{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-02_2_StR_326_64_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-02","aktenzeichen":"2 StR 326/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 326/64\n\nnd\n\n2171 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Melitta Ursula N WW zetorene EB aus\nSED, Kreis HE, zeboren am EEE 1919 in\n\nVE /THüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n3undlesanwalt\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n2 nd\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 28. Februar 1964 in den\n\nFällen II 1 (TB), 11 2 (SB) una 11 9 (\n\nAB sorie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\nwegen Rückfallbetruges in acht Fällen, Unterschlagung in\nzwei Fällen und Untreue in zwei Fällen zu vier Jahren sechs\nMonaten Zuchthaus sowie zu zehn Gelästrafen verurteilt.\nFerner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet, der\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre\nakerkannt und ihr für fünf Jahre untersagt, in pflegerischen Berufen tätig zu sein. Ihre Revision, mit der sie\nVerletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise\n\nErfolg.\n\nI. Die Nachprüfung des Schuldspruches hat in den\nFällen II 3 (Betrug zum Nachteil des Spediteurs Fo) ‚\nII 5 (Untreue zum Nachteil der Erben des Rentners KW ,\nII 7 (Unterschlagung in zwei Fällen zum Nachteil des Zugführers a.D. CE) , 11 10 (Betrug zum Nachteil der\n\"rau B), II 11 (Betrug zum Nachteil des Kaufmanns\n\nSl . 11 12 (Untreue zum Nachteil. der Frau rip\n\nund Il 13 (Betru eg in zwei Fällen sum Nachteil des Rentners\n\n\"ED keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklasten ergeben.\n\nIm Falle II 3 geht das Landgericht allerdings irrtümlich davon aus, daß ein Schaden von 15 000 Di entstanden\n\n(vgl. UA S. 52). In Firklichkeit ist der Schaden geringer, denn PB zanı sich teilveise an übereigneten\nGegenständen schadlos halten. Das ist hier indessen nur\nfür den Strafausspruch von Bedeutung.\n\nFerner kann in Falle II 5 zweifelhaft sein, ob der Miß-\n\nbrauchstatbestand gegeben ist, auf den das Landgericht\ndie Verurteilung wegen Untreue stützt; denn die Angeklagte\nwar rechtlich nicht mehr zu einer Vermögensverlügung befugt, als sie den Blankoscheck ausfüllte und einlöste. Jedenfalls ist aber der Treukruchstatbestand erfüllt. Die\nEntgegennahme des Blankoschecks mit der Verpflichtung, ihn\nnur zur Deckung des noch zu errechnenden Unterschieäs-Pattensen zwischen den für KB von anderer Seite ent-\n\nichteten und den tatsächlich zu zahlenden Pflegekosten\nzu verwenden, begründete für die Angeklagte eine Vermögensfürsorgepflicht, dic sich auch auf die Erben Mo 5 erstreckte,\n\nIm übrigen ist zu den Fällen, die von der Revision\nnit Winzelausführungen angegriffen werden, folgendes zu\nbemerken:\n\nIm Falle II 7 a ist die Feststellung, daß die Angeklagte\nmindestens 450 Al unberechtigt für sich behalten habe,\nrechtlich nicht zu beanstanden, Der Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" wäre nur verletzt, wenn das Lanägericht selbst nicht von der Richtigkeit dieser Feststellung\nüberzeugt gewesen wäre. Dafür kesteht kein Anhalt. Insbeson.:t\n\ns\n\n15ß8t sich der Verwendung des Wortes \"sicherlich\" hierfür\nnichts entnehmen. Daß die Angeklagte das Geld bei der Auszahlung in verdeckter Stellvertretung für Wettlaufer erwerben wollte, hat das Landgericht nicht, wie die Revision\nmeint, \"einfach unterstellt\", sondern aus dem von ihr\nselbst geschilderten Verhalten ir ännlichen Fällen gefolgert. Dagegen ist ebenfalls nichts einzuwenden. Diese\nFeststellung rechtfertigt auch die daran geknüpfte rechtliche Folgerung, daß Wettlaufer Eigentümer des Geldes geworden sci (vgl. BGH MDR 1953, 21 zu § 246 StGB; ferner\n\nRG Warneyer Rechtspr. 1923/24 Nr. 158).\n\nIm Falle II 11 setzt sich die Revision mit ihrer Behauptung, die Rentennachzahlung sei für September/Oktober\n1962 zu erwarten gewesen, in Widerspruch zu der bindenden\nFeststellung, daß der Zeitpunkt der Zahlung noch völlig\nungewiß geviesen sei. Die weiterhin von ihr beanstandete\nAnnahme des Landgerichts, die Angeklagte habe vorgespiegelt,\n\"in Kürze\" zahlen zu können, steht nit deren Verhalten, wie\nes im Urteil festgestellt ist, Aurchaus im Einklang.\n\nAuch im Falle II 15 a tragen die Feststellungen die\nVerurteilung. Daß die Angeklagte den ersten Wechselbetrag\nnoch aufbringen konnte, schließt nicht aus, daß sie bei\nAufnahme des Darichens damit rechnete, auch diesen Betrag\nnicht zahlen, insbesondere aber den zweiten Wechsel bei\nFälligkeit nicht einlösen zu können.\n\nII. Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die\nVerurteilung der Angeklagten in den Fällen II 1 (Tg:\n\nII 2 (ED) una 11 9 (vu -\n\nBe\n\n1.) Fall FB:\n\nDas Landgericht nimmt an, die Angeklagte habe gewußt,\ndaß sie mangels ausreichender eigener Mittel die zugesagten Zahlungstermine nicht würde einhalten können, als sie\nEnde Februar 1961 den Auftrag für die Malerarbeiten er-\n\nteilte. Sie habe also FB pei Vertragsschluß über ihre\n\nZahlungsfähigkeit getäuscht. Hierdurch und durch die Hin-\n\ngabe eines Schecks. über 2 000 DM als Vorauszahlung, zu der\n\nsie nur. auf Grund einer unvorhergesehenen Kreditgewährung\nin Höhe von 15 000 DM imstande gewesen sei, habe sie ihn\nund einen anderen Malermeister zur Ausführung der Arbeiten\nveranlaßt. Dadurch sei diesen ein Schaden von über 3 500 DM\nentstanden, mit. dem die Angeklagte bei Vertragsschluß zumindest gerechnet habe.\n\nDas Landgericht nimmt hiernach eine Täuschung bei Vertragsschluß an und geht hierbei davon aus, daß die Angeklagte schon damals nicht damit gerechnet habe, die erste\nZahlung von 2 000 DM leisten zu können. Dem steht jedoch\nentgegen, daß es sich um eine Vorauszahlung handelte,\nvon deren Leistung der Beginn der Arbeiten abhängig war.\n\nDa nichts dafür ersichtlich ist, daß die Angeklagte hoffte,\ndie offenbar notwendigen Arbeiten würden auch ohne diese\nVorauszahlung ausgeführt werden, oder daß sie es dem\nZufall überlassen wollte, ob sie zur Zahlung imstande sein\nwürde, muß sie also geglaubt haben, den Betrag rechtzeitig\naufbringen zu können. Daß sie, wie die Strafkammer feststellt, nicht vorhersehen konnte, auf Grund einer Bürgschaft TB einen Bankkredit zu erhalten, besagt\nauch noch nicht, daß sie überhaupt nicht mit Krediten rechnete, auf die sie doch mangels anderer Mittel jedenfalls\nzunächst angewiesen war. Hinsichtlich der zugesagten Vorauszahlung ist somit für den Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Irrtumserregung nicht dargetan. Eine solche\n\nürde im übrigen auch für sich allein zur Annahme eines\ns\n\nBetruges nicht ausreichen, weil die Vorleistungspflicht\n\nder Angeklagten insoweit eine Vermögensschädigung bei Vertragsschluß ausschlösse. Die aufgezeigten Zweifel stellen\naber zugleich die Feststellung in Frage, daß die Angeklagte\nvon vornherein damit gerechnet habe, die weiter vereinbarten Zahlungstermine (1. April 1961, Mitte April 1961\nund nach Beendigung der Arbeiten) nicht einhalten zu können. Allerdings liegt es nahe, daß sie dies Bewußtsein\nwenigstens bei Beginn der Arbeiten hatte; dann hätte sie\njedenfalls zu diesem Zeitpunkt durch ihr Verhalten - stillschweigend - ihre Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Mit\ndieser Frage hat sich das Landgericht indessen nicht befaßt.\nAuf sie wird es für die neue Entscheidung in erster Linie\nankommen; denn ein Handwerker wird im allgemeinen nicht\nschon durch den Abschluß eines Vertrages, sondern erst durch\ndie Ausführung der vereinbarten Arbeiten im Sinne des\n\n§ 263 StGB geschädigt werden können.\n\n2.) Fall Ve:\n\nDie Angeklagte hatte sich verpflichtet, die Kosten für\ndie Fußbodenverlegung von etwa 7 000 DM zur Hälfte nach |\nBeendigung der Arbeiten und sodann in monatlichen Raten\nvon 500 tis 1 000 DM zu zahlen. Tatsächlich zahlte sie\nzunächst nur 500 DM und später noch viermal je 500 DM.\n\nDas Landgericht nimut an, die Angeklagte habe auch hier\nüber ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht, und zwar zumindest\nüber ihre Fähigkeit, unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten\n3 500 IM zahlen zu können. Dabei sei es gleichgültig, ob\ndie Vereinbarung vor oder nach der unter 1) erwähnten\nKreäitgewährung in Höhe von 15 000 DM getroffen worden sei.»\nVorher hate sie mit dem Kredit nicht gerechnet. Nachher\nhabe ihr aus diesem Kredit kein ausreichender Betrag mehr\nzur Verfügung gestanden, weil sie ihn bis auf etwa 1 400 DM\nsofort verbraucht habe. Indessen bleibt im Hinblick auf\n\ndie Bedenken im Falle WWPauch hier zweifelhaft, ob die\n\nAngeklagte nicht jedenfalls bei einem frühen Vertragsabschluß damit rechnete, die erforderlichen Mittel aufbringen zu können. Im übrigen kommt es auch hier vor allem\nauf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme an. Für ihn ist ein\nbetrügerisches Verhalten der Angeklagten zwar sehr wahrscheinlich, jedoch vom Lanfgericht, das den Sachverhalt\nunter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, bisher nicht\n\nfestgestellt.\n\n3.) Fall In:\n\nDas Landgericht sieht einen Betrug darin, daß die\nAngeklagte zur teilweisen Bezahlung früherer Konservenlieferungen im Gesamtbetrage von etwa 720 DM einen Scheck\nüber 250 DM hingab, mit dessen Nichteinlösung sie rechnete, und dadurch sowie durch das Versprechen alsbaldiger\nBezahlung den Kaufmann L® veraniaßte, für 76,87 DM\nweitere Waren zu liefern, ohne auf der vereinbarten Barzahlung zu bestehen. Die Voraussetzungen des Betruges sind\nJedoch selbst dann nicht nachgewiesen, wenn mit der Strafkammer davon ausgegangen wird, daß die Angeklagte sich\ntrotz des erwarteten Geldeinganges bewußt war, der Scheck\nkönnte nicht eingelöst werden.\n\nSosieit es sich um die schon bestehende Forderung\nICE: Hznacıt, käme ein Betrug nur dann in Betracht,\nwenn der bereits eingetretene Schaden noch vertieft worden\nwäre. Dafür fchlt es an jedem Anhaltspunkt:\n\nDie neue Lieferung sollte Zug um Zug gegen Barzahlung\nerfolgen. In einem solchen Fall#fehlt es aber im allgemeinen an einer Vermögensschädigung durch den Vertragsschluß; wenn sich nämlich der Verkäufer an seine Vertragspflichten hält, so bekommt er entweder sein Geld oder er\ntehält seine \"are. Die Gefahr, daß er entgegen dem Vertrag\nvorleistet, !iıann noch nicht ohne weiteres als Wermögensbe-\n\nschädigung im Sinne des § 263 StGB angesehen werden. Eines\nBetruges könnte sich die Angeklagte somit nur durch ihr Verhalten schuldig gemacht haben, das zur Auslieferung der\nYaren ohne sofortige Bezahlung führte. Das nimmt wohl auch\ndas Landgericht an, denn es sieht den Schaden darin, daß\nLakeberg \"die neue Bestellung im Vertrauen auf die zugesagte Zahlungsfähigkeit auslieferte, ohne die versprochene\nBarzahlung zu erhalten\". Dabei geht es ersichtlich davon aus,\ndaß die Angeklagte ihre Zahlungsfähigkeit durch die Hingabe\ndes ungedeckten Schecks und durch ihr Versprechen, noch am\ngleichen Abend zahlen zu wollen, vorgetäuscht habe. Indessen\nbezichen sich die Feststellungen zur inneren Tatseite nur\nauf die Hingabe des Schecks. Ob die Angeklagte sich auch\nvorstellte, ihr Zahlungsversprechen nicht halten zu können,\nergibt sich dagegen aus dem Urteil nicht. Diese Vorstellung\nliegt nicht ohne weiteres auf der Hand, denn es handelte\nsich nur um einen verhältnismäßig geringen Betrag, der tatsächlich innerhalb weniger Tage gezahlt wurde. Sollte die\nAngeklagte, was hiernach nicht auszuschließen ist, geglaubt\nhaben, zum ncu vereinbarten Termin zahlen zu können, So wäre\ndamit zugleich ihr Bewußtsein in Frage gestellt, daß dem\nKaufmann IB äurch Nichteinhaltung dieses Termins oder\nauch schon dadurch, daß er zunächst nur eine unsichere Forderung erwarb, Schaden entsiehen könnte.\n\nIII. Der Strafausspruch muß insgesamt aufgehoben werden. Abgesehen davon, daß die Verurteilung aus § 20 a StGB\nnit auf die aufgehobenen Fälle FT. REED .:.: en\nEB :tützt ist und daher schon aus diesem Grunde nicht\nbestehenbleiten kann, ist auch sonst nicht dargetan, daß\ndic Angeklagte die Taten als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin begangen hat.\n\nAn der Vereinbarkeit des § 20 a StGB mit dem Grundgesetz hat der Senat allerdings auch unter Berücksichtigung des\n\nRevisionsvorbringens keinen Zweifel. Auch liegen die förnlichen Voraussetzungen des Absatz 1 dieser Vorschrift vor.\nIndessen sind deren sachliche Voraussetzungen nach den tisherigen Feststellungen nicht gegeben. Die Angeklagte hat\ndas Altersheim nicht zum Schein gegründet, um vorübergehend\nauf Kosten anderer ein anspruchsvolles Leben führen zu\nkönnen, sondern mit dem ernstlichen Willen, für sich selbst\nund ihre Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen. Sie\nwar auch ihren pflegerischen Aufgaben gewachsen und hat\nsich mit. ihrer Arbeitskraft voll für das Heim und seine Insassen eingesetzt. Offenbar hat sie die finanziellen Schwierigkeiten, auf die ihr Vorhaben zwangsläufig stoßen mußte,\nunterschätzt. Immerhin hat sie jedoch anscheinend bis zum\nSchluß damit gerechnet, das Heim weiterführen zu können.\nNur für dessen Erhaltung hat sie auch im wesentlichen die\nauf strafbare Weise erlangten Mittel verwendet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, daß die jetzigen Taten\nauf den etwa früher vorhandenen Hang der Angeklagten zur\nBegehung von Straftaten und nicht auf die wirtschaftliche\nNotlage zurückzuführen sind, in die sie durch die Einrichtung und Führung des Altershemsgeriet. Daß sie sich unberechtıst als Oberschwester bezeichnete und Berufskleidung\ntrug, dürfte umsoweniger eine andere Beurteilung rechtfertigen, als die Feststellungen zu den einzelnen Fällen nicht\nergeben, daß der Angeklagten als Heimleiterin gerade deshalb von den Geschädigten besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde. Im übrigen war sie immerhin jahrelang als\nSchwester tätig und verfügte ersichtlich auch über pflegerische Fähigkeiten.\n\nZu dem - von der Aufhebung des gesamten Strafausspruches miterfaßten - Berufsverbot ist noch zu bemerken,\nAaß die Angeklagte . nicht als Pflegerin versagt hat und daß\n\nvb\n\n- 10 -\n\ndeshalb § 42 1 StGB nicht die Möglichkeit eröffnen kann,\nihr die Betätigung in pflegerischen Berufen schlechthin\nzu untersagen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nHeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/2-str-326-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/2-str-326-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.403517+00:00"}}