{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-15_2_StR_252_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-15","aktenzeichen":"2 StR 252/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_252/64 | 2171 050 \",\n\nImNanen des Volkes\n\n,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Hil beiter Friedhelm JB aus\ngeboren am 1944 in O ;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Bauschiosser Hans-Jürgen BI ren aus\ngeboren am 1943 in O 3\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten besonders schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n“vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n- ‘als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer.\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 6. Februar 1964 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 7. Februar 1964\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\n\nübersteigt, auf die Strafen angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Raubes verurteilt, und zwar den Angeklagten Friedhelm Rp zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und seinen Bruder, den\nAngeklagten Hans-Jürgen RW, zu einer solchen von\neinem Jahr.\n\nHiergegen richten«.sich die Revisionen der Angeklagten,\nmit denen sie das Verfahren beanstanden und die Sachbe-Schwerde erheben.\n\n®\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1.) Unbegründet ist das in den Vorwurf einer Verletzung\ndes § 261 StPO gekleidete Vorbringen der Revisionen, das\nLandgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen Hans-Jürgen RB verhängten Jugendstrafe ausgesetzt werden könne, zu Unrecht berücksichtigt,\ndaß dieser sich hartnäckig geweigert habe, das Motiv der\n\nBein un\n\nTat anzugeben; daher sei, da sich Friedhelm FB nicht\nanders eingelassen habe, nicht auszuschließen, daß die\nUrteilsfindung für beide Angeklagten nachteiliger ausgefallen sei, als es sonst der Fall gewesen wäre.\n\nDas Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung\ninsbesondere auch die Art und Weise seiner Einlassung,\nbei der Urteilsfindung heranzuziehen, ist dem Tatrichter\nnicht verwehrt. § 261 StPO macht ihm gerade zur Pflicht,\nseine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung zu\nschöpfen. Daß dazu auch das gehört, was der Angeklagte zu\nder gegen ihn erhobenen Beschuldigung erklärt, und wie er\nes erklärt, bedarf keiner näheren Darlegung. Infolgedessen\nist der Tatrichter, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß\ndie Einlassung des Angeklagten nicht oder zumindest teilweise nicht der Wahrheit entspricht, nicht gehindert,\nhieraus Schlüsse darauf zu ziehen,wie der Angeklagte inner-\n\n_ lich zu seiner Tat steht, und diesen Umstand, soweit sich\n\ndabei Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schulä\nund den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 1, 105). Das hat die\nStrafkammer, wie ihre Erwägungen deutlich werden lassen,\nhier getan, und das mußte sie auch, da 8 21 JGG ausdrücklich vorschreibt, bei der Entscheidung über die Aussetzung\nder Vollstreckung der Jugendstrafe das Verhalten des\nJugendlichen nach der Tat mit zu berücksichtigen. Hierunter\nfällt auch dessen Auftreten in der Hauptverhandlung, wie\nnicht besonders erörtert zu werden braucht. Im übrigen\nstimnt die Behauptung der Revisionen, infolge der Berücksichtigung der Weigerung, das Motiv der Tat anzugeben,\nkönne das Urteil zuungunsten der Angeklagten beeinflußt\nworden sein, nicht damit überein, daß gerade dieser Umstanäl\ndie Jugendkamnmer mit dazu veranlaßt hat, Jugenästrafrecht\nanzuwenden, obwohl im Zeitpunkt der Begehung der\n\nTat bei Hans-Jürgen RW nur noch gut sechs Monate an\nder Erreichung der Volljährigkeit fehlten und sein Bruder\nFriedhelm immerhin auch bereits fast 19 1/2 Jahre alt war.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerd@ihat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.\n\nSoweit die Revisionen die Richtigkeit der Feststellung\nin Zweifel zu ziehen suchen, daß die Angeklagten verabredet\nhätten, die Eheleute KW zu überfallen, bildet ihr\nVorbringen nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beschwerdeführer sagen\nselbst, daß diese Schlußfolgerung \"sicherlich nicht absurd\"\nsei, und räumen damit ein, daß sie möglich ist. Ein möglicher Schluß, zu dem der Tatrichter bei Beurteilung des.\nBeweisergebnisses gelangt, ist aber mit der Revision nicht\nangreifbar, wie der Senat in BGHSt 10, 208 des näheren aus-\n\ngeführt hat.\n\nEbenso unbeachtlich sind die Eröürterungen der Revisionen zum Hergang der Tat. Hier wird wiederum versucht,\nin unzulässiger-Weise das Geschehen selbständig und unabhängig von der Beweiswürdigung des Landgerichts zu werten.\nDessen Darlegungen ergeben nichts dafür, daß dieses - und\nallein darauf kommt es an - bei der Urteilsfindung noch\nirgendwelche Zweifel am Ablauf des Geschehens gehabt hat.\n\nSich damit auscinanderzusetzen, daß das Opfer der Körper-\n\nverletzung und das Opfer des versuchten Raubes nicht identisch waren, bestand für die Jugendkammer angesichts der\n\nvon ihr getroffenen Feststellungen kein Anlaß; denn hiernach\n\ndiente der tätliche Angriff des Angeklagten Friedhelm\n\nROEEB auf den Ehemann Ks dazu, diesen auszu-\n\nschalten und dadurch die Wegnahme der Ledertasche der\nEhefrau durch Hans-Jürgen Fggp zu ermöglichen (vgl.\nim übrigen hierzu RGSt 67, 183, 186; 69, 327, 330; auch\nBGHSt 4, 210).\n\nDie Bedenken, welche die Revisionen gegen die Anwendung des § 251 StGB mit der Behauptung geltend machen,\ndie Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach\n§ 224 StGB seien nicht zureichend dargetan, greifen gleichfalls nicht durch. Zwer mag dahinstehen, ob es für die\nVerwirklichung des Merkmals \"erhebliche dauernde Entstellung\" schon genügen würde, daß dem Ehemann Kalveram\nbei dem tätlichen Angriff zwei Zähne, nämlich der zweite\n.obere Schneidezahn links und ein Zahn im Unterkiefer links,\nausgeschlagen worden sind. Indessen hat er, wie im Urteil\nfestgestellt ist, nicht nur den Verlust der Zähne zu beklagen, sondern hat auch eine seitliche Verrenkung der\nKinnlade davongetragen, von der. nicht gesagt werden kann,\nob und wann sie sich wieder beheben läßt. Eine solche Verrenkung der Kinnlade, zumal in Verbindung mit den Verlust\neines Schneidezahns, beeinträchtigt in der Regel die Gesamterscheinung der Person, bei der sie vorliegt, und kann deher\nsofern sie den Anblick, den das Gesicht normalerweise bictet,\nauffällig zu dessen Nachteil verändert, als eine Entstellung im Sinne des § 224 StGB angesehen werden (RG JW 192\n2232). 0b sie im Einzelfalle eine derartige Wirkung ausübt,\nist eine Frage tatsächlicher Art, deren Beantwortung allein\ndem Tatrichter obliegt; nur er ist auch in der Lage festzustellen, ob die Entstellung \"erheblich\" ist. Hier hat\ndie Jugendkammer auf Grund des Eindruckes, den sie bei\nder Betrachtung des Gesichts des Ehemannes KB in\nVerbindung mit dem sonstigen Ergebnis der. Beweisaufnahme\ngewonnen hat, das Vorliegen einer erheblichen Entstellung\n\n&\n\nbejaht. Dafür, daß rechtsirrige Erwägungen zu dieser Auffassung geführt haben könnten, ist nichts ersichtlich. Das\nLandgericht hat die erhebliche Entstellung auch rechtlich\n\nzutreffend als eine dauernde beurteilt. Ob sie sich wieder\nbeheben 1äßt, ist nämlich, wie die Revisionen selbst vortragen, erst nach einjähriger Behandlung abzusehen. Danach\nbleibt einstweilen offen, ob und, wenn ja, wann der ent-\n\n‚stellende Zustand beseitigt werden kann. Zur Annahme einer\n\ndauernden erheblichen Entstellung genügt es aber, wenn\nsich die Beendigung dieses Zustandes nicht vorausbestimmen\n\n158t (RG JW 1932, 1744).\n\nDaß das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG offen gelassen hat, ob die\ndem Ehemann Ks zugefügte Körperverletzung rechtlich\nals schwere oder als gefährliche zu werten sei, ist entgegen der Meinung der Revisionen nicht zu beanstanden.\n\nDie Jugendkammer hat sich, wie die Urteilsgründe deutlich\nergeben, nicht über die Erfordernisse geirrt, die zur\nErfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB gehören, sondern\nhat zum Ausdruck gebracht, daß sie angesichts der Anlage\nund Durchführung der Tat sowie der dabei von den Angeklagten gezeigten erstaunlichen Brutalität die Verhängung von\nJugendstrafen selbst dann für erforderlich halten würde,\nwenn das Vorgehen gegenüber dem Ehemann KW richt\n\nals schwere sondern als gefährliche Körperverletzung zu\nbeurteilen wäre.\n\nAuch sonst 188t das Urteil im Strafausspruch keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nVon den Vorschriften der §§ 109 Abs. ?, 74 JGG\nGebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-15/2-str-252-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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