{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-09-30_2_StR_194_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-10-07","aktenzeichen":"2 StR 194/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 194/64\n\n2171 063\n\nza Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Methias N CD zu: VER geboren\nan ED 1912 ir vom,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 30. September 1964 in der Sitzung vom 7. Oktober 1964,\nworan teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rorrd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n,\n\n)\nDD\n\nÄ\n\nm.\n\ni. Auf die Revision des Angeklagten wird das Vrteii des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 12. Dezember 1962\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ängeklagte in Falle Bauvorhaben: SB: ira:\nnicht wegen Betruges in zwei Fällen, sondern\nwegen eines Betruges verurteilt wird,\n\nrd\np\n\nim Strafausspruch im Falle EiEEB ss ir23e Brit\naen Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamntstrafausspruch.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nHi\nI\n\nTII. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die\nRevision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nIV. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nhat die Staatskasse zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nfa}\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nin übrigen wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis, ferner zu 4 000 DM Geldstrafe anstelle einer\nverwirkten Gefängnisstrafe von 40 Tagen und zu weiteren Geldstrafen von 8 000 DM, viermal 5 000 DM und 3 000 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die\nStaotsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung iu\n\nFalle Schlußabrechnung Bauvorhaben An der Rp\nund Bewilligung des Landesbaudarlehens für das Bauvorhaben\n«EEE in: Sie gegen den Strafausspruch\nhinsichtlich der Geldstrafen. Das Kechtsmittel der Staaisanwaltschaft hat keinen Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten ist zum leil begründet.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Verfahrensrüsen\n\n1.) § 338 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Hauptverhandlung begann am 5. November 1962. Nach der dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsäirektors Go, var dieser in der Woche vom 26. November bis\nl. Dezember auf einer schon lange vorher festgelegten Dienstreise. Es waren insgesamt 13 Sitzungstage vorgesehen, davon\narei Tage in der Woche vom 26. November bis 1. Dezember 1962.\nDer Vorsitzende war demnach an der Wahrnehmung des Vorsitzes\nverhindert.\n\nAssessor Nertz war durch Beschluß des Präsidiuns vom\n15. August 1962 allgemein zum Mitglied der erkennenden\n3. Strafkammer bestellt worden. Daß diese Bestellung nur\nfür die Sache NP :zeschehen sein sollte, geht aus dem\nBeschluß nicht hervor. . —\n\n2.) Der Verteidiger hatte die Sachverständigen Fri.\nBEE v: SB wegen Besorgnis der Befangenheit in der\nHauptverhandlung abgelehnt, weil sie Angestellte des geschädigten Tandes Hessen und im vorliegenden Verfahren als\nHilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig geworden Seien. Von\ndiesen Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung nur\n\n-4- S T\n\nPro vernommen worden. Die Ablehnung der Sachverständigen ist daher nur mehr von Bedeutung, soweit sie Briüe\nsetrifit. Zu Recht hat die Strafkammer dessen Ablehnung als\nunbegründet angesehen, weil älje Tatsache, daß Brig\n\n- vereits unkündbarer - Angestellter des geschädigten Landes\nist, nicht die Besorgnis der Befangenheit begründe und er\nnicht ale Hillsbeanter der Staatsanwaltschaft tätig geworden sei, Die Tatsache allein, daß er im Dienst des geschädigter Randes Hessen tätig ist, rechtfertigt nicht diese Besorgnis. Diese besteht hier umsoweniger, als Erw sich\nbereits in unkündbarer Stellung befand. Die Erwägung des\nReichsgerichts (JW 1930, 2790), daß ein als Sachverrtändiger\nvernommener Beamter infolge seiner gesetzlich gesicherten\nStellung keine Nachteile zu befürchten habe, wenn er pllichi-\n‚gemäß scin Gutachten in einem für das geschädigte Land ungünstigen Sinne erstatte, trifft auch auf einen Sachverstänäigen zu, der im Landesdienst unkündbar angestellt ist.\n\nSoweit die Ablehnung darauf gestützt wird, daß die\nSachverständigen zum Teil selbst die Vernehmungen durchgeführt kzw. die Fragen formuliert und dabei die Vernehmung\npraktisch geleitet hätten, fehlt es an einer näheren Angabe,\nvann dies geschehen sein soll und ob auch Branäner äies\ngetan habe.Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob\ndie angegebenen und vom Tatrichter als glaubhaft angenommenen\nTatsachen die Ablehnung eines Sachverständigen rechtfertigen\n(BEHSt 8, 226; BGH Urteil vom 18. November 1955 - 1 StR 39/55).\nDeshalb ist die genaue Ängabe des Ablehnungsgrundes erforderlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Inhalt äieser allgemeinen\nBehauptung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine\nBefangenheit Br > zu begründen. Selbst wenn er die an den\nAnscklagten oder an Zeugen zu stellenden Fragen forımliert\nhaben scilte, macht ihn das noch nicht zu einem Hilfsbeanten\n\n@ taatsanwaltschaft oder befangen (vgl. RG DR 1942, 5733\nRGSt 33%, 198; BGHSt 18, 214; BGH Urteil vom 12. Juli 1955\n\n+\nn\nu\nci\n3]\n\n- 5 StR 109/55 und vom 5. Mai 1961. - 4 StR 41/61). Bei\nverständiger “ürdigung aller ihm bekannten Tatsachen konnte\nder Beschwerdeführer nicht den Verdacht haben, der Sachvaerständige sei ihm gegenüber voreingenommen.\n\n3.) Daß der Sachverständige Br auch als Zeuge\nvernommen worden ist oder im Rahmen seines Gutachtens Tatsachen bekundet hat, über die er nur als Zeuge aussagen |\nkonnte, ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch\naus dem Urteil. Danach kam eine Vereidigung nach § 59 StPO\nnicht in Betracht.:\n\n4.) Die Strafkammer hat mehrere Hilfsbeweisamträge\nsowie den Aussetzungsamtrag ohne Rechtsfehler abgelehnt.\n‘ias die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. in diesem Zusammenhang ist nur die Frage der Verfolgungsverjährung im Falle des Aufkaudarlehens FEB -\nstraße zu erwähnen. Die Strafkammer hat Verjährung zutreffend verneint. Das gesamte Darlehen von 35 000 DM wurde\nauf Grund der mehrfachen Täuschungshandlungen des Angeklagten bewilligt. Da dieser bei der Auszahlung der letzten\n3 500 DM am 11. März 1955 den Irrtum aufrechterhielt und\ndie Summe annahm, ist der Betrug erst an diesem Tage beendet, so daß auch damals die Frist zur Verjährung der Stralverfolgung begann. Seitdem ist sie rechtzeitig durch richterliche Handlung gemäß § 68 StGB unterbrochen worden (vgl.\nBeschlagnahmeanordnung vom 2. Juli 1959 Ba. I Bl. 143 ä.A.).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1.) Die Sachrüge ist allgemein erhoben, schriftlich\njedoch nur kurz hinsichtlich der Gesamistrafe ausgeführt.\nDer Vortrag in der mündlichen Verhandlung gibt dem Senat zu\n\nAusführungen über den Schuldspruch keinen Anlaß. Der festigestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen\nBeiruges und versuchten Betruges.\n\n2.) Im Falie EB strase@W@nat die Strafkammer\nden Angeklagten verurteilt wegen betrügerischer Erschleichung\ndes Aufbau-(Sammel) Darlehens von 35 000 DM und der letzten\nRate des Landesbaudariehehs..: (10 % des Gesamtdarlehens\nvon 112 000 DM). Zu Unrecht hat sie jedoch zwei selbständige\nTaten angenommen. Der Angeklagte hat die Auszahlung der\nletzten Raße des Aufbaudarlehens wie auch des Landesbaudarlehens durch dieselbe Täuschungshandlung, nämlich durch\nVorlage der Schlußakrechnung vom 22. Juni 1954 am 7. Juli 1954\nbewirkt (UA S. 8/9). Da die Strafkammer hinsichtlich des\nAufbaudariehens nur eine Handlung im Rechtssinne angenowmen\nheit, und diese im zweiten Teilstück der Täuschungshandlung\nmit der Erschleichung der Schlußrate des Landesbaudarlehens\nzusanmentrifft, liegen nicht zwei selbständige Taten, sondern\nnur ein einheitlicher Betrug vor. Der Senat konnte den Schuldspruch richtigstellen. Dagegen war der Strafausspruch insoweit und damit auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\nDer Strafausspruch in den übrigen Einzelfällen, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird durch äie Aufhebung\nnicht berührt.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nur\n\nSie wendet sich gegen die Freisprüche in den Fällen\n“An der RE (Schiußrate des Landesbaudariehens)\nund \"Kin: EB (Bewiliigung des Landesbaudarlehens), sowie gegen die Nichtanwendung des § 27 a StGB.\nDas Rechtsmittel ist vom General.bundesanwalt nicht vertreten\nworden und hat keinen Erfolg.\n\n1.) Schlußrate des Landesbaudarlehens für das Bauvor-\n\nhaben An der Finn\n\nDie Strafkanmer hat dem Angeklagten nicht zu widerlegen\nvernocht, daß er der unrichtigen Angabe der reinen Baukosten in der Schlußabrechnung keinerlei Bedeutung für die\nAuszahlung der Schlußrate des Landesbaudarlehens beimaß\n(UA S. 36). Danach hat dem Angeklagten der Vorsatz gelehlt,\ndie Hessische Landesbank gerade durch die Erhöhung der ihm\ntatsächlich entstandenen reinen Baukosten um etwa 14 000 DM\nzu ihrer Vermögensverfügung zu veranlassen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht ohne Rechtsfehler von einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten oder vollendeten\n\nBetruges abgesehen.\n\nDabei hat die Strafkammer entgegen der Annahme der\nRevision den Begriff.der Baukostenerhöhung, worunter sie\neine Überschreitung der bei Bewilligung des Darlehens veranschlagten Baukosten versteht, nicht verkannt. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Schlußatrechnung für das Bauvorhaben in Wirklichkeit die Baukosten\num wesentlich mehr als 14 000 DM erhöht, weil er auch die\nKosten für den ursprünglich nicht vorgesehenen Ausbau des\nDachgeschosses eingesetzt habe, findet im Urteil keine Grundlage.\n\nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das\nGericht sich auch nicht zu seinen Ausführungen im Falle\nBI1B(UAS. 8 ff) Schlußabrechnung für das Bauvorhaben’\nbitvillerstraße 4 in Gegensatz gesetzt. In jenem Falle war\ndie Schlußrate des Landesbaudarlehens zur Finanzierung des\nBauvorhabens nicht mehr erforderlich (UA $S. 19); dessen var\nsich der Angeklagte nach- der Überzeugung der Strafkammer\nauch bewußt (UA S. 20). Er wollte nur eine Überfinanzierung\nerreichen. Demgegenüber nahm der Angeklagte im Falle Bauvor-\n\n[4\n\nrer\n\nhaken An der FB \"berechtigterweise\" an, er nabe die\nin dem Darlehensamtrag veranschlagten Kosten auf jeden Fall\naufgevandt (UA S. 36). Waren hier die im Darlehensamtrag\nveranschlagten Baukosten erreicht worden und deshalb die\nantragsgemäß bewilligten Darlehen in vollem Umfang zur Finanzierung erforderlich, dann interessierte sich die Hessische Landesbank nicht für etwaige Kostenüberschreitungen,\neinerlei, ok diese bis zu 10 % der veranschlagten Baukosten\noder mehr betrugen (VA S. 71/72).\n\n2.) Bewilligung des Landesbaudarlehens für das, Bauvor-\n\nbaten -:.i:. >\n\nDie Ausführungen zu diesem Bauvorhaben widersprechen\nebenfalls nicht dem sonstigen Urteilsinhalt. Der Angeklagte\nhat zwar die auf das Konto seiner Schwiegermutter, Frau\nTörner, überwiesenen 23 000 DM der dritten Rate des für das\nBauvorhaben an der VWBstrase testimnten Landeskaudarlehens entnommen. Frau Tl konnte in ser Folgezeit\nüber die 25 000 DM wie über eigenes Geld (UA S. 96) verfügen. Damit war, worauf es der Bewilligungsstelle ankan,\näie Durchführung des Bauvorhabens mit den von ihr zur Verfügung gestellten und den von Trau TWW 21s Bauherrin selbst\nbeigesteuertien Geldmitteln gesichert. Der Angeklagte beatsichtigte nicht, den Üüberwiesenen Betrag von 23 000 IM\nnach Erkringung des Kapitalnachweises von Seiner Schwiegerwutter wieder zurückzufordern; die 23 000 DM sollten für\ndas Bauvorhaten am Kr in: verwendet werden.\n\nDaß dies nicht geschehen ist, kann dem Urteil nicht ent-\n\nnommen werden.\n\nRechtlich kann auch nicht beanstandet werden, daß die\nStrafkammer der wahrheitswidrigen Behauptung des Angeklagten, das Honorar des Architekten und des Statikers sei von\n\nseiner Schwiegermutter bereits bezahlt worden, keine Bedeutung für die Auszahlung des Landesbaudarliehens beigelegt hat. Der Angeklagte hatte in dem Antrag auf Bewilligung des Darlehens die vorhandenen BEigenmittel mit 28 000 mu\nangeseven (UA 5. 78). Da Frau TE nach der Überweisung\nder 23 000 DM durch den Angeklagten, nach Einzahlung eines\nBaukostenzuschusses von 3 000 DM seitens eines zukünftigen\nMieters und unter Berücksichtigung ihres Sparguthabens\n\nin Höhe von rund 4 000 DM tatsächlich über 30 000 DM verfügte, ist die Darlehensgeberin nicht über die der Bauherrin zur Verfügung stehenden Barmittiel getäuscht worden.\nMit der Bemerkung (UA S. 80), bei den bewilligenden Stellen\nsei der Eindruck hervorgerufen worden, daß Frau Te»\ntereits erhebliche Teile der Honorare bezahlt und als Eisenkapital in den Bau investiert habe, tbringt das Landgericht nicht zum Ausäruck, gerade die Täuschung über die\nteilweise Begleichung der Florderung des Architekten und des\nStatikers habe die zuständigen Stellen zur Bewilligung des\n Landesbaudarlehens veranlaßt. Dafür war vielmehr allein der\n\"Nachweis des in dem Darlehensamtrag angegebenen Eigenkapitals in Höhe von 28 000 DM entscheidend.\n\n3\n\nSoweit in dem endgültigen Finanzierungsplan das Eigenkapital mit 37 000 DM angegeben worden (UA 3. 80) und dies\nmöglicherweise auf falsche Angaben des Angeklagten über\ndie bereits erfolgte Auszahlung von insgesamt 11 500 DM\nan den Architekten und Statiker zurückzuführen ist, muß\nberücksichtigt werden, daß der Angeklagte in seinem Autrasr\nauf Bewilligung des Landesbaudarlehens das an beide zu entrichtende Honorar mit insgesamt 23 000 DM bezeichnet hatte\nunä diese Summe auch in den endgültigen Kostenplan übernommen wurde (VA S. 77 u. 80). In Wirklichkeit sind jedoch\nnur Honorare im Gesamtbetrag von 12 500 DM vereinbart und\nauch bezahlt worden. Mithin-waren die voraussichtlichen\n\n10 - NT\n\nBaukosten in Wirklichkeit um 10 500 DM geringer als im\nKostenvoranschlag angegeben. Deshalb kann durch die Ansetzung des BEigenkapitals mit 57 000 DM in dem Finanzierungsplan keine Finanzierungslücke entstanden sein.\n\nDadurch, daß der Angeklagte die an den Architekten\nund Statiker zu erbringenden Leistungen wahrheitswidrig\num 10 500 DM zu hoch angegeben hat, hat er auch nicht\nzweckgebundene öffentliche Mittel erschlichen. Denn die\nhiermit verursachte Täuschung hinsichtlich der veranschlagten\nBaukosten wurde annähernd dadurch wieder ausgeglichen, daß\nin dem endgültigen Finanzierungsplan das Eigenkapital mit\n37 000 DM eingesetzt wurde, während Frau TED in \"irklichkeit nur 30 000 DM zur Verfügung standen und die Bewiiligung des Landesbaudarlehens nur von dem Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 28 000 DM abhängig gemacht worden\nwar, Daß der bei wahrheitsgemäßer Angabe der beiden Nonsrare\nund bei Zugrundelegung des tatsächlich vorhandenen Bigenkapitals von 30 000 DM noch verbleibende Unterschied von\n3 500 DM kei einer veranschlagten Kostensunme von 575 000 DüÜ\nnoch für die Bewilligung des Landesbaudarlehens in Höhe von\ni82 000 DM entscheidende Bedeutung gehabt hat, ist ausge-\n\nschlossen.\n\n#2.) Die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung\ndes §§ 27 a StGB greifen ebenfalls nicht durch. Alierdings\nhat die Strafkammer nicht klar ausgesprochen, ob sie eine\nGewinnsucht im Sinne des § 27 a StGB verneint. Das hätte\n\nn sich klargestellt werden müssen (vgl. RGSt 70, 400, 405;\n71, 101, 104). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist\njedoch davon auszugehen, daß die Strafkanmer auf Grund der\ntatsächlichen Umstände eine Gewinnsucht nicht hat bejahen\nkönnen. Dafür, daß sie dabei nicht die Gesamtheit der äcm\nSchuldsvruch zugrunde gelegten Taten berücksichtigt hake,\nbesteht kein Anhalt. Im übrigen hat die Strafkammer den\n\nnormalen Strafrahnen für ausreichend angesehen. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte erhebliche Beträge zur\nWiedergutmachung des Schadens aufbringen nuß und ersichtlich noch erhebliche Schulden aus seinen Bauten hat,\nkegegnet diese Ansicht keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. |\n\nBaldus Scharpenscel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-07/2-str-194-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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