{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-10-02_2_StR_118_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-02","aktenzeichen":"2 StR 118/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"251 118/64_ 2171 061\n\n- -\n\nIm Namen des Volkes'\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Dymtr LED alias Edvard L u un\naus FÜ (Krci: TED) , schorcn a EEE 1.921\nin N (Bezirk STE Polen),\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Gießen vom 18. April 1963\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten\nim Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen\nhat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der im Frühsommer\n1942 als Wachmann zu der Außendienststelle Czortkow des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Galizien kommandiert worden war, von dem Vorwurf freigesprochen,\nzuwci jüdiche Bewohner aus niedrigen Beweggründen getötet zu\nhaben, und zwar im Winter 1942/43 in Czortkow den Spengler\nJona gi und am 13. April 1943 in Buczacz die Fryderyka >\n\nGegen den Freispruch im Falle Be hat die Staatsanveltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet\n\nund die Sachbeschwerde erhebt,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Eine Verletzung des § 193 GV6, wie sie die Revision\nin der Anwesenheit des Referendars Beckert bei der Beratung\nund Abstimmung des Schwurgerichts sieht, liegt nicht vor.\nDiese Vorschrift erweitert den bei der Beratung und Abstimmung eincs Gerichts zugelassenen Personenkreis, der an\n\nsich nur die zur Entscheidung berufenen Richter umfaßt, auf\n\ndie bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung\nbeschäftigten Reforendare, denen der Vorsitzende die Anwescenheit gestattet. Zu ihnen zählte nier auch Referendar Beckert,\n\nder mit Erlaubnis des Vorsitzenden bei der Beratung und Abstiumung des Schwurgerichts zugegen war. Zwar befand er sich,\nvorauf die Revision zutreffend hinweist, damals im Vorberceitungsdienst bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt, hatte also den\nin § 26 Abs. 2 der Hessischen Juristischen Ausbildungsorädnung\nvom 27. November 1957 - GVBl. 161 - für die Unterweisung bei\nciner Strafkammer vorgesehenen Ausbildungsabschnitt, für dessen\nDauer er dem Landgericht in Gießen überwiesen war, an sich schon\ndurchlaufen. In Wahrheit hatte er ihn jedoch nicht abgeschlossen;\n_ denn er hatte in der Zeit, in der er der Strafkammer zugeteilt\nver, die in § 32 Abs. 1 aa0 für Referendare vorgeschriebene\nHausarbeit aus dem Gebiet des Strafrechts nicht anfertigen können\nweil damals, wie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden\ndes Schwurgerichts und des Berichterstatters ergeben, keine geeig\nnete Sache für die Anfertigung einer entsprechenden Hausarbeit\nangefallen war. Die Gelegenheit, diese für eine ordnungsmäßige\nAbleistung des Vorbereitungsdienstes notwendige Arbeit näachzuhoicn, erhielt er erst durch den Auftrag, die Gründe des - angefoch\ntenen - Urteils zu entwerfen. Insofern dauerte also seine der juristischen Ausbildung dienende Beschäftigung bei dem Landgericht\nin Gießen trotz des Ablaufs der Zeit, für die er einer Strafkammer förmlich zugewiesen war, noch an. Referendar Beckert\nzählte deshalb, jedenfalls für die Dauer der Erledigung des ihm\nerteilten Auftrages, zu denjenigen Personen, deren Anwesenheit\nbei der Beratung und Abstimmung eines Gerichts § 193 GVG gestattet. Die von der Revision erhobenen Bedenken sind somit nicht\nbegründet.\n\n2.) Die Rüge, das Schwurgericht hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO\nvon einer Vereidigung der Zeugen TB un: <shhherschen\nmüssen, weil diese wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur\nLast geicegten Nat bercits verurteilt worden seien, kann nicht\ndurchgreifen. Selbst wenn die beiden Zeugen unter Verletzung\ndieser Bestimmung vereidigt worden wären, würde das Urteil auf\ndem Verfahrensverstoß nicht beruhen; denn cs bietet keinen Anhalt dafür, daß die Becidigung die Urteilsfindung irgendwie\nzugunsten des Angeklagten beeinflußt hat.\n\n3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde\nhat keinen Rechtsfehler ergeben, der die Revision zum Erfolge\nführen könnte. Die von ihr behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze liegen nicht\nvor. Die Zweifel des Schwurgerichts an der objektiven Richtigkeit der Angaben, welche die Zeugen Iggwund Josef rein\nüber die Mitwirkung des Angeklagten an dem von ihnen geschilderten Geschehen gemacht haben, sind mit der Überzeugung von der\n\n- subjektiven - Glaubwürdigkeit dieser Zeugen durchaus vereinbar.\nWas die Revision hier im einzelnen vorbringt, ist nichts anderes\n\nAre\nie\n\nals der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Bevreis-\n\nwürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu ersetzen und\nauf dieser Grundlage Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze\naufzuzeigen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten,\njedoch nur, soweit sie auf einc Verletzung des § 193 GVG\ngestützt worden war.\n\nBaldus : Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/2-str-118-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-02/2-str-118-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.381492+00:00"}}