{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-16_2_StR_271_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-16","aktenzeichen":"2 StR 271/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zn.\n\n2 StR 271/64 2171 067\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Übersetzer Manucl L (ED - : CE u:\nEEE, zehoren en 1931 in TB /Spanien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafseuat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rmzrd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1\n\nn\n\nl\nur\n\n[4\n2...\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Bonn vom 6. März 1964 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 7. März 1964 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hnt den Angeklagten wegen Mordes,\nbegangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn\nJahren verurteilt. Die Tatwaffe, einen Dolch, hat es eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung\nzur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten als\nSachverstündige Dr. Gierlich und Prof, Dr. de Boor gehört.\nDr. Gierlich bejahte die volle Zurechnungsfähigkeit des Angceklagten, Prof. Dr. de Boor hielt sie für voll ausgeschlossen oder zumindest für erheblich vermindert. Der Verteidiger beantragte Freisprechung des Angeklagten, hilfsweise Hinzuzicehung eines weiteren Sachverständigen. Das\n\nSchwurgericht lehnte den Antrag im Urteil ab, da durch die\neingeholten Gutachten zu seiner Überzeugung das Gegenteil\nder behaupteten vollen Zurechnungsunfähigkeit erwiesen sei.\n\nDie Revision hält diese Begründung für fehlerhaft\nund findet darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPo,\nSie Tührt hierzu aus, der Verteidiger habe unter Hinweis\nauf das Gutachten von Prof. Dr. de Boor die volle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten behauptet, das Schwurgericht aber nicht das Gegenteil, nämlich die volle Zurechnungsfühigkeit, sondern nur eine erheblich verminderte nach\n§ 51 Abs. 2 StGB angenommen. Die Rüge geht fehl.\n\nDer Hilfsamtrag des Verteidigers diente dem Beweise\nder vollen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei\ndcr Tat. Das Gegenteil der Zurechnungsunfähigkeit ist aber\naie Zurechnungsfähigkeit, auch wenn sie erheblich vermindert\nist. Eine solche hat das Schwurgericht auf Grund der Gutachten als seine Überzeugung festgestellt. Die Ablehnung des\nHilfsamtrags ist daher nicht zu beanstanden. Einer Erörterung, ob dies auch für den gleichlautenden Hilfsamtrag des\nStaatsanwalts zuträfe, bedarf es nach der Sachlage nicht.\n\n2.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe\nseine Aufklärungspflicht verletzt. Die Tatsache allein,\ndaß widersprechende Gutachten vorlagen, nötigte nicht zur\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen. Eine solche Verpflichtung würde in eine uferlose Beweisaufnahme führen.\nEs bestand hierfür auch keine Veranlassung. Das Schwurgericht stellt zu der Frage der Erholung eines weiteren Gutachtens fest, daß die vorliegenden Gutachten keinen Anlaß\nzu Zweifeln an der Sachkunde und den Forschungsmitteln der\nSachverständigen gegeben haben. Es hat weiter erklärt, daß\nteide Sachverstündige alle für die Begutachtung verfügbaren\nund wesentlichen Tatsachen erschöpfend erforscht und gewürdigt\n\ns\n\nund alle Gesichtspunkte, die für die sachkundige Beurteilung der Beweisfrage nötig sind, dem Gericht eingehend\nwissenschaftlich dargelegt und es somit in den Stand gesetzt haben, die für die Schuld des Angeklagten zu ziehenden Folgerungen selbständig zu treffen.\n\nDas Schwurgericht war somit in der Lage, auf Grund\nder eigenen durch die Gutachten und die Aufklärung der\nSachverständigen gewonnenen Sachkunde zu entscheiden. Es\nlegt auch entgegen der Behauptung der Revision eingehend\ndie Gründe dar, auf denen seine Überzeugung beruht, daß\nzvar nieht die Einsichtsfähigkeit, wohl aber das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei seiner Tat erheblich vermindert\nwar. Es durfte daher ohne Rechtsfehler von der Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen absehen. Ein Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO;liegt:nicht vor. (BGHSt.8,.113).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie sachliche Nachprüfung des Urteils 1äßt keinen\nRechtsrehler erkennen. Die Revision greift hier nur die\nBeweiswürdigung des Schwurgerichts an und will an Stelle\nder Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen. Dies\nist unzulässig. Das Merkmal der Heimtücke ist, auch zur\ninneren Tatseite, zutreffend angenommen.\n\nAmann“\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Einziehung der Tatwaffe entspricht\ndem Gesetz.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/2-str-271-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/2-str-271-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.803886+00:00"}}