{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-08_2_StR_238_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-08","aktenzeichen":"2 StR 238/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 238/64\n\n2171 043\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhandwerker Anton Hermann W mE zus\nre, {ort zevoren on EEE 1555,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\n' als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. a der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\net\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mönchengladbach vom 3. März 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht in vier Fällen mit\nder zur Tatzeit zwölf Jahre alten Schülerin Helga Vi.\nder Tochter seines Bruders, zu einer Gesamtstrafe von zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision\nbeanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Verfahrensrüge\n\nDie als Zeugin geladene Helga WB nat in der\nHauptverhandlung nach eingehender Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert. Der Angeklagte\nbestreitet, gewußt oder damit gerechnet zu haben, daß Helga\nnoch keine 14 Jahre alt war, er habe vielmehr auf Grund\nihres Aussehens ihr Alter auf mindestens 15 Jahre geschätzt.\nDie Strafkammer hält dieses Vorbringen nach dem Erscheinungsbild des Mädchens in der Hauptverhandlung für widerlegt.\nHelga wirke auch jetzt, einige Monate nach der letzten Tat,\nnoch sehr kindhaft. Sie sei, wie die Strafkammer feststellt,\nschnmächtig und körperlich bei weitem nicht voll entwickelt.\nHelga mache . ihrem Alter entsprechend den Eindruck eines\n12 - 13jährigen Mädchens.\n\nDie Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß\ndie Strafkammer die äußere Erscheinung des Mädchens bei\nder Urteilsfindung verwertet hat. Sie hält dies für unzulässig; denn infolge der Weigerung des Mädchens auszusagen,\nhätte die Strafkammer auch seinen Eindruck vor Gericht\nnicht berücksichtigen dürfen, da andernfalls das Zeugnisverweigerungsrecht nicht voll zum Zuge komme.\n\nDie Rüge geht fehl; sie verkennt die Tragweite des\n§ 52 StPO. Die Vorschrift trägt der Zwangslange eines\n‚deugen Rechnung, der gegen einen Angehörigen aussagen soll.\nSie befreit ihn daher von der Verpflichtung, zur Belastung\nseines Angehörigen beizutragen, indem sie ihm das Recht\ngibt, die Aussage zu verweigern. Macht er von diesem Recht\nGebrauch, so scheidet er zwar als Zeuge aus und kann im\nVerfahren nicht mehr vernommen werden. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung des Richters hat dies aber nicht zur Folge\n(BEHSt 2, 351, 353).\n\nDas Mädchen war als Zeugin geladen und erschienen,\n\nEs bedarf daher keiner Erörterung, ob es unter Finweis\n\nauf das Zeugnisverweigerungsrecht zum Erscheinen hätte\ngezwungen werden können, wenn es der Ladung keine Folge\ngeleistet hätte. Der Vorsitzende der Strafkammer mußte\nnach den §§ 52 Abs. 2, 238 Abs. 1 StPO die erschienene\nZeugin als Angehörige des Angeklagten über ihr Recht der\n Aussageverweigerung belehren. Dieser Vorgang war Teil der\nHauptverhandlung. Damit hatten nicht nur der Vorsitzende,\nsondern alle Mitglieder des Gerichts die Möglichkeit,\n\nja sogar die Pflicht, die Erscheinung und das Auftreten\ndes Mädchens zu beobachten und zu würdigen. Da nach\n\n§ 261 StPO der Richter für seine Überzeugungsbildung alles\nzu berücksichtigen hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung\nwar, mußte deher die Strafkammer den von dem Mädchen\n\n®\n\ngewonnenen Eindruck bei der Urteilsfindung verwerten. Dessen\nAussageverweigerungsrecht wurde dadurch nicht berührt oder\nbeeinträchtigt. Einer Einwilligung des Määchens dazu bedurfte es nicht. Im übrigen wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, falls das Mädchen vor Gericht nicht erschicnen wäre, über seine Erscheinung und seinen Eindruck\n\nZeugen zu hören. Die Gründe der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 12. August 1960 - 4 StR 48/60 (NJW 1960, 2156)\ntreffen hier nicht zu; denn in dem dort entschiedenen\n\nFalle sollte die Zeugin, obwohl sie die Aussage verweigert\nhatte, in dem Verfahren gegen ihren Ehemann im Sitzungssaal\nverbleiben, weil man davon eine wahrheitsgemäße Aussage\nihrer Tochter erwartete.\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund des nahen Verwandtschaftsgrades des Angeklagten zu der Verletzten, der\npersönlichen Verhältnisse und Beziehungen zu seinem Bruder\nund dessen Familienangehörigen, seines Geständnisses bei\nder polizeilichen und richterlichen Vernehmung und schlieslich auch auf Grund des Eindruckes, den das Mädchen in\nder Hauptverhandlung machte, die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte das Alter seiner Nichte gekannt hat. Diese\nErwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen hier nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sinä rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkamner berücksichtigt, daß das Mädchen trotz seiner Jugend bereits vor den hier in Betracht\n\nkommenden Taten mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr\nhatte, dem Ansinnen des Angeklagten bereitwillig entgegenkam und ungüchtigen Handlungen nicht abgeneigt war.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-08/2-str-238-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-08/2-str-238-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.287982+00:00"}}