{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-22_2_StR_183_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-22","aktenzeichen":"2 StR 183/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bi\n\n2 StR 183/64 | 2171 046\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Rosemarie Co zus VER Kreis\nVE, geboren am ED 1940 ir So Kr cis\n\nBEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Aussetzung mit Todesfolge\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nern BE\n\nfür Recht erkannt: _\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Gießen vom 16. Dezember 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie\nbetrifft.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu never Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Marburg/Lahn zurück-\n\nverwiesen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. | |\n\n. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Urteilsgründen soll die Angeklagte sich\nbewußt gewesen sein, daß sie verpflichtet war, für Sn\nZU sorgen, und daß dieser, alleingelassen, auf Grund seiner\nhilflosen Lage an Leib und Leben gefährdet werden könnte.\nSelbst wenn man nach den festgestellten Umständen von\neiner Okhutspflicht der Angeklagten im Sinne des § 221 StGB\nausgeht, begegnet diese Feststellung durchgreifenden Bedenken, veil dag Schwurgericht, wie aus dem Schweigen des\nUrteils hierzu geschlossen werden mus, nicht geprüft hat,\n\nEP\n\nwelche Bedeutung dem Alkoholgenuß für die Frage zukommt,\nob der innere Tatbestand der Aussetzung gegeben ist. Die\nAngeklagte stand erheblich unter Aikoholeinfluß. Das hat\ndem Schwurgericht Anlaß zu der Prüfung gegeben, wie sich\nder Alkoholgenuß auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkei-\n\n\"- ausgewirkt hat. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen,\n\ndaß die Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig\n‚gewesen sci, hat dies aber nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. Der Geisteszustand, in dem sich die Angeklagte\ninfolge des Alkoholgenusses befand, kann indessen auch\n\nihre Fähigkeit beeinträchtigt haben, die Umstände zu erfassen, in denen das Schwurgericht die Merkmale der Aus- |\nsetzung gefunden hat. Eine Prüfung, wie weit dies der Fall\nwar, ist umso unentbehrlicher, als nach der gesamten Sachlage ein vorsätzliches Handeln nicht gerade naheliegt.\n\nSchon das Fehlen eines Tatmotivs deutet mehr auf eine\n\n. bloße Nachlässigkeit hin. Das gilt erst recht für die im\nUrteil. angedeutete Möglichkeit, daß die Angeklagte durch\n\ndie Mitnahme des SC einen Geschlechtsverkehr nit\nRe erhinäern wollte. Da der Tatort in unmittelbarer\nNähe eines Dorfes lag, brauchte sich ihr vielleicht auch\ngar nicht der Gedanfe aufzudrängen, daß der immerhin noch\n‚gchfänige SB uf sich allein gestellt, gefährdet\nsein könnte. Daß sie hieran nicht gedacht hat, könnte in\nihrer Bemerkung zum Ausdruck kommen, Rei) soi1c SC\ngehen lassen, da dieser schon kommen werde. Das nachträgliche Verhalten der Angeklagten schließlich, insbesondere\ndie Art ihrer Verteidigung, muß keineswegs darauf beruhen,\ndaß sie, wie das Schwurgericht angenommen hat, \"sich durchaus im Sinne der Feststellungen schuldig gefühlt hat.\" Auch\nein erst nachträglich aufgekommenes Schulädgefühl könnte\n\nsie zu wahrheitswidrigen Angaben veranlaßt haben, sofern\n\nes sich nicht überhaupt nur um eine ungeschickte Verteidigun\nhandeln sollte.\n\n- A -\n\nDas Urteil kann ferner aber auch deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Schwurgericht die Nichtanwendung\ndes § 51 Abs. 1 StGB unzureichend begründet hat.\n\nDie Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß sie\nvolltrunken gewesen sei, d.h. sich in einem die Zurechnungsfähigkeii ausschließenden Rauschzustand befunden\nhabe. Das Schwurgericht stellt hierzu fest, daß sie - außer\nSchnaps - bis zu 19 Glas Bier getrunken haben könne, keinen\nbetrunkenen Eindruck gemacht habe, dem Taxifahrer während\nder nächtlichen Fahrt genaue Anweisungen habe erteilen\nkönnen, imstande gewesen sei, zielstrebig ihren Vorteil\nzu suchen, und sich recht gut an die Geschehnisse zu erinnern vermöge. Abschließend heißt es: \"Aus allen diesen\nUmständen ergibt sich mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit, daß GEWEP- die Angeklagte - im Tatzeitpunkt nicht volLtrunken war, da sie noch in der üage\nwar, überlegt zu handeln.\" Abgeschen davon, daß die Wendung\n\"mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit\"\nZweifel aufkommen lassen könnte, ob diese Schlußfolgerung\nder vollen Überzeugung des Schwurgerichts entspricht, ist\nüberlegtes Handeln kein sicheres Beweisanzeichen für eine\nnoch vorhandene Zurechnungsfähigkeit. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 384 ausgeführt hat, liegen gerade\nFülle, in denen Alkoholgenuß auf die Verantwortlichkeit\ndes Tüters einwirkt, vielfach so, daß dieser zwar die tatsüchliche und rechtliche Tragweite seines Verhaltens überschaut, jedoch infolge äcu Fausches Nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Deshalb lassen sich\nhier weder aus dem überlegten, zielstrebigen Handeln der\nAngeklagten, noch aus den sonst angeführten Umständen, insbesondere dem äußeren Eindruck und dem guten Erinnerungsvermögen, ohne weiteres sichere Schlüsse auf deren Zurechnungsftühlgkeit gerede in Bezug auf die ihr zur Last gelegte\nTat zichen (vgl. auch BGH CA 1955, 269). Vielmehr kommt es\n\nun\n\nmuster\n\n- auch — entscheidend darauf an, wie sich der Alkoholge-\n'nuß auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Hierzu 1äßt\ndas Urteil jegliche Erörterung vernissen.\n\nDer Senat hat von der Mögiichkeit des § 354 Aus. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht,\n\nBaldus Dotterweich > Scharpenseel\n\nHeyer Henning .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-22/2-str-183-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-22/2-str-183-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.810454+00:00"}}