{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-24_2_StR_208_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-03","aktenzeichen":"2 StR 208/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Weist das Gericht am Schlusse der Hauptverhandlung darauf\nhin, daß abweichend vom Eröffnungsbeschluß möglicherweise\nnur eine Verurteilung des Angeklagten wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme, so steht\ndie Weigerung des Staatsanwalts, sich hierzu zu erklären,\nverfahrensrechtlich einer Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gleich. Wird in-.\nfolgedessen das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte\nfreigesprochen, so ist die Staatsanwaltschaft an diese\n\nVerneinung gebunden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 232 Abs. 1. Halbsatz 2\n\nWeist das Gericht am Schlusse der Hauptverhandlung darauf\nhin, daß abweichend vom Eröffnungsbeschluß möglicherweise\nnur eine Verurteilung des Angeklagten wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme, so steht\ndie Weigerung des Staatsanwalts, sich hierzu zu erklären,\nverfahrensrechtlich einer Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gleich. Wird in-.\nfolgedessen das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte\nfreigesprochen, so ist die Staatsanwaltschaft an diese\n\nVerneinung gebunden.\n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64 - LG Frankfurt am Main\n\n2 StR 208/64\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gartenbauer Wilfried MED zus Sun |\nTEE, dort geboren an EB 1541,\n\nwegen Erpressung uU.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der.\nVerhandlung vom 24. Juni 1964 in der Sitzung vom 3. Juli 1964,\nworan teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Em» |\nals Vertreter deriBundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Februar 1964 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last. Diese hat auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nGegen den Angeklagten und den Mitangeklagten Pg»\nwar das Hauptverfahren gemäß dem Antrag der Anklageschrift\nwegen Verbrechens und’ Vergehens nach den § 223, .223 a,\n253, 255, 47, 73 StGB eröffnet worden. In der Hauptverhandlung beantragte der Staatsanwalt nur noch Verurteilung\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung. Nach Beratung\nwies das Gericht darauf hin, daß der Angeklagte auch wegen\n\"einfacher\" Körperverletzung nach. § 223 StGB bestraft\nwerden könne. Dazu wurde festgestellt, daß ein Strafantrag\nnicht vorliege, daß insbesondere die von der Polizei ver-\n'anlaßte Strafanzeige des Verletzten nicht als Strafantrag\nangeschen werden könne, Daraufhin erklärte der Staatsanwalt, \"er gebe keine Erklärungen ab\". Die Strafkamner hat\nden Angeklagten zwar einer leichten vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden, ihn jedoch freigespurochen, weil weder ein Strafantrag gestellt noch von der\nStaatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an\nder Strafverfolgung bejaht worden sei. Hiergegen wendet\nsich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Sie rügt\n\nVerletzung des § 258 StPO und macht außerdem geltend,\ndaß das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bereits durch die Anklageerhebung bejaht worden sei. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1.) Die Rüge, § 258 StPO :sei verletzt, weil der\nStaatsanwalt nach dem Hinweis durch das Gericht \"keine\nentsprechende Erklärung zu § 223 StGB\" abgegeben habe,\nist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der von der\nRevision angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf in NJW 1963, 1167 gefolgt werden karn, daß\nder Staatsanwalt verpflichtet sei, gemäß § 258 Abs. 1 StPO\ndas Wort zu ergreifen und einen bestimmten Schlußantrag\nzu stellen; denn die Entscheidung der Strafverfolgungsbe-.\nhörde nach § 232 Abs, 1 StGB hat mit dem Schlußvortrag des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nichts zu tun.\nIn übrigen ergibt sich hier gerade aus der Erklärung des\nSitzungsvertreters, daß er seinen Antrag auf Verurteilung\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung aufrecht erhalten hat. '\n\n2.) Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, daß es\nan einen Strafantrag fehlt, weil sich aus der nur auf\nVeranlassung eines Polizeibeamten erstatteten Strafanzeige\nnicht das Verlangen des Verletzten nach Strafverfolgung\n\" ergibt. Das erkennt die Revision selbst an. Der Strafkammer\nist aber auch darin zu folgen, daß angesichts der Weigerung des Sitzungsvertreters, eine Erklärung gemäß § 232\nAbs. 1 Halbsatz 2 StGB abzugeben, nicht davon ausgegangen\nwerden kann, die Staatsanwaltschaft halte wegen des besonderen öffentlichen Interesses die Verfolgung der Tat\nals Körperverletzung nach § 223 StGB für geboten. Zwar\nhat das Reichsgericht ständig den Standpunkt vertreten,\ndiese Erklärung sei ohne weiteres in der Anklage enthalten,\n\ngleichgültig unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese\nerhoben sei (RGSt 75, 341, 342; 76, 3, 8; 77, 350, 357)»\nDem ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für das\nVerhältnis zwischen Landfriedensbruch und Körperverletzung\nin dem unveröffentlichten Urteil vom 4. März 1952 - 1 StR\n529/51 - gefolgt, während der 5. Strafsenat im Urteil vom\n4. Mai 1956 - 5 StR 86/56 - allerdings unverbindlich die\nMeinung vertreten hat, daß eine Anklageerhebung unter anderen\nrechtlichen Gesichtspunkten die Erklärung nach § 232 Abs. 1\nHalbsatz 2 StGB noch nicht enthalte. Der erkennende Senat\nneigt zur Ansicht des 5. Strafsenats; er kann sich den von\nKohlhaas in NJW 1956, 1188 und Oehler in JZ 1956, 630 gegen\ndie frühere Rechtsprechung erhobenen Bedenken nicht verschließen. Wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen einer Tat\nAnklage erhebt, weil das Legalitätsprinzip sie dazu verpflichtet, dann fehlt es für eine Ermessensentscheidung' an\njeder Grundlage und es ist schwer einzusehen, daß gleichwohl mit der Anklageerhebung eine positive Erklärung nach\n\n§ 232 StGB verbunden sein soll. Die Frage braucht jedoch .\nnicht entschieden zu werden; die besondere Verfahrenslage\nführt hier nach beiden Auffassungen zum selben Ergebnis.\n\nNachdem schon der Staatsanwalt den Vorwurf der räuberischen Erpressung fallen gelassen und Bestrafung allein\nwegen gefährlicher (gemeinschaftlicher) Körperverletzung\nbeantragt hatte, war die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, es liege lediglich eine Körperverletzung nach § 223\nStGB vor, weil eine Beteiligung des Mitangeklagten Pia\nnicht nachzuweisen sei.\n\nFolgt man der Ansicht des 5. Strafsenats, dann mußte\n\n. nunmehr der Staatsanwalt, wenn er die Freisprechung des\nAngeklagten verhindern wollte, ausdrücklich erklären, daß\n\ner das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\n\nbejahe. Denn alsdann lag bis zu diesem Zeitpunkt eine\npositive Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde \"noch\nnicht vor, und die Weigerung des Staatsanwalts, eine Erklärung abzugeben, mußte zur Verneinung der Prozeßvoraussetzung durch die Strafkammer führen.\n\nDas Ergebnis ändert sich indessen nicht, wenn man\ndie Auffassung des 1. Strafsenats zugrunde legt. Bei der\ngegebenen Sachlage konnten für das Gericht Zweifel auftauchen, ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffenttiches Interesse an der Strafverfolgung noch bejahen wollte,\nvenn sie von derselben Beurteilung des Sachverhalts ausging,\nwie die Strafkammer nach Durchführung der Hauptverhandlung.\nDaß solche Zweifel auch dann in Betracht kommen und zum\nGegenstand der Verhandlung gemacht werden können, wenn man\nin der Anklage wegen einer schwereren Straftat zugleich\ndie positive Erklärung nach § 232 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erblickt, hat der 1. Strafsenat bereits in der Entscheidung\nvon 4. März 1952 zum Ausdruck gebracht. Der erkennende Senat\nhat sich ihm mit Urteil vom 22. Oktober 1958 - 2 StR 414/58 -\nfür einen Fall angeschlossen, in dem Anklage wegen Ver- .\ngehens nach § 170 d StGB erhoben worden war, die Angeklagte\naber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nur der einfachen\nKörperverletzung für schuldig befunden wurde. Freilich hängt\ndie Annahne, daß die Frage des besonderen öffentlichen Interesses in der Hauptverhandlung wieder zur Erörterung gestellt werden könne, von der Möglichkeit einer Standpunktänderung der Staatsanwaltschaft ab, und zwar in dem Sinne,\ndaß die in der Anklage liegende bejahende Erklärung zurücknehmtar ist und der Übergang zur Verneinung ein Prozeßhindernis herteiführt. In Rechtslehre und Rechtsprechung ist unstritten, ob dieser Übergang zwingend zur Einstellung des\nVerfahrens nach § 260 Abs, 3 StPO führt oder ob nur eine\nfakultative Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO in Betracht\nkommt. Das Kammergericht hat sich mit eingehender Begründung\n\nund unter ausführlicher Darlegung der bisher vertretenen\nRechtsmeinungen für die erste Auffassung entschieden (vgl.\nNJW 1961, 569). Nach Ansicht des Senats sind die Gründe\nüberzeugend; er hat ihnen nichts hinzuzufügen und kann\n\nauf sie Bezug nehmen. Geht man von der Möglichkeit einer\nsolchen Standpunktänderung aus, dann kann es dem Gericht\nnicht verwehrt sein, etwaige Zweifel über die jetzige Auffassung der Staatsanwaltschaft »uwn-Gegenstand der Verhandlung zu machen, damit sie durch die Erklärung des Sitzungsvertreters ausgeräumt werden. Geschieht dies, dann ist\n\ndie Frage des besonderen öffentlichen Interesses wieder\noffen. Weigert sich daher der Sitzungsvertreter auf den\nHinweis des Gerichts gleichwohl, eine verbindliche Erklärung\nnach § 232 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB abzugeben, so kann sich\ndie Stastsanwaltschaft nicht mehr auf die in der Anklage\nliegende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses\nberufen, vielmehr steht diese Weigerung der Verneinung gleich.\nDas muß auch gelten, wenn der Sitzungsvertreter bei seiner\nAuffassung bleibt, es liege ein schwereres- Deltkt: ‚vor..und\n\nes bedürfe daher zur Strafverfolgung keiner Entscheidung\nnach § 232 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB. Denn diese Auffassung\nhindert ihn nicht, auf die Überlegungen des Gerichts einzugehen und. eine verbindliche Erklärung für den Fall abzugeben,\ndaß der Angeklagte nur einer einfachen Körperverletzung\n\nfür schuldig befunden wird.\n\nNach allem hat die Strafkammer mit Recht von einer\nVerurteilung abgesehen. Daß sie hier nicht auf Einstellung\ndes Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, sondern auf Freispruch erkannt hat, entspricht der Rechtslage (vgl. BEHSt 1,\n231, 235; 7, 256, 261).\n\n3.) Die in der Verweigerung einer positiven Erklärung\nnach § 232 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB liegende Verneinung des\nbesonderen öffentlichen Interesses ist unwiderruflich, nachdem das Gericht den Angeklagten - vom Fehlen einer Prozeßvoraussetzung ausgehend — freigesprochen hat, Ob und unter\nwelchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft das zunächst\nverneinte öffentliche Interesse später innerhalb desselben\nVerfuhrensabschnitts bejahen kann, ist hier nicht zu ent-\n\n. scheiden. Nach Erlaß des Urteils ist sie jedenfalls an die.\nVerneinung gebunden. Nach der herrschenden Rechtsprechung\nkann zwar die Erklärung jederzeit, selbst noch im Revisionsrechtszuge, nachgeholt werden (BGHSt 3, 73, 74: 6, 282, 285).\nSelbstverständliche Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft bisher noch offen und\n‚noch keine Erklärung abgegeben war. Infolgedesen ist es nicht\nmöglich, durch die Revisionseinlegung, in der an sich eine\nausdrückliche Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses\nan der Strafverfolgung zu sehen wäre, die Verfahrensvoraussetzung wieder herzustellen, nachdem die Verneinung durch\nden Sitzungsvertreter gerade zum Erlaß des angefochtenen\nUrteils geführt hat. Ob der Leiter der Staatsemwaltschaft\nder Erklärung des Sitzungsvertreters beipflichten kann,\nberührt nur den inneren Behördenbetrieb. Nach außen übt der .\nStaatsanwalt in der Hauptverhandlung die vollen Befugnisse\naus, die das Gesetz der Staatsanwaltschaft als Strafverfol- .\ngungsbehörde einräumt. Insoweit gilt dasselbe, wie wenn der\n\n. Sitzungsvertireter ohne oder gegen den Willen des verant-\n\"'wortlichen Leiters der Behörde die Zustimmung zur Einstellung\ndes Verfahrens nach den §§ 153 Abs. 3, 153 a Abs. 2 StPO\nerteilt oder einen Rechtsmittelverzicht (§ 302 StPO) erklärt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer ‘ Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-03/2-str-208-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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