{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-22_2_StR_263_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-22","aktenzeichen":"2 StR 263/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 263/64 2171 052\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef EP aus SB zetoren am\n\nGERD 1951. ir. va,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in aer Verhandlung,\n\nLanägerichterat Dr. GEB bei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter SEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 4. März 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision\nhat Erfolg, da die Rüge der unvorschriftsmäßigen Banetzung\ndes Gerichts begründet ist.\n\nBei dem Urteil hat als Richter Assessor Dr. Hi\nmitgewirkt, den der Landgerichtspräsident als zeitweiligen\nVertreter nach § 67 GVG für den erkrankten Landgerichts-\n\nrot VD vestellt hatte.\n\n8 67 GVG ermächtigt den Präsidenten des Landgerichts,\nim Falle einer kurzfristigen Verhinderung eines Kamnermitgliedes die Vertretungsfrage zu regeln, sofern auch\ndie in der Geschäftsordnung nach § 63 GVG bestimmten\nregelmäßigen Vertreter verhindert sind. Der Landgerichtspräüsident hat seine: Anordnung vom 2. März 1964 über\ndie Bestellung des Ässessors Dr. He nach Hinweis auf\ndie Erkrankung des Landgerichtsrats Wii vi\nfolgt begründet: |\n\n\"Nach dem Geschäftsverteilungsplan wird Landgerichts.\n\nvet Ve on Gen Landgerichtsräten Dr. He\nED: KO sovie Dr. WW, Beisitzer der\n\n1. Strafkammer, vertreten. Diese sind infolge eigener\nAufgaben als verhindert anzusehen, zumal sie bis\n\njetzt die geschäftsplanmäßige Vertretung für Landgerichtsret VD wahrgenommen haben. Die Beisitzer\nder 7. Strafkammer, Landgerichtsräte Dr. PEEEEEED\nund BB zina am 4.5.1964 infolge Vorbereitung größerer\nSachen an der Vertretung verhindert.\"\n\nZu Recht beanstandet die Revision diese Begründung\nals unzureichend. Sie enthält schon dem Sprachgebrauch\nnach nicht die erforderliche bestimmte Feststellung, daß\ndie als Stellvertreter zunächst in Frage kommenden Beisitzer der 1. Strafkammer wegen Überlastung mit anderen\nDienstgeschäften tatsächlich verhindert waren. Sie legt\nvielmehr die Annahme nahe, daß die Erledigung ihrer\neigenen Aufgaben eine Feststellung der Verhinderung nicht\nrechtfertigte, daß aber der Landgerichtspräsident glaubte,\nihre Belastung für erheblich halten und annehmen zu dürfen,\nsie komme einer Überlastung nahe und könne daher wie\neine Verhinderung. behandelt werden. Dafür spricht auch,\ndaß für die weiteren Stellvertreter, die beiden Beisitzer\nder 7. Strafkammer, die Verhinderung infolge Vorbereitung\ngrößerer Sachen, wenn auch ohne Darlegung im einzelnen, |\nausdrücklich festgestellt wird. Die Möglichkeit einer\nsolchen Annahme wird nicht etwa ausgeräumt durch die\nweitere Begründung, die Beisitzer der 1. Strafkammer hätten\nbis jetzt auch die geschäftsplanmäßige Vertretung für\nLandgerichtsrat 00 wahrgenommen. Da sich diese\nVertretung nur vom 25. Februar bis 2. März 1964, also\nauf fünf Tage erstreckte, hätte ersichtlich gemacht werden müssen, daß die genannten Richter durch die Vertretung\nfür eine so kurze Zeit alle ärei zugleich besonders belastet wurden. Zudem kamen als Vertreter für den erkrankte!\n\n[2\n\nn\n\n-4- | Zr\n\nLandgerichtsraet VB noch zwei Beisitzer der\n\n7. Strafkammer in Betracht. Nach der Verfügung des Landgerichtspräsidenten sollen also fünf Richter wegen ihrer\nÜberlastung an der Vertretung verhindert gewesen sein. Um\neinen derartigen Ausnahmefall zu begründen, hätten die Tatsachen im einzelnen angegeben werden müssen, die es nmöglich machten, daß auch nicht einer dieser Richter bei\nder Verhandlung der anstehenden Strafsache mitwirken\nkonnte. Der Mangel äieser Angaben verwehrt dem Revisionsgericht nicht nur die Nachprüfung, ob der Landgerichts-.\nprüsident zu Recht die Voraussetzungen des § 67 GVG\n\nbejaht hat, an.die seine Ermächtigung gebunden ist (vgl.\n\nBGHSt 7, 205, 209); aus dem Mangel ergibt sich für den\nSenat auch zur Gewißheit, daß der Lanägerichtspräsident,\nwie schon der Wortlaut seiner Anordnung nahelegt, die\nsich aus dem Begriff der Verhinderung ergebenden Grenzen\nseiner Befugnis in der Tat zu weit gezogen hat.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-22/2-str-263-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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