{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-24_2_StR_107_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-24","aktenzeichen":"2 StR 107/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 107/64\n\n2172 051 £\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans = MH , onne festen\nWohnsitz, geboren am ED 1350 in x, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.&.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Balaus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 13. September 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes im Rückfall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von- sechs\nJahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos; die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft führt insoweit zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer die Anwendung des § 20 a StGB abgelehnt und den\nAngeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\n\nverurteilt hat, Die Rüge greift durch. Ob die Entscheidung\nder Strafkammer im Ergebnis bedenkenfrei ist oder nicht,\nann der Senat nicht überprüfen, da das angefochtene\nUrteil die gebotene Würdigung der Vortaten und der Persönlichkeit des Angeklagten vermissen läßt. Bezüglich der\nals \"Symptomtaten\" im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB herangezogenen Bestrafungen wegen Raubes und schweren Raubes\nwird lediglich eine so knappe Sachverhaltsschilderung gegeben, daß sich daraus Anhaltspunkte zur Überprüfung\n\nder Beurteilung dieser Taten durch die Strafkammer nicht\ngewinnen lassen. Für die den Gegenstand dieses Verfahrens\ntildende Tat wird von einem nicht näher bestimmten Verdacht\nder maßgeblichen Beteiligung eines Bekannten des Angeklagten ausgegangen. Im übrigen sei, so wird dargelegt,\nder Angeklagte bei Begehung der Taten nur der Situation\nund den Wirkungen des Alkohols erlegen. Diese Feststellungen sind angesichts des Lebenslaufes und der zahlreichen\nVorstrafen des Angeklagten keine ausreichende Grundlage\nfür eine Entscheidung über die Anwendung des § 20 a StGB.\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung die\nVortaten mit ihren Umständen und Beweggründen zu erörtern\nund eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten vorzunehmen haben (vgl. hierzu BGH MDR 1957,\n\n562).\n\nDabei ist noch darauf hinzuweisen, daß weder — selbst\nunverschuldete - Notlagen (RG6St 72, 295, 296; RG HRR 1939,\n387; 1941, 726; RG DR 1943, 137; BGH NJW 1955, 799, 800)\nnoch äußere Einflüsse, die die Begehung der Tat gefördert\nhaben, wie z.B. Alkoholgenuß (RGSt 73, 44, 46; 74, 217,\n218; RG HRR 1939, 585; BGH MDR 1956, 143), die Anwendung\ndes § 20 a StGB ausschließen müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-107-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-107-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.544653+00:00"}}