{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-15_2_StR_243_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-15","aktenzeichen":"2 StR 243/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 243/64 2174 045\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann und Maschineneinrichter Heinrich\n\nTr ED zu: DEE. Gort geboren an ED 930,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchvurgerichts in Duisburg vom 19. November 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\neründe:\n\nDer Angeklagte, der seine Lebenslage wegen finanzicller Schwierigkeiten für ausweglos ansah und deshalb auf\nimmer ins Zuchthaus zu kommen wünschte, erschoß aus diesen\nGrunde auf offener Straße aus 2 -— 3 m Entfernung den ihm\nunbekannten Straßenbahnführer Günter Bw. Das Schwurgericht hat ihn, da er die Tat aus niedrigen Beweggründen und\nheimtückisch begangen habe, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit\naäberkannt und die zur Tat benutzte Pistole nebst der dasugehörigen Munition eingezogen. Gegen seinc Verurteilung\nwendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Über den Geisteszustand des Angeklagten hatte\ndas Schwurgericht die Landesmedizinalräte und Fachärzte\nfür Neurologie und Psychiatrie Dr. Kurzweg und Dr. Lorenz\nals Sachverständige vernommen. Sie hatten bci ihm eine\n\nDe\n\ngeistige Erkrankung und einen pathologischen Affektzustand\nverneint. Der Verteidiger beantragte, einen weiteren Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit zu hören. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, im wesentlichen weil\nes keinen der Gründe des § 244 Abs. 4 StPO für ein Obergutachten als gegeben ansah. Die Ablehnung beanstandet die\nRevision zu Unrecht.\n\nZunächst ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Anhalt dafür, daß die Sachkunde des\nHauptgutachters Dr. Kurzweg zweifelhaft sei. Den Berufsrichtern des Schwurgerichts ist er seit mehreren Jahren\nals sehr sachkundig und zuverlässig bekannt. Die Revision\nmöchte seine mangelnde Sachkunde daraus folgern, daß er\nkeinen überzeugenden Beweggrund für das Verhalten des Angeklagten habe aufdecken können, während doch die Flucht.\nins Zuchthaus die Tat hinreichend motiviere, sofern man\nnur davon ausgehe, daß der Täter zurechnungsunfähig oder\nvermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Schlußfolgerung geht fehl. Es war nicht Aufgabe des medizinischen\nSachverständigen, den entscheidenden Beweggrund des Täters\nunter allen Umständen \"aufzudecken\". Die Überlegung der\nRevision läuft darauf hinaus, dem Sachverständigen die\nSachkunde abzusprechen, weil er die Meinung des Verteidige\nnicht teilte,\n\nEbensowenig ergibt sich die mangelnde Sachkunde\ndaraus, daß der Sachverständige in seinem mündlichen Zusatzgutachten zvar von dem früheren Selbstmordversuch des\nAngeklagten, von dessen - wieder aufgegebenen. -— Selbstmordplan vor der Tat und dessen Mutlosigkeit und Lebensangst ausgegangen ist,aber trotzdem zu demselben Ergebnis\n\nrs |\n\nwie im Hauptgutachten gelangte, Selbst bei Zugrundelegung\neiner Seelenverfassung das A ‚Angeklagten, die als Depression\nanzusehen war, mußten sich/Bedenken gegen die Ansicht des\nGutachters ergeben, waren Haupt- und Zusatzgutachten miteinander vereinbar; denn der seelisch verzweifelten Stimmung brauchte der medizinische Sachverständige einen Krankheitswert nicht beizumessen.\n\nDaß das mündliche Gutachten, auf das es allein ankam, auch sonst einen Widerspruch bei der Beschreibung der\nPersönlichkeit des Angeklagten enthalte und von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, ist\nnicht dargetan. Das Schwurgericht hat sich mit diesen\nEinwänden bereits in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses\nauscinandergesetzt und sie widerlegt.\n\nSchließlich hat die Revision selbst nicht vorgetragen,\ndaß einem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote stünden.\n\nAusführungen, mit denen die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen\nwill, sind offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Das Schwurgericht hat den weiteren Beweisamtrag\ndcs Verteidigers, den Hausarzt des Angeklagten darüber\nals sachverständigen Zeugen zu hören, daß der Angeklagte\nein äußerst weicher und zum Nachgeben neigender Mensch\nsci, und es sich bei der Schußverletzung vom Dezember 1962\nnicht um einen Unfall, sondern um einen Selbstmordversuch\ngehandelt habe, mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Tatsachen zugunsten des Angeklagten als wahr\n\nff\n\nunterstellt werden. Die Rüge der Revision, das Schwurgericht habe sich nur zum Teil an diese Wahrunterstellung\ngehalten - nämlich hinsichtlich der Behauptung über den\nfchigeschlagenen Selbstmordversuch, nicht aber über die\n‚Charaktereigenschaften des Angeklagten -, ist unbegründet.\nEs brauchte sich mit der letzteren Behauptung im Urteil\nnicht ausdrücklich zu beschäftigen, wenn es sich nur nicht\n' zuungunsten des Angeklagten mit ihr in Widerspruch setzte.\nDies ist nicht geschehen. Die im Urteil festgestellten\nEigenschaften des Angeklagten, Gefühlsarmut, ja Gefühlskälte, Oberflächlichkeit, unzureichende Ausbildung der\nGefühlsseite Überhaupt, lassen sich mit seiner Weichheit\n(etwa gegen sich selbst) und mit Nachgiebigkeit im Sinne\nvon Willensschwäche durchaus vereinbaren. Im übrigen war\ndas Schwurgericht ohnehin durch die Wahrunterstellung nicht\ngchindert, die ihm nötig erscheinenden Schlußfolgerungen\naus den Charaktereigenschaften des Angeklagten zu ziehen,\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1.) Die Revision sieht einen Widerspruch im Urteil\ndarin, daß das Schwurgericht auf der einen Seite zugunsten\ndes Angeklagten feststelle, er habe Monate vor der Tat einen ernsthaften Sclbstmordversuch unternommen, sich kurz\nvor der Tat mit Selbstmordgedanken getragen, seine Lebenslage als aussichtslos angesehen und sei lebensüberdrüssig\ngewesen, auf der anderen Scite aber sich der Auffassung\nder Sachverständigen anschließe, der Angeklagte sei nach\nseiner charakterlichen Eigenart einer echten Depression\nnicht fähig gewesen. Der Widerspruch liegt nicht vor. Im\nUrteil ist zwar nach der Darlegung der Seelenverfassung des\nAngeklagten $. 10 VA, dic aber nicht für krankhaft gehalter\n\n-6 -\n\n: und aus der auch kein krankhafter Affektzustand gefolgert\nwird, die Auffassung der Sachverständigen wiedergegeben,\n\n8. 11 UA. Das Schwurgericht macht sich diese Auffassung\naber nicht zu eigen. Vielmehr hat es ersichtlich seine\n\n- Annahme, der Angeklagte sei in gedrückter Stimmung gewesen,\nauch den Sachverständigen gegenüber aufrechterhalten und\nsie darüber befragt, wie ein solcher Seelenzustand psychiatrisch zu bewerten sei. Dementsprechend hebt es anschließend\nausdrücklich hervor, die Sachverständigen hätten auch bei\nZugrundelegung eines Depressionszustandes eine auch nur\nverminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint,\nDies entsprach der zuvor schon, S. 10 UA, selbständig begründeten eigenen Überzeugung des Schwurgerichts. Darauf\nkam es auch allein für die Verurteilung an.\n\n2.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder\nverurteilt, weil er BW aus einem niedrigen Beweggrund\nund heimtückisch getötet habe, Er beging die Tat aus dem\nWunsche, ins Zuchthaus zu kommen,da er seine Lage seiner\nSchulden wegen für ausweglos ansah. Zu Recht hat das Schwurgericht darin einen niedrigen Beweggrund im Sinne des\n§ 211 Abs. 2 StGB erblickt. Für die Bewertung eines Tötungsmotivs auf seinen sittlichen Gehalt kommt es nach der\nRechtsprechung (vgl. OGHSt 2, 389, 392; BGHSt 3, 132;\n\nBGH in NW 1954, 565) auf die gesamten Umstände, insbesondere\nauf das Verhältnis von Anlaß, Zweck und Ziel der Tat einerscits, dem Enderfolg der Tat, der Tötung, andererseits en.\nNicht losgelöst für sich allein, sondern in der Verknüpfung\nmit der vorsätzlichen Tötung ist das Motiv zu beurteilen.\nHier hat der Angeklagte das Leben eines ihm zufällig auf\n\nder Straße Entgegenkommenden bei ruhiger Überlegung derart\nmißachtet, daß er dessen Tod als Mittel für die Verfolgung\n\na EEE Ed ee or Fr\n\neines selbstsüchtigen, im Grunde nichtigen Wunsches, nämlich seine finanziellen Sorgen durch einen Anstaltsaufenthalt loszuwerden, eingesetzt hat. Ein solches Motiv kann\nauf tiefster sittlicher Stufe stehen, also niedrig sein.\nAn dieser Beurteilung durch das Schwurgericht vermag auch\nentgegen der Ansicht der Revision die Rücksicht auf eine\ngevissc Abartigkeit der Persönlichkeit des Angeklagten und\nauf seine Seelenverfassumg zur Tatzeit nichts zu ändern.\n\nDaß sich der Angeklagte bei der Tat der Umstände\nbewußt war, die den Beweggrund zum niedrigen machen, ist\nbedenkenfrei den Feststellungen zu entnehmen.\n\nGegen die Bewertung der Tötung als heimtückisch bestehen ebenfalls keine Bedenken.\n\n3.) Schließlich sind die Erörterungen des Schwurgerichts, mit denen es die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht, bedenkenfrei. Ohne Rechtsfehler hat es\nangenommen, daß der Angeklagte trotz seiner charakterlicher\nAbartigkeit und trotz seiner Gemütsverfassung uneingeschränkt fähig gewesen sci, die nötigen Hemmungen gegen\n\nseinen Plan einzuschalten.\n\nDa auch im übrigen die Verurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer u Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-15/2-str-243-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-15/2-str-243-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.568991+00:00"}}