{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-09-23_2_StR_324_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-09-23","aktenzeichen":"2 StR 324/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 324/64\n\n2171 060 Jo\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Gerhard 5 ED au: \"EEE. 2<-\nboren am EEE 1927 in FEW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 13. März 1964\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoten.\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewehnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin Sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre aberkannt. Seine Revision, mit der er unrichtige\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte mit Recht\nwegen sieben selbständiger Taten verurteilt worden. Sein\nallgemeiner Entschluß, eine Reihe von Einbruchsdiebstählen\nzu begehen, vermochte entgegen der Meinung der Revision\neinen Fortsetzungszusammenhang nicht zu begründen (vgl.\nBGHSt 1, 313, 315).\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nnn\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Frage der 2Zurechnungsfähigkeit, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Professors Dr. Gerchow stützen, begegnen allerdings keinen Bedenken. Zu Recht wendet sich der Beochwerdeführer indessen gegen seine Kennzeichnung als geführlicher\nGewohnheitsverbrecher. Die Strafkammer hat § 20 a Abs. 1 Stay\nangewendet. Die förmlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung\nsind auch mit den Verurteilungen vom 4. November 1954 und\n28. Juli 1959 gegeben. Jedoch wird ihre Anwendung von den\nbisherigen Feststellungen sachlich nicht getragen. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert\nneben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Tüters\neine umfassende Würdigung der Taten. Außer in den jetzt\nabzuurteilenden Taten muß sich vor allem in den beiden in\n§ 20 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Taten die Eigenart des\nAngeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers ausprägen. Sie\nmüssen gemeinsame Merkmale aufweisen und wegen ihrer gleichgearteten Beziehung zum Wesen des Angeklagten für seinen\nverbrecherischen Hang kennzeichnend sein. Zur Ermöglichung,\neiner Gesamtwürdigung bedarf es in der Regel einer kurzen”\nDarstellung dieser Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Ausmaß und Begleitumständen. Erst dann läßt sich im allgemeinen beurteilen, ob die Taten \"symptomatisch\" sind, d.h.\ngemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des Angeklagten und dessen Kennzeichnung\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ergibt (vgl. BGH\nMDR 1957, 562 mit Nachweisen).\n\nSelbst wenn die Angaben zu den übrigen Verurteilungen\ndes Angeklagten angesichts seiner erheblichen, überwiegend\neinschlägigen Vorstrafen noch als ausreichend angesehen\nwerden, so genügt das Urteil jedenfalls hinsichtlich der\nzweiten als Symptomtat herangezogenen Tat diesen Voraussetzungen nicht. Die Strafkammer teilt nur mit, daß der\nAngeklagte am 28. Juli 1959 wegen Unterschlagung zu neun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden ist und die Strafe\n\n-+- so\n\n- nach Widerruf einer bedingten Entlassung — bis zum\n\n14. April 1962 verbüßt hat. Damit wird nicht erkennbar, daß\ner diese Tat aus einem verbrecherischen Hang begangen hat,\nsie also \"symptomatisch\" ist. Das gilt umsomehr, als der\nAngeklagte sich vorher zwei Jahre straffrei geführt hatte\n\nund das nächste Eigentumsdelikt erst im Dezember 1965 beging.\nEs bleibt somit zweifelhaft, ob seiner Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine rechtlich einwandfreie Gesamtwürdigung zugrunde liegt.\n\nFür die neue Verhandlung sei bemerkt, daß bei Anwendung des § 20 a StGB die Zubilligung mildernder Umstände\nnicht in Betracht kommt, deren Erörterung sich also erüb-\n\nrigt.\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-23/2-str-324-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-23/2-str-324-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.131509+00:00"}}