{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-29_2_StR_203_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-29","aktenzeichen":"2 StR 203/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"031\n\n2 StR 203/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Eugenius_W ‚ ohne festen Wohnsitz,\nschoren am WiBräcr 923 in SWw/FPolen, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundcesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 25. November 1963,\nsoweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. |\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im\n\n. Falle der Hehlerei {II 13 a der Urteilsgründe) und zur\nBildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung\nüber die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht\nzurückvervwiesen.\nDic weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in fünf Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nWit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschverde ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit\n\nsie den Schuldspruch betrifft. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat jedoch ergeben, daß die Strafkammer im Falle\nder Hehlerei (II 13 a der Urtceilsgründe) keine Einzelstrafe\nausgesprochen hat. Dies widerspricht § 74 StGB, der zwingend\nvorschreibt, daß für jede der mehreren selbständigen Straftaten einc entsprechende Einzelstrafe zu verhängen und aus\nihnen allen einc Gesamtstrafe zu bilden ist.\n\nDer Mangel nötigt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung\nder Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 4, 345).\n\nWie in der letzteren Entscheidung näher ausgeführt ist,\nhindert das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 StPO\ndie Strafkammer nicht, nunmehr eine Einzelstrafe wegen der\nHehlerci zu verhängen; nur darf die Gesamtstrafe nicht erhöht werden.\n\nDotterweich - Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-29/2-str-203-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-29/2-str-203-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.015430+00:00"}}