{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-15_2_StR_189_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-15","aktenzeichen":"2 StR 189/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S+R_189/64\n\n9172 048\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Heinrich SW :u: (nn.\ngeboren or ED 1905 in m.\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. im bei der Verkündung\ne\n\nals rtreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür necht erkannt:\n\nals ED .n: der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtei] des\nLandgerichts in Kaiserslautern vom 16. Januar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich in Tateinheit begangenen fortgesetzten\nVergehens des Betruges und der Urkundenfälschung zu neun\nMonaten Gefängnis verurteilt und hat ihm die Ausübung\ndes Berufes eines Handelsvertreters für Waren auf die\nDauer von drei Jahren untersagt. Hiergegen richtet sich\nseine Revision, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages beanstandet und die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt.\n\nDer Angeklagte ist kriegsversehrt und infolge einer\nHirnverletzung in seiner Erwerbsfähigkeit um 30 % gemindert. Die Verteidigerin hatte deshalb hilfsweise beantragt,\neinen Psychiater über seine Zurechnungsfähigkeit zu hören.\nDie Strafkammer hat den Antrag im Urteil mit der Begründung\nabgelehnt, daß Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht vorhanden seien. Sie\nweist zwar auf seine Verletzung und die Minderung seiner\nÖrwerbsfähigkeit hin, ist aber der Ansicht, diese Beschädigung habe keine so schwerwiegenden Tolgen, daß seine\nZurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder auch nur ver-\n\nmindert sein könne; auch seien in der Hauptverhandlung\nkeine Umstände hervorgetreten, die zu Zweifeln Anlaß\n\ngeben könnten,\n\nGegen die Ablehnung des Antrags bestehen durch-\n\ngreifende Bedenken.\n\nWie in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nanerkannt ist, muß bei einem hirnverletzten Angeklagten\nzur Beurteilung der Schuldfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt zugezogen werden (vgl. NJW 1952, 622). Im Einzelfall können Ausnahmen gegeben sein, bei denen es aber\ndarum gehen wird, ok sich der Tatrichter mit einem\nPsychiater als Sachverständigen, der kein Hirnfacharzt ist,\nbegnügen darf. Ohne jeden Sachverständigen kann das Gericht\n\nerfahrungsgemäß nicht auskommen.\n\nHier läßt sich aus der verhältnismäßig geringfügigen Minderung der Erwerbsfänigkeit des Angeklagten\nnicht ohne weiteres schließen, daß die Verletzung auf die\nAurechnungsfähigkeit ohne Einfluß sei. Denn bei der Frage\nder Erwerbsminderung handelt es sich darum, ob und inwieweit der Hirnverletzte im allgemeinen Erwerbsleben\nkörverlich beeinträchtiet ist, § 30 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 in der Fassung vom 27. Juni\n1960; das hat aber mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit\nim Hinblick auf eine bestimmte Tat nichts zu tun.\n\nEs kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, daß\nin der Hauptverhandlung keine Umstände zu Tage getreten\nsind, die zu Zweifeln an dem Geisteszustand des Angeklagten\nhätten Anlaß geben können. Gerade bei Hirnverletzten können\ndie intellektuellen Fähigkeiten oft voll erhalten sein,\nwährend das Hemmungsvermögen, dessich der Beobachtung\nin einer Hauptverhandlung weitgehend entzieht, gemindert\noder gar ausgeschlossen sein kann.\n\nIm übrigen hätte es nahe gelegen, zu ermitteln , ob\nschon die Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeidienst\nin Jahre 1949 mit seiner Kriegsverletzung zusammenhing.\nAuch die Versorgungsakten, aus denen sich möglicherweise\nein näherer ärztlicher Befund ergibt, hätten beigezogen\n\nwerden sollen.\n\nNach allem ist der Beweisamtrag zu Unrecht akgelehnt\nworden. Das Urteil kann nicht bestehenkleiben.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseei\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-15/2-str-189-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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