{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-15_2_StR_253_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-15","aktenzeichen":"2 StR 253/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 253/64 - z171 049 #4\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsadhe\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Wilhelm N iD zus HERE, schoren\nan EEE 1935 in DEE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 20. März 1964 wird verworfen;\njedoch wird der Urteilsspruch in seinem ersten Absatz,\nwie folgt, gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte wird wegen Notzucht, ferner\n\n“ als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt.\"\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 21. März 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet. =\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht (§ 177 StGB) und schweren Diebstahls\nim Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren\" verurteilt worden.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat zur Verurteilung wegen Notzucht weder\nim Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nAuch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im\n: Rückfall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar könnte\nsie insofern gewissen Bedenken begegnen, als das Landgericht\nvollendeten Diebstahl auch hinsichtlich der beiden Gegenstände angenommen hat, die der Angeklagte in die Aktentasche gesteckt hatte. Ob er den Gewahrsam des Eigentümers\nan diesen Sachen bereits gebrochen und eigenen Gewahrsan\ndaran begründet hatte, als er gestellt wurde, 13ßt sich\nden Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. Der Entscheidung des Senats in BGHSt 16, 271 =- NJW 1961, 2266, auf\ndie sich das Landgericht für seine Auffassung beruft, lag\nein anderer Sachverhalt zugrunde. Deshalb ist dort auch\nausdrücklich bemerkt, daß das Urteil des 4. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 - 4 StR 499/59 -\n(IM Nr. 18 zu § 243 Aus. 1 Ziff. 2 StGB) nicht entgegenstehe,\nin dem die Begründung eigenen Gewahrsams an Sachen verneint\nworden war, die der Täter nach Eindringen in eine Gastwirtschaft in seine Aktentasche packte, mit denen er aber das\nHaus nicht verließ ., weil er sich hinter der Theke zum\nSchlafen niederlegte, wo er am nächsten Morgen gefunden\nwurde. Danach käme also auch hier möglicherweise in Betracht,\ndaß der Gewahrsam des Eigentümers an den beiden in der\nAktentasche befindlichen Gegenständen noch bestanden hat,\nals der Angeklagte gestellt wurde, und daß es daher insoweit beim Versuch geblieben ist. Das würde sich indessen\nauf den Bestand des Urteils nicht auswirken. Der Schuldspruch wäre davon nicht betroffen, weil die Wegnahme der\nübrigen Sachen vollendet war; denn diese hatte der Angeklagte in seine Hosentasche gesteckt und überdies aus dem\nHause gebracht, so daß er daran die Herrschaft des Eigen-\n\n”\n\ntümers ausgeschlossen und eigenen ausschließlichen Gewahrsau begründet hatte. Etwaige Versuchshandlungen würden aber\nin der - wenigstens teilweise - vollendeten Gesamthandlung\naufgehen, wie schon in dem bereits angeführten Urteil\n\nIM Nr. 18 zu § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter Bezugnahme\n\nauf BGHSt 10, 230, 232 ausgesprochen worden ist.\n\nIm Strafausspruch würde das Urteil, wenn die Tat\nhinsichtlich der beiden in der Aktentasche untergebrachten\nGegenstände nur bis zum Versuch gediehen wäre, gleichfalls nicht berührt werden. Wie aus den Strafzumessungsgründen hervorgeht, waren Umfang und Wert der Beute bei\nder Bemessung der für den Diebstahl festgesetzten Einzelstrafe nicht entscheidend; vielmehr war für deren Höne\nallein bestimmend, daß sich der Angeklagte in-den letzten\nzehn Jahren immer wieder an fremdem Eigentum vergriffen\nhat, und daß die dieserhalb gegen ihn ausgesprochenen\nund von ihm verbüßten Strafen ohne jede Wirkung geblieben\nsind. Es ist daher ausgeschlossen, daß das Landgericht\nden Diebstahl milder bestraft hätte, wenn es hinsichtlich\nder beiden Sachen, die in der Aktentasche waren, das Vorgehen des Angeklagten nur als Diebstahlsversuch gewürdigt\n\nhätte.\n\nIm übrigen wird die Schärfung dieser Einzelstrafe\nauf Grund des § 20 a lAtsı. 1 StGB von den Feststellungen |\nund den Erwägungen des Urteils dazu getragen. Die Rückfail- :\nvoraussetzungen sind rechtsirrtumsfrei dargetan.\n\nAuch sonst gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken\nkeinen Anlaß. Nur bedarf der Urteilsspruch in seinem ersten\nAbsatz der Neufassung, weil er in der vom Landgericht gewählten Fassung den Eindruck erweckt, als ob der Angeklagte auch hinsichtlich der Notzucht als gefährlicher\n\nGewohnheitsverbrecher verurteilt worden wäre. Da dies, wie\ndie Strafzumessungsgründe ergeben, nicht der Fall ist, muß\nim Urteilsspruch zum Ausdruck kommen, daß sich die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nur auf den Diebstahl bezieht. Die sonach notvwenaige Klarstellung hat der Senat vorgenommen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-15/2-str-253-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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