{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-15_2_StR_242_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-15","aktenzeichen":"2 StR 242/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Alfons K EB zus EEE, gchoren\nam ED 1929 in SCÄEEEED =.2t. in Untersuchungshatt,\n\nwegen Unterschlagung U.8.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt BE\nals WE rer der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\na\nAr\n\nrn\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hanau/Main vom 16. April 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nUnterschlagung zum Nachteil von Frau ZB verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDie Strafkamner hst den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung (Tall 29)\nund wegen erschwerter Unterschlagung (Fall U zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner\nhat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechk auf vier Jahre\naberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat sie ihn verurteilt, an Frau Übel 2 989.50 IM |\nnebst 4 % Zinsen ab 24. „ebruar 1964 zu zahlen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie zunächst unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbe-\n'gründung jedoch vom Verteidiger auf die Verurteilung im\nFalle ZB und den gesamten Strafausspruch beschränkt\nworden ist. Diese Beschränkung ist unwirksan, da der\nVerteidiger seine Ermächtigung hierzu nicht nachgewiesen\nhat. Indes ist das Rechtsmittel nur.in dem genannten Umfang begründet worden, so daß es hinsichtlich des Schuld-\n\nspruches im Falle Up uni der sich auf diesen Fail bezichenden Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung unzullssig ist. Im übrigen hat das Rechtsmittel, mit dem\ndie Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird,\n\nErfolg.\n\nIm Falle ZB sind die Merkmale einer Unterschlagung\nnicht dargetan. |\n\nFrau ZB 1ie3 sich vom Angeklagten mit ihrem Personen\nkraftwagen zur Allgemeinen Ortskrankenkasse in Bonn fahren\nund beauftragte ihn dort, auf einem Parkplatz zu warten.\nDer Angeklagte fuhr jedoch in der Absicht, sich den Wagen\nzuzueignen, in Richtung-Frankfurt am Main davon. In Hanau\nstellte er das Fahrzeug wegen eines Motorschadens in einer\nReparaturwerkstatt ein und teilte Frau ZW ohne seinen\nNamen anzugeben, schriftlich mit, daß der Wagen dort abgeholt werden könne. Danarh ist nicht ersichtlich, daß der\nKraftwagen, wie es der Tatbestand der Unterschlagung voraussetzt (vgl. BGHSt 8, 273, 276), im Alleingewahrsam des\nAngeklagten stand, als dieser in der Absicht davonfuhr, ihn\nsich \"zuzueignen\". Der Eigentümer verliert den Gewahrsam\nan seinem Fahrzeug nämlich nicht schon dadurch, daß er es -\neinem anderen für die Fahrt zu einem Parkplatz Überläßt\nund sich vorübergehend entfernt (vgl. BGH GA 1962, 78).\nDaher wurde, wenn der Angeklagte nicht auftragsgemäß handelte, sondern davonfuhr, erst hierdurch der Gewahrsam der\nPrau ZB beenäct. Somit kommt nicht Unterschlagung, sonder\nDiebstahl in Betracht.\n\nDas Urteil läßt zudem aber nach seiner Ausdrucksweise\nZweifel offen, ob der Angeklagte sich den Kraftwagen zugeeignet hat. Die Strafkammer sagt das zwar in der Sachverhaltsschilderung, führt jedoch keine Tatsachen an. In der\nrechtlichen Würdigung begründet sie ihre Auffassung nur\n\ndamit, daß der Angeklagte über das Fahrzeug wie ein Eigen-E2\n\n-4- | At\n\ntümer verfügt habe. Nicht jede Handlung, die an sich allein\ndem Eigentümer zusteht, ist aber schon eine Zueignung.\n\nDiese liegt lediglich dann vor, wenn der Täter sich den\nEigenbesitz verschaffen will, die Handlung also mit dem\nWillen vornimmt, die Sache dem Eigentüner dauernd zu entziehen und sie - sei es auch nur eine Zeitlang — dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Das ist nach der Rechtsprechung\nallerdings schon dann der Fall, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug an sich nimmt, um es vorübergehend zu benutzen\n\nund dann irgendwo herrenlos stehen zu lassen (vgl. BGHSt 5,\n\n205; 16, 190, 192; BGH GA 1960, 82), Indessen fehlt es hier\n\n.an jeder Feststellung darüber, was der Angeklagte mit dem\n\nFahrzeug vorhatte, alser mit ihm davonfuhr:.\n\nDer Strafausspruch muß im ganzen aufgehoben werden,\n\nweil die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher\n\nGewohnheitsverbrecher auch auf seiner Verurteilung im\nFalle Zehe beruht. Im ührigen geben die Ausführungen zu\n\n§ 20 a StGB Anlaß, auf (ie Entscheidung BGH MDR }957, 562\nhinzuweisen. Danach bedarf es nicht nur einer kurzen Darstellung der früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung heran-\n\n‚gezogenen Taten, sondern es ist auch erforderlich, auf\n\ndic äußeren Ursachen und inneren Beweggründe einzugehen.\nNur 50 läßt sich ein zuverlässiges Bild des Täters gewinnen und die Frage beurieilen, ob er die Taten aus einem\nauf Veranlagung beruhenden oder durch Übung erworbenen,\nzur Charaktereigenschaft gewordenen Hang begangen hat. In\n\n-5-\n\ndiesem Sinne müssen die Taten \"symptomatisch\" sein, d.h.\ngemeinsame Merkmale aufweisen, die ihn als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-15/2-str-242-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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