{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-15_2_StR_237_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-15","aktenzeichen":"2 StR 237/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 086\n\n2_StR_ 237/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melkermeister Erich K Ep zu: REED Kreis\n“ED, geboren ar EEE 1912 ir EEE Pommern,\n\nwegen Unzucht mit ciner Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. Min der Verhanalung,\n\nOberstaatsanwalt GEBEN: =: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustisangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nBy\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mönchengladbach vom 14. Februar 1964\nwird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird\nauf die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet die\nRevision des Angeklagten sich mit der Sachrüge.\n\nDie Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen, Im übrigen führt das Rechtsmittel nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.\n\nWie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst\nausführt, ist die Strafverfolgung verjährt, soweit der\nAngeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist.\nDa dic Tat vor Ablauf des Jahres 1952 beendet war, konntc\nsie nach Ablauf des Jahres 1962 nicht mchr verfolgt werden\n(§ 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 St6R),\nes sci denn, daß die Verjährung durch eine richterliche\nHandlung gemäß § 68 StGB rechtzeitig unterbrochen worden\nist. Das ist nicht der Fall, da die erste in Betracht kom-\n\n mende richterliche Handlung die Vernehmung der Zeugin\nGisela SED vom 15. Januar 1963 ist. Deshalb war der\nSchuldspruch insoweit aufzuheben. Angesichts der besonders milden Strafe ist es ausgeschlossen, daß die Strafkammer die zusätzliche Verurteilung nach § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB bei der Strafzumessung besonders berücksichtig\nhat.\n\nBal dus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-15/2-str-237-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-15/2-str-237-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.535686+00:00"}}