{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-09_2_StR_346_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-09","aktenzeichen":"2 StR 346/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 346/64\n\n2177 065\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Peter Klaus G ED aus Yo:\n\ngeboren am ED 1940 in Da\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter;\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nu ae\n\nT-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Februar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6 ründe:s:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schieren\nDiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 StVG,\nwegen Hehlerei und wegen Begünstigung in je einem Pall\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt;\naußerdem hat sie seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß vor Ablauf von zwei Jahren ihm keine neue\nFahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg, da die von\nihm erhobene Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO begründet ist.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten drci Verbrechen des schweren Diebstahls, drei Vergehen\nder Hehlerci und zwei Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz zur Last. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage bei der\nStrafkammer erhoben; diese hat entsprechend dem Antrag das\n\nHauptverfahren eröffnet. Wie der Bundesgerichtshof wicderhol\nausgesprochen hat, ist bei einer Strafsache, die im ersten\nRechtszuge bei der Strafkammer verhandelt wird, die Beiordnu\neines Pflichtverteidigers regelmäßig schon wegen der Zustiünd\nkeitsregelung nach den §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG gebo\nten, da nach diesen Bestimmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens bei der Strafkammer voraussetzt, daß die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des\nAmtsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199 und LM zu § 140\nStPO Nr. 16).\n\nHier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers,\nwie die Revision zu Recht vorträgt, wegen der Schwere der\nTaten notwendig. Dem Angeklagten wurden u.a. drei Taten\nvorgeworfen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen waren.\nAußerdem drohte ihm die Entziehung der Fahrerlaubnis, die\ndann auch ausgesprochen wurde. Die Frage, ob diese Sicherung\nmaßregel anzuoränen sei; war für den Angeklagten wegen\n\"seinos Berufes als Taxifahrer von erheblicher Bedeutung.\nBei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende dem Angeklagten\nnach § 140 Abs. 2° StPO einen Pflichtverteidiger beiordnen\nmüssen. Da dies unterblieb, ist durch die Nichtnitwirkung\neines Verteidigers’ in der'Hauptverhandlung zugleich die\nVorschrift des § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte\nRevisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nEs bedarf daher keiner Erörterung; ob auch die gerügte Verletzung der §§ 201 und 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO\nbegründet wäre. -: |\n\nng\n\nig.\n\nFalls die Strafkammer wieder die Sicherungsnaßregel\ndes § 42 m StGB aussprechen sollte, wird wegen der Fassung\ndes Urteilsspruches auf BGHSt 5, 177 £f, 183 hingewiesen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/2-str-346-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/2-str-346-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.576230+00:00"}}