGHSt 14, 30. Willensschwäche und Charaktermängel beim Tricbverbrecher rechtfertigen nicht dic Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, es sei\ndenn, daß sie sclbst wieder auf einer krankhaften Störung im\nSinne des § 51 StGB beruhen. Das war nach den Urteilsfeststellungen beim Angeklagten gerade nicht der Fall.\n\nDie Strafkammer hat für den Zeitpunkt der Gewaltanwendung nicht übersehen, daß zu der geschlechtlichen Erregung noch cinc gewisse alkoholische Beeinflussung hinzutrat.\nDaß beide Umstände Zusammengenonmen das Hemmungsver-\n\nmögen des Angeklagten erheblich vermindert hätten, hat sie\nE 2\n\n- wiederum in Einklang mit dem Sachverständigen — irrtunsfrei verneint. Dies ist umsoweniger zu beanstanden, als der\nBlutalkoholgehalt des Angeklagten zur tatzeit höchstens\n1,36 %0 betrug.\n\nDie in diesen Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung der ‚Aufklärungspflicht geht fehl. Sie ist schon\ndeshalb unzulässig, weil die Beweismittel, deren sich die\nStrafkammer noch hätte bedienen sollen, nicht angegeben\nsind (vel. BGHSt 2, 168).\n\n3.) Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Revision greift im wesentlichen\nunzulässigervweise die tatsächliche Würdigung und das tatrichterliche Ermessen an.\n\nAnlaß zu Erörterungen geben folgende Punkte:\n\na) Was die Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer cinwendet, der Angeklagte habe seinen Geschlechtstricb anderweit befriedigen können, geht fehl. Die Strafkanner hat ersichtlich nur eine allgemeine Möglichkeit erwogen,\nnicht aber cine konkrete Feststellung treffen wollen.\n\nb) Die Strafkammer hat die Strafe mit der voßLandgericht Mainz im Urteil vom 13. April 1955 ausgesprochenen\nZuchthausstrafe von fünf Jahren in Beziehung gesetzt und\nsie un die Hälfte erhöht, \"um den Angeklagten endgültig von\nweiteren Straftaten abzuhalten.\" Die Revision sieht darin\neinen Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen, nach\ndessen Auffassung mit einer Besserung des Angeklagten nicht\nzu rechnen sei, und nur eine Entmannung ihn von seiner Neigung zu Verbrechen mit Kindern befreien könne. Der Wider-\n\nspruch liegt nicht vor. Auch die Strafkammer hat sich von\nder Strafe keine Besserung des Angeklagten, sondern eine\nabschreckende Wirkung versprochen. Dies ist ein allgemein\nanerkannter Strafzweck. Sie war selbstverständlich nicht gehindert, auch eine höhere Strafe als bisher auszusprechen. Da\nsie § 20 a StGB angewendet hat, wardie Höchststrafe bei\nGewaltunzucht nicht zehn, sondern fünfzehn Jahre Zuchthaus,\n\nc) Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1964 hat der Verteidiger unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1963, BGHSt 19, 201 als Verletzung\nder Aufklärungspflicht gerügt, daß die Strafkammer nicht\ngeprüft habe, ob die mehrfache Erklärung des Angeklagten,\nsich entmannen zu lassen, ernst gemeint und rechtlich zulässig sci; wenn der Eingriff vorgenommen werde, entfalle\nder Strafgrund der persönlichen Abschreckung. Zugleich\nbezieht sich der Verteidiger auf die \"Aufklärungsrüge\" in\nder Revisionsbegründungsschrift vom 19. Dezember 1965\nBl. 7 Abs. 2.\n\nDiese Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig,\n§ 345 StPO. An der angeführten Stelle findet sich keine Ver-\n\nfahrensrüge, sondern eine Sachrüge. Dort sind auch keine\nden Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeführt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/2-str-373-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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