{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-01_2_StR_223_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-01","aktenzeichen":"2 StR 223/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtlichöh Sammlung: ja - Abschnitt 2 b der Urteilsgründe -\n\nStGB § 174 Nr. 2-\n\nDer Beamte handelt \"unter Ausnutzung seiner Amtsstellung\",\nwenn er diese bei der Unzuchtshandlung in der Erwartung ein- |\nsetzt, die ihm dienstlich unterstellte Person werde im Hinblick auf seine dienstliche Überlegenheit und im Gefühl\n\nder Abhängigkeit von ihm die Unzuchtshandlung hinnehmen. Daß\nsich scine Emvartung erfüllt, ist nicht erforderlich. Infolgedessen kann er auch durch eine das Opfer überraschende Unzuchtshandlung den latbestand verwirklichen. (Im Anschluß\nan: BGHSt 8, 24).","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtlichöh Sammlung: ja - Abschnitt 2 b der Urteilsgründe -\n\nStGB § 174 Nr. 2-\n\nDer Beamte handelt \"unter Ausnutzung seiner Amtsstellung\",\nwenn er diese bei der Unzuchtshandlung in der Erwartung ein- |\nsetzt, die ihm dienstlich unterstellte Person werde im Hinblick auf seine dienstliche Überlegenheit und im Gefühl\n\nder Abhängigkeit von ihm die Unzuchtshandlung hinnehmen. Daß\nsich scine Emvartung erfüllt, ist nicht erforderlich. Infolgedessen kann er auch durch eine das Opfer überraschende Unzuchtshandlung den latbestand verwirklichen. (Im Anschluß\nan: BGHSt 8, 24).\n\nBGH, Urt. v. 1. Juli 1964 - 2 StR 223/64 LG Duisburg\n\nDD\n‚82\noa\nRN\n\nZ.\n\n2StR2\n\nWen 0er\n\nl\nt\n\nIm Namen des Volkes\n\n: In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dircktor Dipl.-Ingenieur Hermann E ED aus vEREEEB:\n\ngeboren an 1907 ir ru Saum,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 29. Oktober 1963\nin Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgchoben,\n\nIn diesem Umfange wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDico weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon, Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat - unter Treisprechung im übrigen -\nden Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2\nStEB) in zwei Fällen zu einer Gosamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er\nVerfahrensmängel geltend macht und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit der\nVermerk in der gerichtlichen Niederschrift über dic Vernchmung des Angeklagten zur Person als unzurcichond beanstandet wird, handelt ces sich un cinc unzulässige und\ndaher unbcachtliche Protoökollrügce. Von den übrigen verfahrensrechtlichen Einwendungen bedürfen der Erörterung\n\n- 3 -\n\nnur die im Zusammenhang mit der Vernchmung der Zeugin\nGEB erhobenen Vorwürfe mangelnder Aufklärung sowie\n\ndie Behauptung, die Strafkammer: habe in mehrfacher\nHinsicht gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens verstoßen. |\n\na) Zu der Rüge, die Strafkammer habe es unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, die in der\nAnklageschrift aufgeführte frühere Sckretärin Se\nals Zougin darüber zu hören, wie sich Frau Gggprei\nFertigung der gemeinsamen schriftlichen Erklärung der\narci Sckrotärinnen zu den darin erörterten Vorgängen\neingestellt habe, ist zunächst zu bemerken, daß sich\nder Nanc \"SW\" unter den Zeugen der Anklageschrift\nnicht findet, Die Revision meint wohl die dort unter\n\nNr. 24 angeführte Frau Sc, die, wie sich aus\n\nihrer Vernchmung durch den Untersuchungsrichter vom\n\n30. November 1961 (Bd. I Bl. 126 der Strafakten) ergibt, cinc geboreno SW ist. Sie zu dem von der Re=i\nvision angegebenen Beweisthema zu hören, bestand für\n\ndas Landgericht kein Anlaß, Bei ihrer Anhörung in der\nVoruntersuchung hatte Frau Sch nämlich bekundet,\nFrau G@B:ci bei der Fertigung des Schriftstückes nicht\nzugegen gewesen, habe diescs vielmehr erst später auf\nVeranlassung von Fräulein SB unterschrieben, die\nFrau GB näher gekannt und die ihr. - Frau Sc -\ngegenüber geäußert habe, sic kenne deren Einstellung\ngegenüber Frau DEEEW(Di. I B. 134 der Strafakten).\nHicraus konnte und durfte dic Strafkammer entnehmen,\n\ndaß Frau Sch irgenävelche sachdienlichen Angaben\nüber dic Einstellung von Frau GB zu den in dem Schriftstück behandelten Vorgängen nicht werde machen können.\nOffenbar ist auch die Verteidigung dieser Auffassung\n\n-4-\n\ngewesen; denn sie hat keinen Antrag auf Vernehmung von\nFrau SC als Zeugin gestellt. Im übrigen ist Fräulein\nSc in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört worden,\n\nDaß der Tatrichter nicht des Fachwissens eines\nSachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\neiner im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 25-jährigen Zeugin\n. bedarf, scolbst wenn diese im Ablauf des Geschehens,\nüber das sie aussagen soll, ein widerspruchsvolles Verhalten gezeigt hat, braucht nicht näher dargelegt zu\nworden. Es genügt, hierzu auf die Entscheidung des\nSenats in BGHSt 3,52 zu verweisen.\n\ndb) Der Einwand, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien zunächst dadurch verletst\nworden, daß bei der vom Gericht vorgenommenen Ortsbesichtigung trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit\n\nandere Personen als nur die Prozeßbeteiligten zuge-\n\ngen gewiesen seien, scheitert schon daran, daß ausweis-\n„.tich der gerichtlichen Niederschrift vom 23. Oktober\n1963 (Bd. V Bl. 82 R der Strafakten) in diesem Abschnitt\nder Hauptverhandlung die Öffentlichkeit wiederhergestellt warf und daß sie erst bei deren Fortsetzung im\n Gerichtssaal erncut ausgeschlossen wurde (Bd. V Bl. 84\nder Strafakten). |\n\nDarauf, daß der Ausschluß für die Dauer der Ortsbosichtigung nicht wiedor angeordnet worden sei, kann sich\ndie Revision nicht mit Erfolg berufen, weil die Prozeßbeteiligten gemäß § 172 GVG keinen Anspruch auf Ausschließung der Öffentlichkeit haben.\n\nGegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens hat das Landgericht auch nicht dadurch verstoßen,\ndaß os die Öffentlichkeit während des Schlußvortrages\ndes Staatsanwalts bei dessen Ausführungen zum Bcamtenbegriff des § 359 StGB und zu einem etwaigen Irrtum\ndes Angeklagten hierüber nicht wiederhergestellt hat.\n\nWio die gerichtliche Niederschrift vom 28. Oktober 1963\n\n(Bd. V Bl. 100 und 100 R der Strafakten) ergibt, hatte\n\ndie Strafkammer auf Antrag der Staatsanvaltschaft, dem\n\nsich dic Verteidiger anschlossen, und im Einverständnis\n\ndoes Angeklagten die Öffentiichkeit für die Dauer der Ausftihrun\ngen des Staatsanwalts und der Verteidiger wegen Gefährdung |\nder Sittlichkeit ausgeschlossen. Der Beschluß umfaßte denmnach den Prozeßabschnitt der Schlußvorträge und damit alle\nmit diesen im Zusammenhang stehenden Prozeßvorgänge. Infolgedessen erstreckte er sich auf die gesamten Ausführungen, walck\ndie - in dem Beschluß genannten - Prozeßbeteiligten zu den\ngegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen der Unzucht mit Abhängigen machten, und zwar ganz gleich, ob sie sich dabei |\nmit dem Tatgeschehen als solchem befaßten oder ob sie damit\nzusammenhängende Rechtsfragen erörterten (vgl. RGSt 43, 367).\n\nHier eine Trennung in der Weise vorzunehmen, wie\n\ndic Revision sie als erforderlich bezeichnet, würde zudem\nundurchführbar sein, weil das Gericht gar nicht weiß und\nauch nicht wissen kann, ob und inwieweit cin Prozeßbetciligter bei Rechtsausführungen, die an sich das Tatgeschehen\nnicht unmittelbar dorühren, auf dieses zurückgreift. Auch\ndie von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat\naufgezceigte Möglichkeit des Gerichts, auf die Gestaltung der\nSchlußvorträge in der Weise hinzuwirken, daß das cigentliche\nTatgeschehen zusammengefaßt behandelt werde, was zur Folge\nhabe, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit hierauf zu be-\n\nschränken sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob\n\ndas Gericht von ciner solchen Möglichkeit, falls sic im Einzelfaltı überhaupt besteht, Gebrauch macht oder nicht, : unterliegt scinem Ermessen, Eine Verpflichtung dazu ist\nnicht gegeben, weil es sich nur um eine Anregung handeln\nwürde, die zu befolgen die Prozeßbeteiligten nicht gehalten wären.\n\nInfolgedessen war hier, selbst wenn der Vorsitzende\nder Strafkammer die von der Revision behauptote Bemerkung\ngemacht hat, bei den Ausführungen des Staatsanwalts handle\ncs sich um Dinge, für die schon während der letzten zehn\nMinuten die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Öffentlichkeit nicht mchr vorgelegen hätten;z: das Landgericht\nnicht verpflichtet, den im Einvernehmen aller — hier in\nBetracht kommenden - Prozeßbeteiligten verkündeten Beschluß\nvorübergehend aufzuheben. Ersichtlich hat auch niemand\ndie Bemerkung des Vorsitzenden als eine dahingehende\nAnregung aufgefaßt; denn von keiner Seite ist ein Antrag\nauf Entscheidung des Gerichts hierzu gestellt worden.\n\ne) Die weiteren Vorfahrensrügenisind offensichtlich\nunbegründet.\n\n2.) Die Überprüfung dceo Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat gum Schuldspruch keinen Rechtsfcehler ZuUUngunsten des Angcklagten ergeben.\n\na) Daß, wic die Strafkammer auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen angenommen hat, der Angeklagte\n\nin seiner Eigenschaft als orster Werksleiter der Stadtverke DB cinc Antsstellung innchatte, ist rechtsirrtumsfrci dargetan.\n\nb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch dic\nweitere Annahme, daß er unter Ausmutzung, dieser Amtsstellung , die Sekretärinnen GB und Erb zur Unzucht\nmißbraucht hat. Im Falle CBxronnt dies in der von\nihm Frau GgBeegenüber geäußerten Drohung, die Probezeit\nzu verlängern, wenn sie sich weiter gegen ihn sperre,\nsowie in dem Hinweis auf die dienstliche Verpflichtung,\nüber die Vorfälle St.l1schweigen zu bewahren, so deut-Hg entgegen der Ansicht der Revision hierzu keiner weiteren Darlegungen bedurfte.\nAbor auch im Falle Br lassen die Urteilsgründe\ninsoweit keine begründeten Zweifel offen. Zwar ist der\nRevision zuzugeben, daß hier die Erwägung der Strafkammer\nin der rechtlichen Würdigung ($. 24 UA), der Angeklagte\nhabe Fräulein Br :uf ihre besondere Verschwiegenheit\nals Sckretärin der Stadtwerke hingewiesen, in dem dazu\nfestgestellten Sachverhalt (S. 13/14 UA) keine Stützc!\nfindet. Indessen rechtfertigt die Art und Weise, wie\nsich der Angeklagte immer wieder dieser Sckretärin\nzu nähern versucht und genähert hat, im Zusammenhang\nmit der bei einer Begegnung auf der Straße gemachten\nBemerkung, ein Verhältnis mit ihm sei für sie eine große\nChance gewesen, die Auffassung des Landgerichts, daß er\nauch bei seinem Vorgehen gegenüber Fräulein Br scine\ntssetellung ausgenutzt hat.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die\nUnzuchtshandlungen überraschend vorgenommen hat, und daß\nsich beide Frauen ablchnend verhalten haben. Diesen Umständen glaubt die Revision unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs cinc ausschlaggebende\nBedeutung beimessen zu können, indem sie geltend macht,\n\nnach der heutigen Rechtsprechung sei - von gen Fällen abgesehen, in denen es sich um sog. Gewaltverhältnisse\nhandelt, wie sie in BGHSt 8, 24 des näheren umschrieben\nsind, - der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB erst erfüllt,\nwenn der Täter unter mißbräuchlichen Einsatz seiner\nAmtsstellung dem Opfer die innere Entscheidungsfreiheit\ngenommen und doshalb die Duldung der unzüchtigen Handlung erreicht habe. Das trifft nicht zu. Wie der 1. Strafsonat dcs Bundesgerichtshöfs in der zuvor erwähnten Entscheidung schon dargelegt hat, nutzt cin Amtsträger scine\nAmtsstellung gegenüber ihm dienstlich unterstellten\nPcorsonen aus, wenn er bei scinen unsittlichen Zumutungen\nvon dem in sciner Stellung liegenden Übergewicht, von\nseiner Machtstellung Gebrauch macht, oder wenn er sich\n\ndas Anschen und das Vertrauen, das er als Amtsperson\n\nund Vorgesetzter genicßt, bei seinem Vorhaben zunutze\nmacht, in den Bewußtsein, daß das Opfer aus dem Gefühl der\nAbhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und aus\n\ndicscm Grunde gegen ihn nichts unternehmen werde.\n\nDanach sotzt die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB nicht\n\n. den von der Revision beschriebenen \"Erfolg\" voraus; damit das Merkmal \"unter Ausnutzung der Amtsstellung\" verwirklicht sci, braucht cs nicht zur Duldung der unzüchtigen\nHandlung durch das Opfer gekommen zu sein. Vielmehr\n\ngenügt es, daß der Träger der Antsstellung diese einsetzt in der Erwartung, dic ihm dienstlich unterstellte\nPerson werde im Hinblick auf scino dienstliche Überlcogonheit und im Gefühl der Abhängigkeit von ihm die Unzuchtshandlung hinnchmen. Darauf, daß sich diese Ervartung\nerfüllt, kommt co nicht an. Auch die sonstigen, von dcr\nRevision für ihrc Auffassung angeführten Urteile des\nBundesgerichtshofs besagen nichts Gegentceiliges. Daß darin\ndic Frage des Einverständnisses des \"Opfers\" und damit\n\neiner von ihm getroffenen Entscheidung eingehender behandelt wird, beruht allein darauf, daß dieser Umstand |\neiner Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB möglicherweise entgegensteht, weil er dafür sprechen kann,daß es weder das\nGefühl der Abhängigkeit beim \"Opfer\" noch das Bewußtscin\nder dienstlichen Überlegenheit des Trägers der Amtsstellung\nwaren, die es zu der unzüchtigen Handlung haben kommen\nlassen (vgl. dazu auch BGHSt 9, 13).\n\n'Sonach sind auch die Folgerungen unbegründet, welche\ndie Revision daraus herleiten will, daß hier den beiden Frauen:\ndurch das überraschende Vorgehen des Angeklagten keine Überlcgungs- und Entscheidungszeit zur Verfügung gestanden habe.\n\nDaß die Feststellungen des Urteils auch die Bejahung derjenigen Voraussetzungen rechtfertigen, die zur\nVerwirklichung der inneren Tatseite erforderlich sind,\nbedarf nach dem zuvor Gesagten keiner weitsren Erörterung.\n\n3.) Mit Recht wendet sich hingegen die Revision gegen\n\ndie Ausführungen des Urteils zum Verbotsirrtum. Aller-\n\ndings kann ihr insoweit nicht gefolgt werden, als sie\n\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt,\n\ndaßin $.174 Nr. 2 StGB einem Beamten besondere Pflichten\nauferlegt scien, dahin auslegen will, er habe damit - auch -\ndas Vorliegen eines Irrtums hinsichtlich des strafrechtlichen\nBeantenbegriffs geltend gemacht. Eine solche Auslegung\n\nist schon mit dem Wortlaut der Einlassung, wie sic im Urteil wiedergegeben ist, nicht vereinbar. Ihr würde zudem\n\ndie an anderer Stelle der Urtoilsgründe getröffene\nPeststellung entgCgenstehen, daß der Angeklagte seine\nStellung als Beanter im strafrechtlichen Sinne gekannt\n\nhat. Die Strafkammer hat daher zutreffend in dem Einwand\n\n-\n\n- 10 -\n\n- nur - die Berufung auf einen Irrtum darüber gesehen,\n\n- daß der Angeklagte nicht um das Verbot gewußt habe, unter\nAusnutzung der Amtsstellung einen anderen zur Unzucht zu\nmißbrauchen. Daß ein derartiger Irrtum bei ihm bestanden\n\nhat oder jedenfalls bestanden haben kann, hat sie offenbar\nnicht verneinen können, obwohl das Urteil zum Ausdruck\nbringt, bei einen Manne, der cine so exponierte Stellung\n\nim öffentlichen Dienst inne habe, könne davon ausgegan-\n\ngen werden, daß er über den besonderen Aufgaben- und Pfiichtenkreis, auch im Hinblick auf das Verhältnis zu den ihm dionstlich unterstellten Personen, genauestens unterrichtet sei.\nDiese Erwägung, die angesichts der im Urteil geschilderten\nEinzclheiten, vor allem zum Werdegang und zu den Obliegenheiten des Angeklagten als erster Werksleiter der Stadtwerke, auch zur Verncinung eines Verbotsirrtums hätte\n\nführen können, darf indessen nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe nicht in diesem Sinne verstanden werden.\n\nDie weitere Annahme des Landgerichts, der Irrtum sei\nvermeidbar gewesen, unterliegt keinen Bedenken. \\enn den\nMißbrauch zur Unzucht Versuche vorausgegangen sind, teils\nmit Drohungen, teils mit Hinweisen auf die übergeordnete\nStellung und die darauf beruhende Abhängigkeit des Opfers,\neine geschlechtliche Annäherung zu erreichen, ist ein\nents chuldbaror Verbotsirrtum ohnchin kaum denkbar. Daß\nüberraschende Unzuchtshandlungen,wie sic der Angeklagte\nvorgenommen hat, cine Beleidigung darstellen, weiß jeder.\nAuf der Grundlage dieses Wissens hätte es für den Ange-Klasten nur eincr geringen Anspannung des Gewissens bedurft,\nun zu erkennen, daß seine Handlungen wegen der Ausnutzung\nseiner Amtsstellung über die Beleidigung hinausgehendes\nUnrecht waren. Infolgedessen ist es unerheblich, ob und auf\n\n- 11 -\n\nwelchem Weg er sich hierüber anderweitig hätte unterrichten\nkönnen, so daß der Einwendung der Revision nicht nachgegangen\nzu werden braucht, an einer Möglichkeit dazu habe es gefehlt,\nund das Landgericht habe eine solche auch nicht aufgezeigt.\n\nUnzutreffend ist jedoch die Auffassung der Strafkamncer,\ndaß ein vermeidbarer Verbotsirrtum schlechthin bedceutungslos\nsci. Er schließt zwar die Schuld ‚nicht aus,. kann:sie aber mindern\nund damit das Strafmaß beeinflussen, weil er die Möglichkeit +\neiner Strafmilderung nach den in § 44 Abs. 2 und 3 StGB aulgestellten Grundsätzen eröffnet, wie der Große Senat des\nBundesgerichtshofs in BGHSt 2, 194, 209 ff ausgesprochen\nhat. Dazu, ob hier eine Milderung angebracht war, hat sich\ndie Strafkammer, ersichtlich veranlaßt durch ihre unrichtige\nMeinung, daß der verschuldete Verbotsirrtum unbeachtlich\nsei, in den Strafzumessungsgründen nicht geäußert.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n Baldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-01/2-str-223-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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