{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-24_2_StR_187_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-24","aktenzeichen":"2 StR 187/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2172 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Horst N m aus DEE. sort geboren\nam EEE 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident .)r. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten NW virä das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 12, September 1963,\n\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nnicht der Beamtennötigung und des Fahrens ohne\nFührerschein,sondern des Widerstandes gegen Vollstreckungsbcamte in Tateinheit mit Fahren ohne\nFührerschein schuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungendazu\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beamtennötigung und wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten NED vegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Beamtennötigung\nund wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesanutstrafe von fünf\nJahren und scchs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts geltend macht, hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs, 2 StPO).\n\n2.+ Die Einzclausführungen der Revision, die sich auf\nden Strafausspruch bezichen, sind offensichtlich unbegründet,\n\n3.} Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt jedoch durchgreifende Bedenken, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten wegen Beamtennötigung verurteilt\nund angenommen hat, daß das Vergehen des Fahrens ohne Führerschein gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tatmehrheit zu allen\nTaten begangen worden ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungsen hatte der Angeklagte mit\nden Mitangeklagten We und HD u.a. einen schweren\nRaub begangen. Alssice dann durch die Innenstadt von Düsseldorf fuhren, verfolgten die Polizeibeamten ZB und Hap\nsie mit dem Funkstreifenwagen. Die Beamten setzten sich\nvor ihren Wagen und gaben Haltezeichen. Darauf fuhr der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Kraftwagen auf die\nPolizeibeamten los, so daß Hoggp sich nur durch einen Sprung\nvor dem Überfahrenwerden retten konnte. grst nach einer Verfolgungsjagd wurde er gestellt.\n\nDurch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar, wie die\nStraikammer zutreffend annimmt, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB erfüllt. Trotzdem kann der\nBeschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung verurteilt\nwerden, Die Strafvorschrift des § 114 StGB kommt nicht zur\nAnwendung, wenn die engere Bestimmung des § 113 StGB eingreift.\nInsoweit wird auf die Entscheidungen RG JW 1938, 2195; BGH NJW\n1955, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach Einfügung der er-\n\n-A-\n\nschwerten Strafdrohung in § 114 Abs. 3 StGB durch das Dritte\nStrafrechtsänderungsgesctz vom 4. August 1953 (BGBl. I 735)\nfortgelten (BGH Urteil vom 8. Mai 1962 - 5 StR 168/62}. Hier\nwaren die Polizeibeamten Zgpund Hagpals Vollstreckungsbeamte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amts tätig. Auch die\nsonstigen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB sind erfüllt.\n\nDer Angeklagte hatte noch keinen Führerschein erworben.\nZutreffend hat die Strafkammer ihn deshalb wegen Fahrens\nohne Führerschein nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt.\nWeil er jedoch durch das Fahren in Richtung auf die Polizeibeamten zugleich Tatbestandsmerkmale beider Vergehen verwirklicht hat, besteht zwischen beiden Taten Tateinheit\nund nicht Tatmehrheit.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO\nändern. Zwar ist der Angeklagte nicht auf die Anwendbarkeit\ndes § 113 StGB und die Möglichkeit der Tateinheit hingevriesen.\nEs ist jedoch ausgeschlossen, daß er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal\nda es sich bei § 115 StGB um eine gegenüber § 114 StGB privilegierende Vorschrift handelt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs in diesen Fällen und des Gesamt-\n\nstrafausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen\nwerden davon nicht berührt.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-187-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-187-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.577696+00:00"}}