{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-15_2_StR_149_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-15","aktenzeichen":"2 StR 149/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 045\n\n2 StR_149/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brennereipächter Moritz Magnus P EB au: PO,\ndort geboren um EEE 1 91.,\n\nwegen Monopolhinterzichung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Mönchengladbach vom 14. Juni 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nMoneöml.hinterziehung zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM\nGelüstrafe sowie zur Leistung von Wertersatz in Höhe von\n8.839.20 DM verurteilt. Ferner hat sie zwei Fässer mit\n396.80 Litern Weingeist eingezogen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden, mit denen unter verschiedenen\nGesichtspunkten Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet\nwird, brauchen nicht abschließend erörtert zu werden, da\ndie Sachrüge durchdringt. Es sei nur bemerkt, daß die Rüge\neines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht damit begründet werden kann, der Tatrichter habe benutzte Beweismittel\nnicht ausgeschöpft (vgl. BGHSt 4, 126), und daß die Behauptung,\nder Sachverständige Stepf sei beim Ausprobieren des Dampfin-\n\njektors nicht zugegen gewesen, nach dessen schriftlichen\nGutachten vom 4. Januar 1958 unrichtig ist.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nfolgendes ergeben:\n\nFehl geht die Ansicht des Beschwerdeführers, die\nFeststellungen über die Befüllung des Gefäßes Nr. 33 seien\nwidersprüchlich. Wenn die Strafkammer, weil sie Schätzungsfehler für möglich hält, nur eine Befüllung \"bis 20 cm\nunter dem oberen Rand\" für bewiesen erachtet, so bedeutet\ndies, daß sie für jeden und nicht nur für den letzten\nTag von einer geringeren als der von den Zeugen geschätzten\nFlüssigkeitsmenge ausgeht. Ihre Feststellung, daß die\nBefüllung von Tag zu Tag gestiegen sei, wird daher hierdurch\nnicht berührt.\n\nAuch der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung\nbehauptete Widerspruch hinsichtlich des Malzverbrauches\nliegt nicht vor. Die Erwägung auf Seite 33 UA, daß die\nBerechnung des Angeklagten richtig sein könne, bezieht sich\nersichtlich nur auf die Frage, ob er sich in noch größeren\nals dem im Urteil festgestellten Umfange strafbar gemacht\nhat.\n\nDaß die im März 1955 im Gefäß Nr. 33 vorgefundene\nFlüssigkeitsmenge von 500 Litern der Rest des im September 1954 festgestellten Inhalts von 800 Litern ist, hält\ndie Strafkammer für ausgeschlossen,weil in der Zwischenzeit unmöglich 500 Liter verdunstet sein können und das\nStandglas nicht eine teilweise, sondern eine völlige Entlczrung des Behälters anzeigte. Inwiefern ihr hierbei ein\n\nDenkfehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich.\nSoweit die Revision geltend macht, das Verschwinden der\nFlüssigkeit aus dem Standglas beweise nur dessen Ent-\n\nleerung, nicht aber die Entleerung des Gefäßes, sucht\n\nsie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters durch -\nihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig. Im übrigen geht\nsie dabei von falschen Voraussetzungen aus, denn bei gefülltem Gefäß bedurfte es zur Entleerung des Standglases\n\nneben dem Öffnen des Entleorungshahnes nicht des Schließens\ndes Lufthahnes, sondern des Zulaufhahnes.\n\nMit den Worten, der Angeklagte bestreite \"nicht ernstlich\", ®\nden Lufthahn zugesperrt zu haben, will die Strafkammer ersichtlich sagen, aus seinem Hinweis, hierzu berechtigt gewesen zu sein, ergebe sich, daß sein Bestreiten nicht ernst\nzu nehnen sei. Diese Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nMit Recht macht die Revision hingegen geltend, daß\ndie Aussage der Zeugin JEW nicht als Beweisanzeichen\nhätte verwertet werden dürfen. Frau IWW nat - nach der\nÜberzeugung der Strafkammer glaubhaft - bekundet, der in\nder Brennerei tätige Zeuge RD habe ihr während ihres Aufenthalts in Priesterath erklärt, daß der Angeklagte unter\nZuhilfenahme des alten Feinbrandgerätes schwarz brenne.\nDa die Zeugin, wie im Urteil festgestellt ist, im August\n1954 Priesterath verlassen hat, kann sich die Äußerung\nRabes nicht auf das für September 1954 und März 1955 für\nerwiesen erachtete Schwarzbrennen beziehen, das der Verurteilung zugrunde liegt. Für die frühere Zeit hält die\nStrafkammer den Angeklagten einer strafbaren Handlung zwar\n\nfür verdächtig, nicht jedoch für überführt. Sie entnimmt\nalso der Äußerung Rabes nur die Möglichkeit, daß der Angeklagte schwarz gebrannt habe. Dann durfte sie diese Äußerung\naber nicht für die spätere Zeit als Bewceisanzeichen verwenden; denn auch beim „Indäzienbeweis darf das Gericht\n\ndie Verurteilung nur auf erwiesene Tatsachen stützen (vgl.\nBGH IM § 261 StPO Nr. 19 zu 1). Dazu genügt es nicht, daß\nein Zeuge giaubhaft bekundet, ein anderer habe eine bestimmte Erklärung abgegeben, sondern der Tatrichter muß\nauch überzeugt sein, daß die Erklärung inhaltlich richtig\nist; nur dann läßt sie einen Schluß auf die Schuld des\nAngeklagten zu. Da die Strafkammer diese Überzugung richt\nerlangt hat, bedeutet die Benutzung der Äußerung Rabes\n\nals Beweisanzeichen die Verwertung eines bloßen Verdachtsgrundes. Eine solche Beweisführung verstößt gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\",\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen,\nNach der Beweiswürdigung auf Seite 18 ff UA hat es\nallerdings zunächst den Anschein, als ob die Strafkammer\nschon allein auf Grund der Aussagen der Zollbeamten H@»\nEEE. Ss: EEE: um. SCHE unG Me davon\nüberzeugt sei, daß der Angeklagte im September 1954\nschwarz gebrannt habe. Hierfür spricht auch, daß es auf\nSeite 20 UA’heißt, die ordnungswidrige Entnahme von Branntwein ergebe sich \"im übrigen\" auch aus der Aussage der\nZeugin EBD. Auf Seite 21 VA wird dann jedoch gesagt,\ndaß Gie Kammer keine Bedenken gehabt habe, die Aussage \"zur\nUnterstützung ihrer Überzeugung vom strafbaren Vorgehen\ndes Angeklagten PD mit heranzuziehen\". Auf Seite 22\nUA wird ferner bemerkt, daß keine Veranlassung bestanden\n\nhabe, die Äußerung Rabes \"bei der Urteilsfindung außer\nBetracht zu lassen\" Danach bestehen zumindest Zweifel,\nob die Strafkammer nicht nur deshalb zu einem Schuldspruch\ngekommen ist, weil sie bei der Bildung ihrer Überzeugung\ndiese Äußerung mit berücksichtigt hat. Diese Zweifel werden\nauch nicht dadurch behoben, daß es auf Seite 33 UA heißt,\nder Vorwurf gegen den Angeklagten gründe sich allein auf die\nWahrnehmungen der Zeugen Sc, EEE: SieEEED und\nig»: denn hiermit soll nur dargetan werden, weshalb es\nauf die Hilfsbeweisamträge nicht ankomme. Für die Frage,\nwie die Strafkammer ihre Überzeugung gewonnen hat, ergibt\nsich hieraus nichts.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es\nden Angeklagten betrifft.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-15/2-str-149-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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