{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-09-15_2_StR_584_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"2 StR 584/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_584/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunkmechanikermeister Erwin Gustav Otto\n\n> EEE zu: TEE, sehoren am GE 1595\nin Schlesien,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom lo. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meycr\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. MW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndcs Landgerichts in Bremen vom 15. September 1964\nwird\n1.) das Verfahren im Falle 2 (Monika Ti)\n\nauf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\n2.) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, soweit darüber noch nicht\nentschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n—— u\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechun;\nim übrigen - wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen mit\neinem Kinde in einem Fall und wegen fortgesetzter tätlicher\nBeleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision\nhat teilweise Erfolg.\n\n1.) Im Falle der Beleidigung der 15jährigen Monika Tu\nhat zwar die uneheliche Mutter, Frau KW. rechtzeitis\neinen Strafantrag gestellt. Der Antrag ist aber unwirksam:\nAntragsberechtigt war gemäß § 65 Abs. 2 StGB der gesetzliche\nVertreter der noch nicht 18jährigen Verletzten. Dies war\nhier nicht die Mutter, sondern das Jugendamt als Amtsvormund\n($ Ao Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz). Nach § 1707 Abs. i BGB\nist die Mutter nicht zur Vertretung ihres unehelichen Kindes\nberechtigt, auch wenn ihr die Personensorge zusteht. Das\nGleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 hat diese Bestimmung unverändert gelassen. Durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 wurde ihr der Abs, 2 ange\nfügt; danach kann der Mutter unter gewissen Voraussetzungen\nund möglichen Einschränkungen die elterliche Gewalt übertrage\nwerden. Dies ist hier nicht geschehen, wie sich aus dem\nSchreiben des Jugendamts Bremen vom 14. Mai 1964 (HA Bl. 51)\nergibt. Der Amtsvormund von Monika hat diesem Schreiben zufolge keinen Strafantrag gestellt. Die Antragsfrist ist inzwischen abgelaufen.\n\nDemnach ist das Verfahren in diesem Falle mangels einer\nVerfahrensvorausscetzung, die von Amts wegen zu prüfen war,\neinzustellen. Die Kosten des Verfahrens sind insoweit der\nStaatskasse aufzuserlegen, § 467 Abs. 1 StPO. Ausscheidbare\nnotwendige Auslagen des Angeklagten sind ersichtlich nicht\ngegeben.\n\n- 4 -\n\n2.) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß die Jugendkanmner keinen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen habe.\n\nDer Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß dem Gutachten des Nervenfacharztes Dr. med. Seefried Mängel anhafteten, die es geboten erscheinen ließen, von Amts wegen\nein weiteres Gutachten einzuholen. An der Sachkunde von\nDr. Scefricd bestehen keine Zweifel. Zahl und Umfang der\nUntersuchungen, auf die er sein Gutachten aufbaut, sind dem\nSachverständigen zu überlassen (Dr. Seefried hatte den Ange-\n'klagten ausweislich des schriftlichen Gutachtens, HA Bl. 70,\nzweimal untersucht). Die Leiden des Angeklagten und die\nsonstigen für eine Beurteilung seines Zustandes wichtigen\nUnstände, auf die die Revision hinweist, sind dem Sachverständigen bei sciner Begutachtung bekannt gewesen und von ihm\n\nberücksichtigt worden.\n\n3.) Der Schuldspruch im Falle 1 (Unzucht mit dem Kinde\nRita TE und im Falle 3 (Beleidigung der Gabriela\nICE 1i%t Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen. Dice Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei\nfür seine Taten voll verantwortlich, ist bedenkenfrei.\n\n-5 -\n\n4.) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß aufgehoben\nwerden. Die Strafzumessung in den Fällen i und 3 ist nicht\nzu beanstanden. Es ist auch auszuschließen, daß sich die\nStrafe im Falle 2 auf die anderen Einzelstrafen ausgevirkt\nhat.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/2-str-584-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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