{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-29_2_StR_266_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-29","aktenzeichen":"2 StR 266/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 266/64\n\n2171 053\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Wilhelm Herbert vr RENNEN\naus DE. zetoren an EEE 1927 in\n\nDEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.2.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n. Bundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwaltB in der Verhandlung,\n\n Landgerichtsrat Dr. vi üer Verkünaung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangen\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf Lebenszeit aberkannt, Seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen\nRechts geltend macht, hat keinen Erfolg.\n\n1.) In der Hauptverhandlung wurde der aus der Straf-\n‚haft vorgeführte Zeuge Of vernommen und auf seine\nAussage vereidigt. Sodann wurde er im allseitigen Einverständnis wieder abgeführt. Nach der Vernehmung weiterer\nZeugen wurde OB erneut vorgefürt, wozu ersichtlich\nvor allem die Aussage des Zeugen VO Anıan gar.\nNachdem ihm die Vorschrift des § 158 StGB vorgelesen und\nerläutert worden war, berichtigte er seine frühere Aussage\nin nehreren Funkten zuungunsten des Angeklagten. Er erklärte\nferner, daß er mit diesem bei einem Spaziergang im Gefängnishof über eine Berichtigung seiner Angaben im Vorverfahren gesprochen habe und daß er mit ihm noch in den\nletzten Tagen ein weiteres Gespräch geführt habe. Die Richtigkeit dieser zweiten Aussage versicherte der Zeuge unter\nBerufung auf den zuvor geleisteten Eid.\n\nBei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht\ngeltend, daß das Schwurgericht durch die Abnahme der\nVersicherung gemäß § 67 StPO gegen die Vorschrift des § 60\nNr. 3 StPO verstoßen habe, Auf Grund seiner Angaben bei\nder zweiten Vernehmung war Op verdächtig, sich nicht\nnur durch die erste, mit seiner Vereidigung und Entlassung abgeschlossene Aussage, Sondern auch bereits dadurch, daß er diese Aussage mit dem Angeklagten absprach,\nder Begünstigung schuldig gemacht zu haben. Er durfte daher\nnicht erneut vereidigt werden. |\n\nEntgegen der Meinung der Revision beruht das Urteil\njedoch auf diesem Verfahrensfehler nicht. Das Schwurgericht legt zunächst ausführlich dar, weshalb es die Über-\n. zeugung erlangt hat, daß der Angeklagte die Tat begarigen\nhat, um sich Geld und Habe seines Opfers Weckbrodt anzueignen (UA Bl. 43 ff). Es schließt seine Erwägungen mit\n‚dem Satz: \"Aus den bisherigen Ausführungen folgt zwingend,\ndaß der vom Angeklagten mit Wei vom Zaune gebrochene\nStreit in Geldforderungen des Angeklagten seine Ursache\nhatte” (UA Bl. 50). Sodann heißt es weiter, daß in dieser\nBeziehung die Überzeugung des Schwurgerichts zusätzlich\ndurch die Aussage des Zeugen ] bestätigt werde. Das |\nwird näher ausgeführt. Daraus ergibt sich, daß die Zeugenaussage nicht zur Überzeugungsbildung beigetragen, sondern\ndie bereits feststehende Überzeugung des Schwurgerichts\nnur noch bestätigt hat. Sie hat also das Beweisergebrils\nnicht beeinflußt.\n\n2.) Die Ansicht der Revision, zur Erhebung eines\nUrkundenbeweises habe es eines Gerichtsbeschlusses bedurft;\ngeht fehl. Die Verlesung von Urkunden kann vom Vorsitzenden\nangeordnet werden. Ein Gerichtsbeschluß ist nur erforderlich\nwenn diese Anordnung als unzulässig beanstandet wird\n(§ 238 StPO). Das ist hier nicht geschehen,\n\nOb die Feststellungen über das Verhalten Ve EEE\nin der Hauptverhandlung vor dem Antsgericht Düsseldorf\nin dem Urteil und der Sitzungsniederschrift vom 23. April\n1959 eine Stütze finden, ist unerheblich. Sie sind ersichtlich auf Grund der Aussage des Rechtsanwalts Kg,\ndes Verteidigers VeiW, una damit verfahrensrechtlich\neinwandfrei getroffen worden.\n\n3.) Obwohl die Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, durfte ihr Sachvortrag im Scheidungsrechtsstreit zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden; denn das Verwertungsverbot\ndes § 252 StPO betrifft derartige Angaben nicht (vgl.\n\nBGHSt 1, 373).\n\n4.) Seine Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht\nnicht verletzt. Der Dipiompsychologe Dr. Grünewald ist in\nder Hauptverhandlung als Sachverständiger gehört worden.\nDas von ihm erstattete Gutachten ist auch bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden, wie die Ausführungen auf\nBl. 51 UA zeigen. Daß dieser Sachverständige bei seiner\nmündlichen Anhörung - nur hierauf kommt es an - im Gegensatz\nzu dem Sachverständigen Landesmedizinalrat Dr. Wegener\ndie Auffassung vertreten hat, der Angeklagte habe sich\nmöglicherweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Affektzustand befunden, ergibt sich aus dem\nUrteil nicht. Die Angabe auf Bl. 553 UA, daß die beim Angeklagten festgestellte Erregbarkeit für ihn nach Auffassung \\\nder Sachverständigen auch nach Alkoholgenuß durchaus | u\nsteuerbar gewesen sei, läßt eher auf eine Übereinstimmung in\ndiesen Punkte schließen. Auch im schriftlichen Gutachten\nvom 1. Härz 1963 wird übrigens nur allgemein und nicht in\nBesichung auf das Tatgeschehen gesagt, es sei zu vermuten,\naaß der Angeklagte in konkreten Lebenssituationen und bei\nschwacker ‚innerer Verarbeitung kurzschlußartig von affektiven\n\nMomenten bestimmt werde. Selbst wenn aber Dr. Grünewald\nanderer Ansicht gewesen sein sollte als Dr. Wegener, so\nbrauchte das Schwurgericht keinen weiteren Sachverständigen\nzuzuzichen; denn die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer in\nder Hauptverhandlung erstatteter Gutachten zwingt nicht\n\nzur Einholung eines Obergutachtens.\n\n5.) Auf die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde\nhat der Senat das Urteil im vollen Umfang nachgeprüft.\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich dabei\nnicht ergeben.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-29/2-str-266-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-29/2-str-266-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.033757+00:00"}}