{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-01_2_StR_198_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-01","aktenzeichen":"2 StR 198/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 198/64\n\nR nn\n\nDres\n\n2172 060\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landesbauinspektor Franz Hermann G En\naus DEE, geboren am nd 1909 in EB;\n\nwegen Schwerer passiver Bestechung U.»\n\n‚hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‘vom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Botterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\n\ni als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals BE orcr der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nN\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 5. September 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n=\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\n\npassiver Bestechung und wegen Betruges in Tateinheit mit\nschwerer passiver Bestechung verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe schon\ndeshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er die Vorteile\nannahn, in der Erkenntnis, der Vorteilsgeber erwarte von\nihm unter Umständen die Begehung einer pflichtwidrigen\nHandlung, die bereits dann vorliege, wenn er als Ermessensbeamter an seine Entscheidung nicht mehr unbefangen herangehen könne, sondern, möglicherweise auch unbewußt, mit\nder inneren Belastung durch die ihm gewährten Vorteile,\nHiernach sieht sie als pflichtwidrige. Handlung die Annahme\noder das Fordern des Vorteils an. Diese Auffassung ist\n unrichtig, da nach dem klaren Wortlaut des § 332 StGB die\nVorteilsgewährung sich auf eine pflichtwidrige Handlung\nbeziehen muß (BGHSt 15, 88, 239, 242 ff.).\n\nDas Urteil führt allerdings weiter aus, der Angeklagte\nsei sich darüber im klaren gewesen, daß ihm die Vorteile nur\n\nmit Rücksicht auf seine Dienststellung und die damit verbundene Möglichkeit, auf die Vergabe von Aufträgen einzuwirken, gewährt wurden und daß die Vorteilsgeber auf\nGrund der Zuwendungen erwarteten, bei Aufträgen vom\nAngeklagten bevorzugt berücksichtigt oder vorgeschlagen\n\nzu werden. Diese Feststellungen sind ebenfalls unzureichend. Es fehlt an der notwendigen Bestimmtheit der\n\nals Gegenleistung angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlung.\nFür den Tatbestand der Bestechlichkeit genügt es nicht,\ndaß sich der Vorteilsgeber lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten sichern will (BGHSt 15,\n217, 222; 15, 239, 250, 251).\n\nEine Pflichtwidrigkeit hat allerdings der Angeklagte\ndadurch begangen, daß er die fingierten Lieferscheine :\nund Rechnungen über angeblich geleistete Arbeiten und\nLieferungen als richtig bescheinigte. Der Tatbestand der\nschweren Bestechlichkeit entfällt aber insoweit, da der\nerst durch die Verübung der Pflichwidrigkeit zu erzielende\nGewinn nicht als Vorteil im Sinne des § 332 StCB anzusehen ist (BGHSt 1, 182).\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit\nkann daher in beiden Fällen keinen Bestand haben. Dies\nhat zur Folge, daß auch die Verurteilung wegen Betruges,\ndie keinen Rechtsfehler erkennen läßt, aufgehoben werden\nmuß. Hierbei sei darauf hingewiesen, daß entgegen dem\nVorbringen der Revision die Strafverfolgung wegen Betruges\nnicht verjährt ist.\n\nFälschlich nimmt die Strafkammer als Tatzeit des\nBetruges den Juli 1956 an; damals hat sich wohl der Unfall\nereignet. Der Betrug liegt aber in der Vorlage der falschen\nBelege und der dadurch veranlaßten Vermögensverfügung des\n\nLandschaftsverbandes. Wann die Vorlage geschah und die\nZahlungen angewiesen wurden, stellt das Urteil nicht fest.\nAus dem Bericht des Direktors des Landschaftsverbandes\n\nin den Hauptakten, die das Revisionsgericht zur Prüfung,\nob ein Verfahrenshindernis vorliegt, heranziehen muß,\n\nist zu entnehmen, daß die Rechnungen in der Zeit vom\n\n15. August 1956 bis 12. Dezember 1956 vorgelegt und be-\n\nglichen wurden (Bl. 51, 55).\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom\n26. Mai 1961 die Polizeibehörde ersucht, den früheren\nMitangeklagten Br zu vernehmen, in erster Linie\nwegen des Verdachts der Bestechung, aber auch darüber,\nwelche weiteren Straftaten er gemeinsam mit dem Angeklagten begangen habe. Als Br eine Aussage vor\nder Polizei ablehnte, beantragte die Staatsanwaltschaftseine richterliche Vernehmung unter Bezugnahme auf das\nangeführte Ersuchen vom 26. Mai 1961; sie wollte also, daß\ndie richterliche Vernehmung auf alle gemeinsam von dem\nAngeklagten und Br tezangenen Straftaten ausgedehnt werde (Bl. 35 R, 39, 40 Hauptakten). Dies ist\nbei der Vernehmung durch den Richter am 11. Juni 1961:\ngeschehen und BriiiB auch wegen der Betrügereien gegenüber dem Landschaftsverband gehört worden. Der Angeklagte\nund Br haben sie entweder gemeinsam als Mittäter\noder als Teilnehmer begangen. Dies hat zur Folge, daß\n\ndurch die richterliche Vernehmung des Bra die\nVerjährung der Strafverfolgung wegen des hier in Betracht\nkommenden Betruges gegenüber dem Angeklagten ebenfalls\n\nunterbrochen wurde (RGSt 41, 17).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Henning\n\nKane an nat m ern\n\narten nen\n\nEn gen ann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-01/2-str-198-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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