{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-24_2_StR_172_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-24","aktenzeichen":"2 StR 172/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 052\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hella K EEE zco. EEE\naus DEE. üort geboren arı 1923;\n\nwegen fortgesetzter Untreue uU.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 17. Dezember 1963\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit teils mit forgesetztem Betrug, teils\nmit fortgesetzter Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis\nund 100.- DM Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision\nmacht sie Verfahrensmängel und Verletzung des sachlichen\nRechts geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie gemäß § 61 Nr. 2 StPO unterbliebene Vereidigung\ndes als Zeugen vernonmmenen Vaters der Angeklagten brauchte\nnicht näher begründet zu werden. Die Zuständigkeit der\nStrafkammer folgt aus der Verbindung des Verfahrens gegen\ndie Angeklagte mit demjenigen gegen ihren Ehemann (§ 5 StPO).\nDic Verbindung, die bereits die Staatsanwaltschaft in der\nAnklage vorgenommen hatte (§ 2 StPO), war nach § 3 StPO\nzulässig. Ihre Aufrechterhaltung durch die Strafkammer bei\nEröffnung des Hauptverfahrens läßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Daß die Verfahren in der Hauptverhandlung wieder\ngetrennt wurden, ist für die Frage der Zuständigkeit ohne\nBelang (vgl. § 269 StPO). Es kann daher keine Rede davon\nsein, daß die Angeklagte ihrem gesetzlichen Richter entzogen\nvorden sei.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen,\nDer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht ist uneingeschränkt beizutreten.\n\nDie Angeklagte, die als Angestellte der Hg und\nCO: no: etua 60 Häuser verschiedener Eigentümer zu verwalten hatte, hat den Tatbestand der\nfortgesetzten Untreue dadurch verwirklicht, daß sie sich\nseit Frühsommer 1957 nach und nach insgesamt 40.316,57 DM\nfür eigene Zwecke verschaffte, indem sie entweder — bis\nMärz 1960 - über den jeweils benötigten Betrag einen\nScheck ausstellte, von ihrem zeichnungsberechtigten\nVater unterschreiben ließ und einlöste oder - bis August\n1958 - der von ihr geführten Kaäse kleinere Beträge entnahm.\n\nDie erstgenannte Begehungsweise «füllt zugleich\n\n- tateinheitlich (vgl. BGHSt 8, 254, 260) - den Tatbestand\ndes fortgesetzten Betruges. Daß der Vater die ihm von der\nAngeklagten vorgelegten Schecks ohne Nachprüfung unterschrieb,\nsteht der Annahme, er sei getäuscht worden, nicht entgegen.\nDie-Täuschung liegt darin, daß die Angeklagte ihm durch die\nVorlage der von ihr ausgefüllten Scheckformulare, also durch\nschlüssiges Verhalten, vorspiegelte, es handle sich um oränungel\nmäßige Zahlungen. Daß der Vater später den Schaden wiedergutgemacht hat, 1° für den Schuldspruch ohne Bedeutung. |\n\nUnbedenklich ist auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschläagung, die sich nur auf den im August 1958\n\nbei einer Kontrolle festgestellten Fehlbetrag von 400.-\n\nbis 600-DM bezieht. Als Kassenverwalterin hatte die Angeklagte ersichtlich Alleingewahrsam an den von ihr vereinnahmte®|\nGeldern. Diese waren für sie fremde bewegliche Sachen, die\n\nsie sich mit der Entnahme rechtswidrig zueignete. Die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe mit dem Einverständnis der betroffenen Hauseigentümer rechnen..können,\nentbehrt jeder Gundlage. Auf deren Einverständnis kommt es\nim übrigen auch nicht an. Tateinheit mit Untreue ist gegeben, weil die Ausführungshandlungen zusammenfallen. Die Angeklagte hat die eingezahlten Gelder nicht von vornherein\nfür sich behalten, sondern sie zunächst ordnungsmäßig als\nEinzahlungen behandelt und sich erst nachträglich einzelne\nBeträge aus dem Kassenbestand zugeeignet. Daß in einem\nsolchen Fall Untreue und Unterschlagung -— auch in der\n\nForm der sog. Veruntreuung - tateinheitlich zusammentreffen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 69,\n\n58, 64; BGHSt 15, 315; 18, 512; BGH GA 1955, 271). Aus\n\ndem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 (BGHSt 14, 38) ergibt sich nichts anderes.\nDieser Beschluß bezieht sich ebenso wie die Entscheidung\nBGHSt 8, 254, 260 nur auf den Fall, daß der Täter bewegliche Sachen bereits mit dem Willen in Empfang nimmt, sie\nfür sich zu verwerten. Er betrifft nur die Frage, ob weitere\nBetätigungen des Herrschaftswillens nach einer bereits erfolgten Zueignung als selbständige Unterschlagung angesehen werden können (BGHSt 16, 280, 282).\n\nDie Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-172-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-172-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.559581+00:00"}}