{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-07-01_2_StR_160_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-01","aktenzeichen":"2 StR 160/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2142 I“)\n\nPe\nN.\n\n2 SiR 160.64\n\nImnmNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. ) (EEE Melker Walter K ‚„ zuletzt wohnhaft in\n\nCD seboren ar EB 1930 in Ku\n\n2.) dam Kraftf arı-Heinz 5 oo uf 2:\ngeboren am in <D\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3.) die Hausfrau Hannelore Erika Irmeard L\neborene aus\n1936 in\n\n‚ geboren am\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenuel Ä\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter TEE |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Ks und\nSED wird das Urteil des Schwurgerichts in\nKassel vom 11. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie und der Mitangeklagte\nBED vegen gemeinschaftlichen Mordversuchs\n\n(Fall Spy eg verurteilt worden sind,\n\naußerdem in den Gesamtstrafaussprüchen.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dic Angeklagte IL von Vorwurf\nder Beihilfe zum Mord (Fall Ho) freigesprochen worden ist.\n\n3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n4.) Die Revision der Angeklagten Ip ır«\ndie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nKen una SCHNEE weräen veruorfen. Die\nAngeklagte ID hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Kg»:\nSEE una REED wegen gemeinschaftlicher Notzucht\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung (Fall\nKun ‚ wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs und\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Fall Sp og) , vegen gemeinschaftlicher\nversuchter Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\ngefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen\nschwercm Raub und gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (Fall Zr . vegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Fall StB), wegen Mordes und wegen gemeinschaftlicher Notzucht (Fall He), “EEE\nferner wegen eines weiteren Notzuchtsverbrechens zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen KW und\nSCHE sind außerdem Gesamtstrafen von je zwölf Jahren\nZuchthaus und gegen Ege eine Gesamtstrafe von neun\nJahren Zuchthaus verhängt worden, die gemäß § 260\n\nAbs. 4 Satz 3 StPO in die Urteilsformel nicht aufgenommen worden sind. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind\nallen drei Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt, dem\nAngeklagten SB ist auch die Fahrerlaubnis für\nimmer entzogen worden. Die Angeklagte Ip hat\n\ndas Schwurgericht unter Freisprechung von dem Vorwurf\nder Beihilfe zum Mord wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht (Fall How zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren\naberkannt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten Se, Kae una I —— )\nmit der Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ebenfalls mit der Sachbeschwerde\ngegen die Freisprechung der Angeklagten In: ?ie\nRevisionen der Angeklagten Sun: KB Haben\nnur hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordversuchs\nErfolg; im übrigen sind sie, ebenso wie die Revision\nger Angeklagten Lw; unbegründet. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft dringt durch.\n\n-4-\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten Sg\n\n1.) Unrichtig ist die Meinung der Revision, der\nAngeklagte habe in den Fällen ZW re un: :- EEE\nnicht als Mittäter der versuchten Notzucht verurteilt werden dürfen. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei\ndargelegt, daß der Angeklagte auch insoweit Täter und nicht\nGehilfe war. Auch wer selbst nicht mit der vergewaltigten\nFrau verkehrt und dies auch von vornherein nicht will, kann\nsich der Notzucht als Mittäter schuldig machen (BEHSt 6,\n226).\n\n2.) Die Bedenken, welche die Revision gegen die Annahme des Mordversuchs im Falle Sp HB ernert,\ngreifen nicht durch. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB ablehnt.\n\nEs verneint einen strafbefreienden Rücktritt, weil die Angeklagten ihre Entdeckung durch etwa hinzukommende Passamten befürchteten und deshalb von der Durchführung ihres\n\nMordplanes Abstand nahmen. Damit ist die Freiwilligkeit des\n\n Rücktritts jedoch noch nicht ausgeschlossen. Nach den Fest-\n\nstellungen wollten See, KEEEB und Epiie überfallenen Sypgund Hop deshalb töten, weil die Zeugin\nSp@D ien Beschwerdeführer erkannt hatte, und sie befürchteten, daß durch deren Strafanzeige diese Tat und frühere\nStraftuten aufgedeckt würden. Als der Kraftwagen, mit dem\nzunächst das Paar in die Pulda gefahren werden sollte,\nsteckenblieb und nicht wieder in Gang gebracht werden\nkonnte, erörterten die Angeklagten andere Möglichkeiten für\ndie Tötung. Schließlich wollte Sglilitie SpWervwürgen,\n\nwährend Be und Kg He \"erledigen\" sollten.\n\nDie beiden Zeugen wurden in einen Wald, der nahe bei\n\neinem Friedhof lag, geführt, wo sie getötet werden sollten.\nDa SCEEEENE> jedoch Bedenken äußerte, ob nicht Leute vorbeikämen, die ihr Vorhaben entdecken und ihre Ergreifung\nherbeiführen könnten, gaben die Angeklagten ihren Tötungsplan auf, Dieser Rücktritt vom Versuch war strafbefreiend\nim Sinne des § 46 Nr. 1 StGB, wenn die Angeklagten sich\ndurch diese Bedenken nicht an der Tatausführung gehindert\nsahen. Da sie zunächst den Nord an der Fulda und erst\n\ndann im Wald ausüben wollten, kam es ihnen ersichtlich\nnicht darauf an, daß die Tat gerade in diesem Wald ausgeführt wurde; vielmehr besteht die Möglichkeit, daß sie sich\nbewußt waren, den Mord trotz der vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken noch an anderer Stelle durchführen zu\nkönnen. Dann aber waren sie, soweit ersichtlich, nicht\ndurch Umstände gehindert, welche von ihrem Willen unabhängig waren; sie traten dann freiwillig vom Versuch zurück.\n\n3.) Die Einwendungen, welche die Revision gegen\ndie Verurteilung wegen Mordes erhebt, sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n4.) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Insbesondere hat das Schwurgericht rechtlich\neinwandfrei dargelegt, daß die Angeklagten Ep, —B\nund SC von dem Notzuchtsversuch im Falle Sp ein\nnicht freiwillig zurückgetreten sind (vgl. dazu BEHSt 7;\n\n296 ff).\n\n5.) Nach alledem war das Urteil aufzuheben, soweit\nder Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt worden ist. -\nDamit entfällt auch die vom Schwurgericht in den Gründen\nseines Urteils aufgeführte aus den zeitlichen Zuchthausstrafen\n\n”\n\na gen main\n\ngebildete Gesamtstrafe, über die erneut zu befinden ist.\nDie in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen sind\ndurch den Fehler ersichtlich nicht berührt.\n\n6.) Die Aufhebung des Urteils im Falle des Mordver-\n\nsuchs war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Egg»\nder keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten Ken\n\n1.) Wenn die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift auch nur die Verurteilung wegen Mordes und wegen\nMordversuchs betreffen, ist die Revision doch in vollem\nUmfang eingelegt und durchgeführt, weil Aufhebung des gesamten Urteils beantragt und allgemein Verletzung sachlichen\nRechts gerügt wird. Sie hat Erfolg, soweit der Angeklagte\nwegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Allerdings\nist entgegen der Ansicht der Revision der Mord bereits\nversucht worden und nicht im Stadium der Vorbereitungshanldlung Steckengeblicben, da das geschützte Rechtsgut unmitteltar gefährdet . war. Der Vortrag der Revision, der Beschwerdeführer sei nicht zu einem Mord entschlossen gewesen, =\nsteht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach\nwußte der Angeklagte, daß zunächst das Paar in die Fulda\ngefahren werden sollte (UA S. 19). Als der Kraftwagen nicht\nin Gang gesetzt werden konnte, wurde beraten, was nunmehr\ngeschehen solle. Bei dem Marsch in Richtung Eichwaldsiedlung schlug der Beschwerdeführer vor, man solle das Paar\nzu einem Splitterbunker bringen und es dort verscharren.\nSchließlich erteilte Sß den Angeklagten noch die Aufgabe, mit BEE zusammen. den Zeugen Hei \"zu erledigen\",\n\n- T-\n\nworauf der Beschwerdeführer sein feststehendes Messer hervorholte (UA S. 21). Auf Grund dieser Tatsachen hat das\nSchwurgericht den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen,\ndaß ED, SREEEED unü der Beschwerdeführer entschlossen\nwaren, das Paar zu töten (UA 5. 48).\n\nAuch hinsichtlich dieses Angeklagten ist jedoch\nein freiwilliger Rücktritt vom Versuch des Mordes mit\nErwägungen verneint, die der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstandhalten. Auf die unter I 4.) bis 6.) erörterten Gesichtspunkte, die auch hier gelten, wird verwiesen.\n\n2.) Im übrigen bestehen gegen die Verurteilung des\nAngeklagten keine rechtlichen Bedenken. Zu Recht ist\n\nauch dieser Angeklagte als Täter und nicht als Gehilfe\nverurteilt worden,\n\nIII.\n\nDie Revision der Angeklagten Lu\n\nDie Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand\ntragen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Notzucht. Die\nvon der Revision geltend gemachten Widersprüche bestehef\nnicht. Wie die Angeklagte selbst vorträgt, ist im Urteil\nmehrfach festgestellt worden, daß sie von ihrem Beifahrersitz nach SB herübergerückt ist. Daß äies nicht\nfreiwillig geschehen, sie vielmehr durch das plötzliche\nBremsen nach vorn gefallen sei und SW dann äurch das\nesthalten der nach vorn geneigten Rückenlehne. es ihr unmöglich gemacht habe, ihre alte Stellung wieder einzunehmen,\nist im Urteil nicht gesagt. Das Vorbringen, SED habe\nsie gehindert, ihren Sitz wieder richtig einzunehmen, ist\nncu. Ihre - widerlegte -— Einlassung in der Hauptverhandiung\n\ns\n\nging nur dahin, Ko habe sie beim Aussteigen durch gewaltsanes Vorklappen ihrer Rückenlehne von ihrem Beifahrersitz weggedrängt (UA 5. 42). Im wesentlichen würdigt\ndie Revision nur die festgestellten Tatsachen anders als\n\nder Tatrichter. Das ist unzulässig. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß die Angeklagte möglicherweise zwar bei dem\nplötzlichen Bremsen durch SEE nach vorn gerutscht ist,\naber bis zu dem Zeitpunkt, in dem SB den Tagen zurückgesetzt hatte und Kg aussticeg, Gelegenheit hatte,\n\nwieder ihre ursprüngliche Stellung einzunehmen. Die Feststellungen 5. 29 UA, im Zusammenhang gesehen, besagen\n\ngerade entgegen der Ansicht der Revision, daß die Angeklagte sich beim Anhalten des Wagens schon nach vorn gebeugt\nhatte und nach SW ninübergerutscht war, und daß\nSCHE erst anschließend die Rückenlehne des Beifahrersitzes nach vorn hielt, demit Kpund später auch Fe\naussteigen konnten. Die Ausführungen S. 59 UA, auf die Sich\ndie Revision zur Begründung der angeblichen Widersprüche\nberuft, sind nur hilfsweise unter Zugrundelegung der widerlegten Einlassung der Angeklagten gemacht. Deshalb können\ndaraus keine Widersprüche zu den Feststellungen hergeleitet\n_ werden. Daß die Beschwerdeführerin sich freiwillig zu\nSW Hinüvcrgeiennt hat, hat das Schwurgericht. rechtlich\neinwandfrei auf Grumder Einlassung der Mitangeklagten\nDe una KE festgestellt (VA B1. 42). Es war nicht\nverpflichtet, darzulegen, worauf die Feststellung beruht,\ndic Angeklagte habe sehen und miterleben wollen, wie die\niänner \"arbeiteten\" (§ 267 Abs. 1 StPO).\n\nDa auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision dieser Beschwerdeführerin.\nzu verwerfen.\n\nIV.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nZu Recht rügt der Generalbundesanwalt, der das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft vertreten hat, daß\ndas Schwurgericht nur geprüft hat, ob die Angeklagte\nsich der Beihilfe zum Mord durch Unterlassen schuldig\ngemacht habe, nicht aber, ob diese aktiv zum Nord geholfen\nhabe. Der Tatrichter geht davon aus, daß die Angeklagte\nsich an dem Mord nicht bewußt tätig beteiligt habe: (UA S. 60\nSoweit damit eine Beteiligung an der Tathandlung selbst gemeint scin sollte, ist das richtig. Damit ist aber noch\nnicht ausgeschlossen, daß sie durch aktives Tun die Tat\nbewußt gefördert und sich dadurch der Beihilfe schuldig\ngemacht hat. Dafür kommt nach den Feststellungen folgendes\nVerhalten in Betracht:\n\nNachdem SB vorgeschlagen hatte, Frau Ha\nGE zum Zwecke der Tötung einen Backstein über den Kopf -\nzu Schlagen, erklürte die Angeklagte sich mit dieser Art\nder Tötung nicht einverstanden (UA S. 30). Daß sie sich\ngegen die Tötung als Solche wandte, ist nicht festgestellt. Als darauf Sp aile Angeklagten aufforderte,\nwieder einzusteigen und dazu erklärte: \"Dann machen wir\nes anders\", stieg die Angeklagte in den Wagen und fuhr\nmit. Vorher war Frau Hof wieäer in aen Wagen gezerrt worden.\n\nAuf der weiteren Fahrt zur Fulda sagte Sun\nin Gegenwart der Angeklagten zu BP, Trau Hein\nmüsse verschwinden (VA S, 55). Nach dem Anhalten erklärte KPD: \"Steigt aus, ich erledige das bißchen\nallein\". Darauf stieg die Angeklagte aus und entfernte sich\nmit SEE, obei sie nach den früheren Äußerungen der\n\n»\n\neen.\n\nee a nen\n\nu ne\n\nMitangeklagten und ihren eigenen Erklärungen darüber im\n\nklaren war, daß KB nun Frau Hol im Wagen -\n\ntöten werde,\n\nDurch dieses Gesamtverh alten, das nicht nur eine\nUnterlassung bildet, hat sie möglicherweise den Tatentschluß der Mitangeklagten gefördert, letzte Hemmungen\nund Bedenken beseitigt sowie dem Mitangeklagten Zw (ie\nungestörte Durchführung der Tat in dem verlassenen Wagen\nerleichtert. Nach den bisherigen Feststellungen ist auch\ndavon auszugehen, daß die Angeklagte. den Tatplan genau\nkannte und ihn billigte. Denn als SW zunächst vorschlug, Frau Hof einen Backstein über den Kopf\nzu Schlagen, wandte sie sich nicht gegen die Tötung, sondern\nnur die vorgeschlagene Tatausführung, und während der Tat\nselbst warf sie noch dem Angeklagten Beier vor, ob er\nsich nicht schäne, SB ser zum Wagen gelaufen war,\nin dem Kg ie Frau erwürgte, allesallein machen zu\nlassen. Da demnach sowohl der äußere wie der innere Tatbestenä der Beihilfe zum Mord entgegen der Ansicht des\nSchwurgerichts nach den Feststellungen vorliegen kann,\nwer das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagte von\ndiesem Vorwurf freigesprochen worden ist.\n\n- 11 -\n\nWas die Frage der richterlichen Überzeugung angeht,\ngenügt es, auf die Entscheidung BGHSt 10, 208 zu verweisen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-01/2-str-160-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-01/2-str-160-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.964340+00:00"}}