{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-15_2_StR_165_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-15","aktenzeichen":"2 StR 165/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 165/64 2172 046\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans Peter 5 CB aus U,\ngeboren an EB 1937 in IE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reclıs erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1965\nwird verworfen; jedoch faller die Verurteilung wegen\nversuchten Mordes sowie die Anrechnung der Unter-\n\nsuchungshaft weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n\nzu lebenslangem Zuchthaus und wegen versuchten Mordes zu\neiner Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat sic ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die erlittene Untersuchungshaft auf\ndie zeitige Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-\n\nfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie\n\nnicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt\n(§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nII. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des\n\nSchuldspruchs.\n\nDas Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:\n\nDer Angeklagte hatte ehebrecherische Beziehungen zu\neiner anderen Frau aufgenommen. Als seine Ehefrau die\nwiederholt erbetene Einwilligung in eine Scheidung atlehnte, begann der Angeklagte mit dem Gedanken zu spielen,\nsie zu töten und dadurch gewaltsam die ihm zur Fessel gcwordene Ehe zu beenden. Dieser Gedanke wurde in der\nFolgezeit zum festen Tötungsentschluß.\n\nAn 26. Juni 1965 kam es zwischen den Eheleuten zu\neiner heftigen Auscinandersetzung. Als beide gegen 23 Uhr\nsich zur Nachtruhe begaben, forderte die durch den vorangegangenen Streit erregte Frau den Angeklagten auf, ihr\nin der Küche zwei Schlaftabletten in einer Tasse Wasser\naufzulösen; sie selbst begab sich in einen anderen Raum.\nDer Angeklagte sah nunmehr die Gelegenheit gekommen,\nseiren Tötungsplan durch Verabreichung einer Überdosis\nSchlaftabletten zu verwirklichen. Er nutzte die kurze Atwesenheit seiner Frau aus, löste 13 weitere Tabletten in\nder Tasse auf und gab diesen Trunk seiner Frau, die ihn\narglos zu sich nahm. Sie fiel kurz darauf in tiefen Schlaf.\nDer Angeklagte war überzeugt, daß seine Frau in den\nnächsten Stunden sterben werde. Morgens bemerkte er zu\nseiner Überraschung, daß seine Frau, wenn auch schwach,\nso doch noch deutlich atmete. Er war sich unsicher, ob\nder beabsichtigte Erfolg ohne weiteres Zutun auch eintreten werde. Um sicher zu gehen griff er zur Gewalt, unfaßte mit den Händen den Hals seiner Frau und drückte\nnit beiden Damen unter größter Kraftaustrengung gegen\nihren kei.’ kupf, um sie so zu erwürgen. Als er erkannte,\ndaß es ihm auch auf diese Weise nicht gelang, den nd\nherbeizuführen, nahm er Strümpfe seiner Trau, rollte sie\nzusammen, führte den so entstandenen Strang durch den Nacker\nder auf dem Rücken liegenden Frau hindurch und zog ihn\n\"est um den Hals zusammen, wobei er die beiden ten ver-\n\nknüpfte. Die angelegte Drossel führte \\!en Tod in wenigen\nAugentlicken herbei.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich\nzweier selbständiger Straftaten, eines versuchten und\neines vollendeten Mordes schuldig gemacht. Es geht\nhierbei offenbar davon aus, daß der Angeklagte, als ihm\nZweifel kamen, ob die verabreichte Überdosis Schlaftabletten den erhofften Erfolg habe, auf Grund eines neuen\nEntschlusses begonnen habe, seinen Tatplan mit Gewalt\ndurchzuführen. Dem ist jedoch nicht beizutreten. Pür die\nBeurteilung, ob zwei rechtlich voneinander getrennte strufbare Handlungen vorliegen oder ob ein einheitliches Geschehen anzunehmen ist, kommt es entscheidend darauf an,\nob es dem Angeklagten unter Ablehnung anderer Tötungsmittel gerade auf die Herbeiführung des Todes durch die\nVerabreichung der Schlaftabletten ankam. Nur in diesem\nFalle wäre der von Anfang an bewußt dem Mittel nach begrenzte Tötungsplan mit dem Gebrauch dieses Mittels abgeschlossen gewesen und der Entschluß wegen der Möglichkeit\neines Fehlschlages,nun mit Gewalt einzuwirken, als neue\nselbständige Tötungshandlung zu werten.\n\nHier hatte der Angeklagte den festen Entschluß gefaßt, seine Frau zu töten, da sie einer Verbindung mit\nseiner Geliebten im Wege stand. Es kam ihm debei nach\nden Feststellungen ersichtlich auf die Art des Tötungsmittels von vornherein nicht an. Er griff. zu der Veratbreichung der Überäosis Schlaftab}etten, weil sich ihn\ndieses Tötungsmittel anbot, er es ohne Schwierigkeiten\nseiner arglosen Frau beibringen konnte und wohl. auch\nhoffte, einen gegen ihn auftretenden Verdacht lel.chter\nabwehren zu können. Er hat aber die Ausführung seines Tatentschlusses nicht aufgegeben, als er die Mögii:hkeit\nerkanı te, die Schl+ırtabletten würden den Tod nicht herbei-\n\nführen, sondern sofort, um sicher zu gehen, Gewalt angewendet und seine Frau schließlich erdrosselt. Er wollte\nsomit den Entschluß, seine Frau zu töten, nach dem für\nmöglich gehaltenen Fehlschlag des ersten Mittels nunmehr\nmit einem anderen Mittel verwirklichen. Hiernach liegt\nein einheitliches Geschehen vor (BGHSt 10, 129, 131; 14,\n\n75, 79).\n\nZu Recht nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte\nhabe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, da er seine\nFrau tötete, weil sie seinem Liebesverhältnis mit einer\nanderen Frau und einer etwaigen Ehe mit dieser im Tege\nstand (BGHSt 3, 132). Er hat auch heimtückisch getötet,\nund zwar entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nicht\nnur bei der Überreichung der Schlaftabletten an seine Frau.\nTrotz aller Spannungen hat sich seine Frau, als sie sich\nschlafen legte, keiner bösen Tat versehen. Sie schlief\nmit dem Angeklagten in einem Zimmer; sie war völlig arglos.\nDiese Arg- und Wehrlosigkeit hat der Angeklagte bewußt\nzu seiner Tat ausgenutzt, indem er ihr die Schlaftabletten\nverabreichte und sie schließlich erdrosselte. Es kommt\ndaher nicht darauf an, ob er die zum Tode führende Drosselung ausführte, als die Frau noch unter der Wirkung der\nTabletten stand (BGH JR 1951, 687; BGHSt 3, 183, 185;\n\n7, 218, 221). |\n\nSoweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe\nim Affekt gehandelt und seine Frau aus Angst vor Entdeckung des vorangegangenen Vergiftungsversuchs erdrossclt,\ngreift sie nur unzulässigerweise die Feststellungen und\ndie rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung dcs\nSchwurgerichts an. Im übrigen schlösse ein Handeln im\nAffekt eine Heimtücke nicht aus.\n\nDer Angeklagte ist somit nur wegen eines vollendeten\nMordes zu verurteilen. Die Verurteilung wegen versuchten\nMordes entfällt und damit auch die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die hierfür ausgesprochene zeitige Zuchthausstrafe.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-15/2-str-165-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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