{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-09-16_2_StR_103_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-09-16","aktenzeichen":"2 StR 103/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 103/64 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Otto D mp aus OD. rs. CME\nEB, sevoren 2m EEE 195: :: > u\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Scharpenseeil\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichier Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Septenber 196%\nwird die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach\n§ 467 Abs. 2 StPO sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, an\neinem 13jährigen Mädchen gewaltsam Unzucht in Tateinheit mit\nBeleidigung begangen zu haben, freigesprochen. Darüber, ob\nseine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden,\nenthült das Urteil keinen Ausspruch. Nur hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel hat\n\n£riolg.\n\nIm Urteilsspruch heißt es, daß der Angeklagte \"auf\nKosten der Staatskasse\" freigesprochen werue, und in den\nGründen wird dazu ganz allgemein gesagt, die Kostenentscheidung folge aus § 467 StPO. Hieraus ist nicht zu ersehen, ob\ndie Jugendschutzkammer die nach § 467 Abs, 2 StPO erforderliche Entscheidung getroffen hat. Sie erwähnt zwar ausgangs\nder Urteilsgründe, ein gewisser Tatverdacht bleibe weiterhin\n\nbestehen. Das könnte dafür sprechen, daß sie die Voraussetzun-\n\ngen für eine obligatorische Auslagenerstattung, wie sie\n\n§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO vorsieht, hat verneinen wollen. Indessen ist diesc Vorschrift nicht nur anzuwenden, wenn das\nVerfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat, sondern\nauch, wenn es dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter\nVerdacht nicht vorliegt. Das ist, wie der Senat in BGHSt 11,\n385, 385 ausgeführt hat, dann der Tall, wenn das Verfahren\n\nv\n\ndie etwa früher vorhandenen Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt. Das Übrigbleiben eines gewissen\nYerdachts schließt somit nicht schlechthin die Anvwendbarkeit des § 467 Abs. 2 Satz ?2 StPO aus. Infolgedessen läßt\ndie zuvor erwähnte Wendung im Urteil für sich allein nicht\nerkennen, ob die Jugendschutzkammer damit das Vorliegen\neines begründeten Verdachts hat bejahen wollen und bejaht har\n\nSie wird daher - möglicherweise erneut - die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO prüfen und, falls si\ndiese nicht für gegeben hält, darüber befinden müssen, ob Sie\nvon der Kannvorschrift des § 467 Aks. 2 Satz 1 StPO Gebrauch\n\nmachen wıll oder nicht.\n\nZur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache deshalb an die Jugendschutzkamnmer zurückzuverweisen.\n\nScharpenseel Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-16/2-str-103-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-16/2-str-103-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.070393+00:00"}}