{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-02_2_StR_337_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-02","aktenzeichen":"2 StR 337/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"De\n\nnn a ar\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans 0 WB aus VB; geboren am\nEEE 1925 in DEE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. art\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTan\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg von 2. April 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch in Abs. 1 wie\nfolgt gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte wird wegen versuchter Unterschlagung\nund wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung der durch Urteil des\nAmtsgerichts in Oberhausen vom 26. August 1963\n\n(20 Ds 118/63) erkannten Einzelstrafen nach Auflösung\nder dort gebildeten Gesamtstrafe zu fünf Jahren Zuchthaus kostenpflichtig verurteilt,\"\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 3. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet. .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchter Unterschlagung und\nwegen Rückfalldiebstahls \"unter Einbeziehung der gegen ihn\n‚durch Urteit:des Amtsgerichts in Oberhausen vom 26. August 1963 (20 Ds 118/63) wegen Betruges, Hausfriedensbruchs\nund Sachbeschädigung erkannten Gesamtstrafe von vier Monaten\nzwei Wochen Gefängnis nach Auflösung der Gesamtstrafe\" zu\n\n- 3.\n\ninsgesamt fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\n.. unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2.) Die Nachprüfung des Schuläspruchs im Falle der\nversuchten Unterschlagung eines herrenlosen Fahrrades hat\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben,\n\nDie Aneignungshandlung hat die Strafkamner bedenkenfrei\ndarin gesehen, daß der Angeklagte die Fabrikmarke und die\nFahrzeugnummer des von ihm gefundenen Fahrrades zu Hause mit\nFarbe überstrichen hat. Dies geschah nach der Gewahrsanserlangung. Es erübrigt sich deshalb, auf die Einwände der Revision einzugehen. Daß der Angeklagte angenommen hat, das Fahrrad stehe noch in ?remden Eigentum, ist im Urteil einwandfrei\ndargetan.\n\n3.) Auch gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls des den\nZeugen Pomp gehörenden Fahrrads ist im Ergebnis rechtlich\nnichts einzuwenden,\n\nDie kinzelausführungen der Revision gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch.\n\nDie Zeugin x» hatte gegen 4 Uhr früh vor der \\lohnung\nDEE 's ein Fahrrad stehen sehen und es für dessen Fahrrad gehalten. Soweit es in der Wiedergabe ihrer Aussage im\nUrteil heißt, eine Verwechslung sei ausgeschlossen, weil\nauf dem Hofe sonst kein anderes Fahrrad zu stehen pflege,\nbeanstandet die Revision diese Folgerung des Gerichts. Indes\nhat die Strafkammer, wie an anderer Stelle im Urteil aus-\n\n-4-\n\ndrücklich hervorgehoben ist, nicht übersehen, daß Frau\nKB an sich das Rad nicht als das des Pamars erkannt hatte.\nGleichwohl konnte das Gericht zu der -— rechtlich nicht\nangreifbaren - Überzeugung gelangen, daß es sich dabei um\ndas Fahrzeug von Pi handelte, Dieser Schluß war möglich,\nEbenso konnte die Strafkammer, da sich die Angaben des\nAngeklagten über den angeblichen Fund des Fahrrades als\n unwahr herausgestellt hatten, auf Grund der weiteren Beobachtung der Zeugin KB die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte zwischen 4 1/2 und 4 3/4 Uhr das Fahrrad auf dem Hofe\n| wozgenommen hat, um es für sich zu behalten.\n\nEs fragt sich nur, ob ihre Überzeugungsbildung von einer\nweiteren - möglicherweise fehlerhaften.- Überlegung beeinflußt\n\n- sein könnte. Bei der Erörterung der Einlassung des Angeklagten,\n\ner habe das Fahrrad auf dem Fundbüro abgeben wollen, ist im\nUrteil folgendes ausgeführt: \"Der Angeklagte habe bei seiner\npolizeilichen Vernehmung das zweite Fahrrad nicht erwähnt.\n\nAuch daraus ergebe sich, daß er das Fahrrad entwendet und nicht\ngefunden habe; denn er hätte mit Sicherheit den Fund des Rades\nangegeben, wenn er ihn tatsächlich. gemacht hätte.\" Yon einer\nGewißheit in dieser Beziehung kann nun freilich keine Rede\n\nsein; denn der Angeklagte konnte sich sagen, man werde ihm\n\nunter Umständen überhaupt nicht mehr glauben, wenn er auch das\nzweite Fahrrad erwähne und es auch noch als gefunden begeichne.,\n\nindes ist auszuschließen, daß defSchuldspruch auf\ndieser Überlegung beruht. Es handelt sich dabei nur um\neine beiläufig angestellte Erwägung. Wie ihr Wortlaut und\nSinn ergibt, sollte sie allenfalls eine gewisse Bestätigung,\naber nicht eine Stütze der auf anderem Wege gewonnenen Überzeugwigder Strafkammer von der Schuld des Angeklagten bilden.\n\nAuch im übrigen ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.\n\n4.) Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Einwände der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB war nicht\n\nvon der durch das Amtsgericht Oberhausen erkannten Gesamtstrafe,\nsondern - unter deren Auflösung -— von den ihr zugrunde liegenden\niinzelstrafen auszugehen. Diese waren nach Umwandlung gemäß\n\n§ 21 StGB in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen. Dementsprechend hat der Senat den Urteilsspruch im Absatz 1 neu gefaßt.\n\nEs sei bemerkt, daß die vom Angeklagten in der amtsgericht-\n“ lichen Sache verbüßte Strafhaft angerechnet werden mußte; für\neine Ermessensentscheidung war kein Raum.\n\n. Baldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/2-str-337-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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