{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-09-25_2_StR_269_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-09-25","aktenzeichen":"2 StR 269/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StE_2869/64 2171 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Edger m EB zu: u, sort\n\ngeboren am ED 1959, zur zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Tlodesfolge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1964, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Er. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nöundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Tr. Win ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n“ 2 =\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Luisburg\nvom 18. Februar 1964 wird verworien.\n\nber Angeklagte hat die Kosten des Kschtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 19, Februar 1964\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung wit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.\nSeine Kevision, mit der er das Verfahren beanstandet und\nunrichtige Anwendung des sachlichen Rechtes rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nAuf die Rüge, das Schwurgericht habe in mehrfacher\nHinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt, wird bei der\nkrörterung der Sachrüge eingegangen werden.\n\nDer Beschwerdeführer macht vor allem geltend, daß das\nSchwurgericht gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" verstoßen habe, indem es den Angeklagten wegen des Schlages\ngegen den Hilisarbeiter Fb nach § 226 StCB verurteilt\nhabe. ia die Geschehnisse vom Weggang Es zit dem\nUnbekannten aus der Gaststätte bis zu seinem Auffinden\nunaufgeklärt geblieben seien, müsse zugunsten des Angeklagten\ndavon uusgegangen werden, daß RW aller Wahrscheinlich-\n\n3.\n\nkeit nach in dieser Zeit bei einem kaubüberfall niedergeschlagen worden sei und dabei die tödlichen Verletzungen\nerlitten habe. Indes wäre ein Verstoß gegen den erwähnten\n\"Grundsatz nur. gegeben, wenn das Urteil erkennen ließe, daß\nder Tatrichter hinsichtlich einer erheblichen Tatsache\nseine persönlichen Zweifel nicht überwunden, die Tatsuche\ntrotzdem als erwiesen behandelt und die Verurteilung darauf\ngestützt hätte (vgl. OGHSt 1, 161, 166). iies ist nicht\n\nder Fall. | | |\n\nVielmehr hat das Schwurgericht im Urteil seine Überzeugung dahin klar zum Ausdruck gebracht, daß die tödlicher Verletzungen Rs - Schädelbruch und Blutergui -\nauf den Faustschlag des Angeklagten und den Sturz ru:\nin den Altmarktstuben zurückzuführen sind. Die von der üevision erwähnten weiteren Entstehungsmöglichkeiten hat es\nbei seiner \\liürdigung bedacht, aber als fernlisgend ausgeschlossen. Wie der Senat in BGHSt 10, 208, 209 aussesprochen hat, schließt der Begriff der richterlichen Ü!berzeugung die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen\nSachverhalts nicht aus; es gehört vielmehr gerade zu ihrem\nwesen, daß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel\nausgesetzt bleibt. äntscheidend ist, daß der Tatrichter\nseine eigenen persönlichen Zweifel liberwunden hat. Das ist\nhier nach den Urteilsgründen geschehen.\n\n£s handelte sich hier auch nicht um eine Frage fachkundiger Beurteilung, wie die Revision anzunehmen scheint,\nsondern tatrichterlicher Würdigung und Entscheidung. Ler\nSachverständige hatte die medizinische Möglichkeit des Zusammennangs zwischen Schlag, Sturz, Kopfiverletzung und od\nzu prüfen und hat sie bejeht. In die Aufgabe des ärchters\nallein war es gestellt, zwischen den verschiedenen Ent-\n\netehungsmöglichkeiten der Verletzung zu entscheiden. zin\nRechtsirrtum ist in dieser Entscheidung nicht ersichtlich.\nSchlußfolgerungen, die mög:ich sind, können mit der Revision nicht angegriffen werden.\n\n. Mit den - unbedeutenden - Verletzungen Es an\nArmen und Beinen, die der Sachverständige bei der Obduktion\nroch festgestellt het, hat sich das Schwurgericht befafit.\n\nAuch sonst läßt die Verurteilung einen Kechtsfehler\nnicht erkennen. Soweit die Revision im einzelnen Ausführungen zu den Yorgängen in der Gaststätte macht, wendet\nsie sich in unzulässiger Weise gegen äle Beweiswürdigung.\nven Tatort in Augenschein zu nehmen, drängte sich dem\nSckwurgericht schon deshalb nicht auf, da Lichtbilder von\nder Ürtlichkeit vorhanden waren und Zeugen darüber Auskunft geben konnten. Noch weniger war as genötigt, einen\nversuch anzustellen, um das Geräusch, das beim Umsturz\neines Barhockers entstehen kann, zu ermitteln. Es het\nfestgestellt, daß das von den Zeugen bekunäste Geräusch\ndarauf zurückzuführen war, daß REED nit sem kopf auf\nden 3oden aufschlug.\n\nbaß des Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51\nAbs, 1 StGB verneint hat, ist im Ergebnis rechtlich nicht\nzu beanstenden, Erfahrungsgemäß ist Zurechnungsunfähigkeit\nin der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt gegen 3 fo\nanzunehmen; dafür, deß es in der vorliegenden Sache ausnahmsweise anders gewesen sein sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Eine Alkoholbelastungsprobe\nbeim Angeklagten hätte weiteren Aufschluß über eine etwaige\nZurechnungsun’ähigkeit zur Tatzeit nicht erbringen können.\n\n- 5.\n\nLer Annahme erheblich verminderter ZurechnungstTähigkeit\nhat das Schwurgericht die Angaben des Angeklagten und seines\nbegleiters über den genossenen Alkonol zugrunde gelegt; dugegen kann die Revision mit Rechtsgrlüinden nicht angehen.\n\nNach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden;\ninsbesondere hat das Schwurgericht eine Fahrlässigkeit des\nAngexlagten in Bezug auf Gen Tod FÜEEREDS ohne Rechtsirrtum\nbejaht, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholbeeinflussungs\n\nSchlieklich läßt auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägung, daß der Angeklagte \"völlig\ngrundlos\" Richter niedergeschlagen habe, will ersichtlich\nbesagen, daß er keinen ber ‚echtigien Anlaß zu seinen brutalen\nVorgehen gehabt habe. vie harmlose Äußerung EB 5, auf die\ndie Revision hinweist, war kein solcher Anlaß. |\n\nBaldus Scharpenseel Airchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-25/2-str-269-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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