{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-08_2_StR_227_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-08","aktenzeichen":"2 StR 227/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RT\n2171 041\n\n2 StR 227/64\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Hans Hip =.:: \"ED.\ndort geboren an EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts\nKleve in Moers vom 4. Dezember 1963 mit den Fest- .\nstellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Strafkammer des Landge-\n\nrichts Kleve in Moers zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nNiebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. |\n\nDie Sachbeschwerde ist begründet, weil die Verurteilung\ndes Angeklagten als Täter von den Feststellungen nicht\ngetragen wird. Danach hat sich dieser zwar an der Wegnahme\ndes dem Vater seines Bekannten NggB genörigen Personenkraftwagens beteiligt, mit dem beide zunächst eine Rundfahrt durch die nähere Umgebung machen wollten. Daß seine\nMitwirkung aber in der Absicht geschah, - auch - sich\ndas fahrzeug rechtswidrig zuzueignen, geht aus den Urteils-\n\ngründen nicht hervor. Abgesehen davon, daß schon der\nGedanke, das Fahrzeug wegzunehmen, von N stammte,\n\nist er es gewesen, der das Schloß an dem Stahltor, das\n\ndie Zufahrt zu dem Anwesen des Vaters sicherte, gewaltsan\naufbrach, wobei ihm der Angeklagte - nur - half. Bei der\nsodann gemeinsam unternommenen Fahrt durch das Stadtgebict\n. von Rheinhausen hat WB den Kraftwagen gesteuert; er\n\nhat auch, nachdem er den Angeklagten vor dessen Haustür\nabgesetzt hatte, allein die Rundfahrt durch Rheinhausen\nfortgesetzt und hat nach Verübung eines Diebstahls das\nFahrzeug für die Weiterfahrt zu seiner Wohnung. in Duisburg-Meiderich benutzt. Von dort ist er am nächsten Tage mit\ndem Kraftwagen nach Rheinhausen zurückgekehrt und hat\n\nihn hier auf einem Parkplatz abgestellt. Somit hat nach\nder Wegnahme nur > nach seinem Belieben und unabhängig\nvon dem Angeklagten über das Fahrzeug verfügt. Das spricht\nin hohem Maße dafür, daß bei der Wegnahme die Absicht\n\nder hieran Beteiligten dahin ging, allein gg die Herrschaft über den Kraftwagen zu verschaffen. Jedenfalis\nrechtfertigen unter diesen Umständen die zur Mitwirkung\ndes Angeklagten festgestellten Tatsachen, nämlich daß\n\ner bei dem gewaltsamen Öffnen des Stahltores geholfen\n\nund zusammen mit Ne den Kraftwagen auf die Straße\ngeschoben hat, für sich allcin nicht die Annahme, daß er\nmit dem Willen tätig geworden ist, das Fahrzeug - auch -\nsich zuzueignen.\n\nDa somit das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, ‚schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß,\nerübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, mit dem diese sich gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 248 b StGB wendet. Die dazu in Betracht\n\nkommenden Umstände geltend zu machen, werden der Angeklagte\nund sein Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, weil das Landgericht die Beteiligung des Angeklagten an der Wegnahme des Fahrzeugs auch unter diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt nochmals wird prüfen müssen.\n\nDabei wird die immerhin auffällige Tatsache mit zu erwägen\nsein, daß N] bereits am Tage nach der Wegnahme des Kraftwagens mit diesem nach Rheinhausen zurückgekehrt ist und\nihn dort, für jedermann sichtbar, auf einem öffentlichen\nParkplatz abgestellt hat..\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung ist die\nStrafkammer zuständig, weil sich das Verfahren nur noch\ngegen den Beschwerdeführer richtet, der bei Begehüng\n‚der Tat bereits volljährig war.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-08/2-str-227-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-08/2-str-227-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.248777+00:00"}}