{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-24_2_StR_212_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-26","aktenzeichen":"2 StR 212/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 057\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogon\n\nden Buchhalter Bernhard To ;, zuletzt wohnhaft\n\ngewesen in HE, geboren an EEE 1933 in wos -\n\npreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unterschlagung u.ä.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 24. Juni 1964 in der Sitzung vom 26. Juni 1964,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzendor,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ill in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rocht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 16. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung\nin zwei Fällen (II A 1 und 2) und wegen Betruges in\nden Fällen Ki (11 3 1), Cr (11 > 2),\nu (11 3 5), REP (11 3 7), Kurt vB (11 § 5)\nund Sc (II B 10) verurteilt worden ist, ferner\nim Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n——\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung\nin zwei Fällen und wegen Betrugos in 25 Fällen zu seiner Gofängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. | |\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde, mit der gerügt wird, die\nStaatsanwaltschaft habe die Anklage nicht vor der Strafkammer erheben dürfen, vielmehr sei das Schöffengericht zuständig, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Die Ansicht der Revision, es liege in den Betrugsfällen nur eine einzige fortgesetzte Tat oder es seien doch\nnur wenigo in sich fortgesetzte Taten gegeben, ist unrichtig. Zur fortgesetzten Tat gehört ein Gesamtvorsatz, den\ndas Gericht zutreffend verneint hat.\n\n3.) In den Fällen Egg (17 A 1) und Ki (II A 2)\n\nhat der Angeklagte als Iohnbuchhalter falsche Iohnabrechnungen angefertigt und mehr Iohngelder gefordert, als auszuzahlen waren. Die ihm darauf zuviel ausgehändigten Gelder\nverwandte er für sich. Die Ansicht der Strafkammer, daß\nder Angeklagte sich dadurch der Unterschlagung schuldig\ngemacht habe, geht fehl. Offenbar sind alle Tatbestandsmerkmale des Betruges gegeben, weil sich der Angeklagte\ndie Gelder durch Täuschung der auszahlenden Angestellten\nbeschaffte. Außerdem kommt, da der Angeklagte in seiner\nStellung als Iohnbuchhalter die Vermögensinteressen der\nFirmen wahrzunehmen hatte, diese Pflicht verletzt und dadurch den Firmen Nachteil zugefügt hat, der Tatbestand der\n-Untreue in Betracht, die tateinheitlich mit dem Betrug begangen sein würde. Ist der Angeklagte aber wegen Betruges\nin Tateinheit mit Untreue zu bestrafen, scheidet eine\nUnterschlagung aus (BGHSt 14, 38).\n\n4.) Nicht in jedem Einzelfall, in dem der Angeklagte\nwegen Betruges verurteilt worden ist, hat die Strafkammer\ndes näheren gesagt, daß der Angeklagte von vornherein die\nAbsicht hatte, die zu gewährenden Darlehen nicht oder\nnicht rechtzeitig zurückzuzahlen oder die bestellten Waren,\nSpeisen und Getränke nicht zu bezahlen. Der mangelnde Zahlungswille, über den er dann getäuscht hat, ergibt sich\njedoch mit hinreüchender Sicherheit aus dem Zusammenhang\n\n£\n\nder Urteilsgründe; nach UA S,. 5 war ihm in allen Fällen\nbewußt, daß er zur Zahlung nicht genügend Geldmittel besaß und mit dem Erhalt solcher Mittel in absehbarer Zeit\nnicht rechnen konnte. Daraus geht hervor, daß er von vornherein über seine Kreditwürdigkeit und den Zahlungswillen\ntäuschte. Der Fall NW licgt besonders; er wird noch\nrwähnt. Daß die Leistung der Geschädigten nur auf Grund\ndieser -— oder anderer noch hinzukommender - Täuschungen\nerbracht wurde, ist offensichtlich.\n\nBedenken bestehen jedoch in folgenden Fällen.\n\n5.) Im Falle Ki (11 3 1) ist die Höhe des angerichteten Schadens nicht einwandfrei festgestellt. Aus\ndem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der von dem Angeklagten bestellte Maßanzug zum Preise von 358 DM auch geliefert worden ist. Die Strafkammer legt aber der Schadensberechnung die volle Summe von 358 DM zugrunde, die in\ndieser Höhe nur bei Lieferung des Anzugs entstanden sein\nkann,und berücksichtigt sie bei der Strafzumessung.\n\n6.) Von der Kauffrau N (11 EB 3) lieh der Beschwerdeführer sich 10 DM. Er ließ als Sicherheit dafür\neine Aktentasche mit zwei Leuchtröhren zurück. Angesichts\ndieser Sicherheit, die den Wert von 10 DM erheblich übersteigen kann, genügen die Feststellungen nicht zur Verurteilung wegen Betrugas. Es bedarf näherer Angaben zum\ninneren Tatbestand, für den im Hinblick auf die besondere\nlage des Falles auch nicht die allgemeinen Darlegungen\n(UA S. 5) ausreichen. Nach den bisherigen Feststellungen\nkann es nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte\ndie Leuchtröhren kurz vorher gekauft hatte und sie tald\n\nbei Frau N vicder einlösen wollte, so daß möglicherweise die Betrugsabsicht entfällt.\n\n7.) In den übrigen Fällen, in denen die Strafkammer\nden Angeklagten des Betruges schuldig gesprochen hat,\nergeben die Feststellungen den äußeren und inneren Tatbestand dieses Vergehens. Zutreffend rügt jedoch die Revision, daß die Strafkammer im Urteil nicht geprüft hat,\nob nicht Notbetrüge vorliegen. Dieser Früfung hätte es\nbedurft, da der Angeklagte zur Zeit der Taten arbeitslos\nwar odor nur geringe Arbeit hatte, mindestens zeitweise\nohne Barmittel war und er die Taten wenigstens zum Teil\nbeging, um Lebensmittel für seine Familie zu besorgen.\nNotbetrug liegt vor, wenn der Täter aus Not sich oder\neinem Dritten geringwertige Gegenstände zum Schaden eines\nanderen durch Täuschung verschafft. Ein Handeln aus Not\ngemäß § 264 a StGB scheidet hier zwar in den Fällen aus,\nin denen der Beschwerdeführer sich des Zechbetruges schuldig gemacht hat. Denn aus Not im Sinne dieser Vorschrift\nhandelt nur, wer die Tat unter dem Druck wirtschaftlicher Bedrängnis begeht, um ein eigenes dringendes Lebensbedürfnis oder das eines anderen zu befriedigen, das er\nredlich nicht befriedigen kann (RGSt 46, 387; 46, 408;\nBGH Urteil vom 19, März 1953 - 5 StR 885/52). In den\nFällen des Zechbetruges hat der Angeklagte aber, wie\nsich schon aus der Höhe der jeweiligen Zechen ergibt,\nnicht nur ein dringendses Lebensbedürfnis befriedigt, sondern darüber hinaus sein früheres ausschweifendes Leben\nweiter geführt (UA Bl. 5). Auch bei dem Kauf der zwei\nOberhemden (II B 4) und der Kellnerjacke von der Firma\n\noO & FEB (11 B 11) nandelt es sich ersichtlich nicht\num dic Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfnisses.\nDa die Ehefrau des Angeklagten mit den beiden Kindern zum\n1, März 1965 von Hg, dem bisherigen gemeinsamen Wohnsitz, nach AED zu ihren Eltern verzog, der Angeklagte\nzunächst in Hggpgpverblieb und später nach Aschaffenburg\nund Nürnberg fuhr, ist es mit Rücksicht auf die weite\nEntfernung zu seiner Familie auch ausgeschlossen, daß er,\nsoweit er nach dem 1. März 1963 geringwertige Beträge erschwindelte, handelte, um dringende Bedürfnisse seiner\nFamilie zu befriedigen. Im übrigen hat der Angeklagte allgemein ein aufwendiges Leben geführt. Deshalb scheidet in\nden Fällen II B 13 - 25, die nach dem 1. März 1963 liegen,\nein Notbetrug aus.\n\nVon den vor Anfang März 19653 liegenden Fällen, in\ndenen die Verurteilung nicht schon aus den dargelegten\nGründen aufzuheben ist, können demnach nur noch die Taten\nCr (11 5 2), Rep (11 3 7), Kurt m (11 5 5)\n\nund SC (11 5 10) Notvetrüge sein. Im Falle Diggimn\n(II B 12) entfällt ein Notbetrug schon wegen der Höhe des\n\nangerichteten Schadens. Dagegen hat der Angeklagte in den\nanderen genannten Fällen Darlehen in Höhe bis zu 30 DM\n\nauf Grund seiner Täuschungshandlungen erlangt. Gegenstände\nbis zu diesem Werto können je nach den Umständen des Falles\nals geringwertig im Sinne des § 264 a StGB angesehen werden\n(vgl. BGHSt 6, 41; BGH Urteil vom 23, November 1954\n- 1 StR 563/54). Da nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich in dieser Zeit in Not befand und die in diesen\nFällen erlangten Gelder von vornherein zum Unterhalt seiner\nFamilie verwenden wollte, war die Verurteilung insoweit\naufzuheben.\n\nDie genannten Fehler haben die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die sonstigen Einzolstrafen\nwerden davon nicht berührt.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-26/2-str-212-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-26/2-str-212-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.675964+00:00"}}