{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-09-16_2_StR_278_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-09-16","aktenzeichen":"2 StR 278/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"an\nMEERE.\n\n2171 054\n\nStR 278/64\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verkaufsfanrer Karl Heinz A EB aus EB. 2e-\n\nboren am EEE 1924 ir zu ,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n? Zr\nen.\nvn\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kaiserslautern vom 7. April 1964\nwird vervorfen.\n\nDer Beochwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde\nin Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht\nmit einer männlichen Person unter 21 Jahren unter Einbezichung einer früher erkannten Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt, Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend\nmacht, hat keinen Erfolg.\n\n1.) Dice Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besctzt gewesen, dringt nicht durch. Dazu trügt die\nRevision vor, cs hätte der Landwirt Ho als Beisitzer in der Hauptverhandlung mitwirken müssen. Dieser\nsei ohnc Angabe eines Grundes ausgeblichen. An seiner\nStelle sei der in der Reihenfolge noch nicht berufene\nPolizeiinspektor i.R. ZMEEEEEEB 15 Beisitzer beigezogen\nworden. An Stellc dieses Beisitzers wärc nach dem vwiegfall\nHoss cin anderer Beisitzer zu berufen gewesen. Aus\ndiesen Vorbringen geht nicht mit der für eine Verfahrensrügc erforderlichen Klarheit hervor, ob die Revision\n\n- 3 -\n\ngeltend machen vill, Ho sei nicht verhindert gewesen. Wenn ja, so wäre diese Rüge unbegründet. Bleibt\n\nein Schöffe ohne Entschuldigung aus, so ist die Strafkammer\nnicht verpflichtet, von sich aus den Gründen für das Fernbleiben nachzugehen (BCH Urteil vom 2. August 1961\n\n- 2 StR 302/61). Der Vorsitzende konnte gemäß § 49 GVG\nHabersteg als verhindert anschen und den nächsten zu berufenden Hilfsschöffen beizichen. Nach der dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden war dies der Gewerbeoberlehrer\nCE. Dieser schicda jedoch aus, da er wenige Tage\nvorher operiert und bettlägerig war. Weil nach ihm gemäß\nder Hilfsschöffenliste ZW 215 Hilfsschöffe einzuberufen war, entsprach dessen Mitwirkung dem Gesetz.\n\n2.) Die Revision verkennt die Bedeutung der Aufklärungspflicht, soweit sic deren Verletzung behauptet.\nDie Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und aller:\nfür das Urteil wichtigen Umstände bedeutet nicht zugleich\ndie Verpflichtung, alle in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen auch im Urteil zu erörtern.\n\n3.) Zutreffend hebt dic Revision hervor, daß ein\nAngscklagter nicht verpflichtet ist, frühere gegen ihn\nanhängige Ermittlungsverfahren zu offenbaren, Deshalb\nbestehen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer bei der\nWürdigung der Einlassung des Angeklagten diesen insovcit\nder Unwahrheit für überführt hält, als er einc Reihe wciterer gegen ihn anhiüngig gewesener Verfahren bevußt verschwviegen habe. Von sich aus hatte der Angeklagte keinen\nAnlaß, diese Verfahren anzugeben, Allein aus dem Verschwcigen kann keine Unwahrhaftigkeit hergeleitet worden. Daß\nder Angeklagte danach gefragt worden ist und dann bewußt\n\ndie Unwahrheit gesagt hat, ist dem Urteil nicht zu entncehmene\n\nDie an sich nicht bedenkenfreien Erwägungen der Strafkammer gefährden jedoch den Bestand des Urteils nicht.\n.Wit ihren Ausführungen hat sie ersichtlich nur sagen vollen\nund auch gesagt, daß sic der kinlassung des Angeklagten\nnicht ohne weiteres zu folgen vermochte. Irgendwelche\nSchlüssc aus dem Verschweigen hat sie nicht gezogen. Vicelmehr hat sic, wie dic Urteilsgründe deutlich ergeben, die\nsichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\naus der sonstigen Bewcisaufnahmce, insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Horst On zewonnen. In\nübrigen meint die Revision auch selbst nur, es liege der\nSchluß nahc, daß das Verschweigen der eingestellten Verfahren auf die Strafzumessung nicht ohne Einfluß geblieben\nsci. Dafür fehlt jedoch jeder Anhalt. In den Strafzumessungsgründen ist die Unwahrhaftigkeit nicht als strafbestimmend\nerwähnt.\n\n4.) Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand rechtfertigen die Verurteilung. Durch die Annahne\nciner fortgesctzten Tat ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n5.) Dice Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausführung, daß es sich um zwei recht üble\nVorfälle handele, hat die Strafkammer nicht, wie die\nRevision meint, cin Tatbestandsmerkmal unzulüssig verwertet,\nsondern dic Schwerc der Tat innerhalb des gesetzlichen\nStrafrahmens berücksichtigt. Schon damit hat sie rechtlich\neinvändfrei begründet, daß die Mindeststrafe hier nicht in\nBetracht kam. |\n\nDaß, wie der Verteidiger in seiner Eingabe vom\n\n3. September 1964 vorgetragen hat, die in die Gesamtstrafc\neinbezogene Strafe von sechs Monaten Gefängnis durch Bcschluß des Amtsgerichts in Landstuhl vom 19. August 1964\nerlassen sei, kann im Rahmen der Sachbeschwerde vom Senat\nnicht berücksichtigt werden, da es sich um das Vorbringen\neiner neuen Tatsache handelt. Die Bildung der Gesamtstrafce\nwie sie die Strafkammer vorgenommen hat, entsprach zur\nZeit des Erlasses des angefochtenen Urteils dem Gesetz.\n\nScharpenscel Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-16/2-str-278-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-16/2-str-278-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.093236+00:00"}}