{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-15_2_StR_427_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-15","aktenzeichen":"2 StR 427/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2171 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriepsychologen Dr.phil. Alfred H EB zus\n\n , 2eboren =: GE 1005 ir :: GE,\n\nwegen unerlaubter Arbeitsvermittlung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nven 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Lotterweich\nScharpenseel\nMeyer\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf\nvom 15. Juni 1964 wird verworfen.\n\nLer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwen un mes: man won wi un ir an tr rn en me\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n26. Januar 1960 wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger unerleubter Arbeitsvermittlung zu einer Gelästrafe von 3.000.- Dä\nanstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 50 Tagen\nverurteilt. Während die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten ohne Erfolg blieb, wurde das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 1961 aufgehoben, weil nach Auffassung des erkennenden Senats die\nStraikamner bei ihrer Entscheidung von einem zu geringen\nDaß an Schuld ausgegangen war. |\n\nNunmehr hat sie unter Zugrundelegung eines weitergehenden Schuldumfanges wegen desselben Vergehens auf eine Geldstrafe von 4.000.- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 40 Tagen erkannt.\n\nAuch dieses Urteil ficht der Angeklagte mit der Revision an. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts, hält dabei\nseine schon im ersten Rechtsmittelverfahren vertretene Ansicht aufrecht, daß die Bestimmungen der §§ 35 und 37 AVAVG\nnit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar seien,\nund macht als weitere Verletzung des Grundgesetzes geltend,\n\nFE um\n\ndas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,\n\ninsbesondere dessen § 25 - gemeint ist wohl § 35 -, § 37 und\n\n§ 210 sowie deren Handhabung durch die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden, verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, wie er in Art, 20 GG festgelegt sei. Deshalb\nzegt er wiederum an, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\neinzunolen.\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.) a) Die Frage der Vereinbarkeit der §§ 55 und 37 AVAVG\n\nmit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 6G anders zu beantworten, als es in dem Urteil vom 13. Dezember 1961 geschehen\nist, sieht der Senat keinen Anlaß. Dabei kann ofıen bleiben,\nob er insoweit an die dort vertretene Rechtsmeinung nach § 358\nAbs. 1 StPO gebunden wäre. Eine solche Bindung ist in Anbetracht der Regelung, wie sie Art. 100 GG für das Normenkontrollverfohren getroffen hat, zweifelhaft, weil unter den dort\nunschriebenen Voraussetzungen jedes Gericht in jeder Lage\n\ndes Veriehrens und unabhängig vom Instanzenzug zur Anrufung\ndes Bundesverfassungsgerichts berechtigt und verpflichtet\n\nist, wenn nach seiner Ansicht eine Verletzung des Grundgesetzes vorliegt. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu\nbedarf es jedoch nicht; denn der Senat hat nochmals geprüft,\nob die 8% 35 und 37 AVAYG wit Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 66\nvereinbar sind, und hat das aus den in seinem ersten Urteil\nangeführten Gründen wiederum bejaht. |\n\nEiner dahingehenden Prüfung hat sich auch die Strafkammer\nunterzogen. Zwar hat sie auf S. 31 UA zunächst bemerkt, daß\nsie gemäß § 358 StPO an die rechtliche Beurteilung des 3undesgerichtshofs gebunden sei. Sie hat dem aber hinzugefügt, sie\nsei im übrigen von der Richtigkeit jener 3egründung überzeugt,\n\n- 4 -\n\nund hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sie trotz der von\nihr angenommenen Bindung nochmals eine eigene Früfung vorgenommen hast und auch bei fehlender sindung kein Verfahren nach\nArt. 100 GG eingeleitet hätte.\n\nD) worin die von der Revision behauptete Verletzung des\nSrinzips der Rechtsstaatlichkeit und damit des Art. 20%\nliegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß läßt\nsich jedenfalls nicht damit rechtfertigen, daß - nach dem\n‚orbringen der Revision - in der Zeit seit der Verkündung\nGos Urteils vom 15. Dezember 1961 in der \"Frankfurter Allgsneinen\" mehr als 1 700 Stellenanzeigen äurch Unternehmens-Berater veröffentlicht worden sind. Das Verfahren gegen den\nAngexlagten wird, auch für diesen erkennbar, von der Staatsenvwaltschaft mit dem Ziele betrieben, die in Setracht kormmender Acchtsfragen, insbesondere die Vereinbarkeit der hier\nmasgeblichen Vorschriften des AVAVYG mit dom Grundgesetz zu '\nxliören. Schon deshalb entbehrt der Vorwurf einer uit dem\nkrinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht in Einklang stehenden,\nüunterschiedlichen Handhabung jener Bestimmungen durch die\nVerwaltungs- und Strafveriolgungsbehörien jeder Grundlage.\n\nc) Da sosnit der Senat die von der Kevision geltend gemachten\nverfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, ist für dio von\nihr gegebene Anregung, gemäß Art. 100 66 das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\neinzuholen, kein Raum.\n\n2.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu\nscenstandungen keinen Anlaß. Vor allem läßt es entgegen der\n\n„.sirung des 3eschwerdeführers keinen Zweifel daran offen, in\nwelchen Handlungen die Strafkammer eine unzulässige Arbeitsvermittlung gesehen hat. Daß es angesichts der übrigen Feststellungen für die Beurteilung des Vorgehens des Angeklagten\nnicht entscheidend darauf ankommt, ob er in einem Sinzelfall\n\n-5-\n\nunentgeltlich tätig geworden ist, hat der Senat bereits in\ndem Urteil vom 13. Lezember 1961 (S. 13 UA) des näheren dargelegt. Das Landgericht wer daher nicht geralten, sich mit\ndem Vorbringen der Verteidigung im einzelnen auseinanderzusetzen, im Falle Seiler habe es sich um eine gelegentlichn,\nunentgeltliche Empfehlung im Sinne des 8 37 Abs. 5 AVAVG\ngehandelt.\n5aldus Lotterweich Scharpenseel\nMoyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-15/2-str-427-64","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-15/2-str-427-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.196899+00:00"}}