{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-10_2_StR_181_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-10","aktenzeichen":"2 StR 181/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ri u nn m De nenn a nme\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Versicherungsvertreter Horst ie aus\nSCHRNGEEED vb. MB, geboren an 1940 in\n\nRheine/Westf.,. .\n2.) den Studenten Dieter Peter K aus KB:\ngeboren am 91 in\n\nvregen Gewaltunzucht u.2>\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in:der Sitzung\nvom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nJustizangestellter ey\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 26. April 1963 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KB .ccen\nGewaltunzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung\nsowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nzehn Monaten und den Angeklagten vn wegen versuchter\nGewaltunzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verfahrensmängel und erheben die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen krfolg.\n\nl. Die -— von Amts wegen vorzunehmende - Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, daß bezüglich des Angeklagten ‘ EEE der zur Verfolgung der Körperverletzung\nerforderliche Strafantrag vorliegt. Die Verletzte hat, wie aus\nden Strafakten hervorgeht, noch am Tattage bei der Kriminalpolizei Strafanzeige erstattet und hat die gesamten Vorgänge unter Schilderung der ihr zugefügten Mißhandlungen zu Protokoll\ngegeben. Hieran anschließend hat sie erklärt, sie stelle\n\"Strafantrag für alle Fälle\", Danach hat sie auch Strafantrag\nwegen Körperverletzung gestellt, und zwar gleichgültig, ob\n\nmit dieser Wendung ein \"Antrag für alle Vorfälle\" oder ein\n\"rein vorsorglicher Antrag\" gemeint war. Der nachfolgende\n\nSatz, sie fühle sich in ihrer sittlichen Ehre gekränkt, besagt entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten\n“GB nicht, Gas der Antrag auf das Vergehen einer\nBeleidigung habe beschränkt scin sollen, Da nach § 232\n\nAbs. 2 StGB die Rücknahme eines Strafantrages vegen Körperverletzung nur zulässig ist, wenn diese gegen einen Angehör:\ngen begangen wurde, sind die von der Verletzten und deren\nEltern abgegebenen Rücknahmeerklärungen bedeutungslos,\nsoweit sie sich auch auf die Verfolgung der Körperverletzun;\nbezogen haben sollten.\n\nAbgesehen davon war hier die Verurteilung des Angeklag!\n—) von dem Vorliegen eines Strafantrages nicht :\nhängig, weil die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen Ööffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreite\nvon Amts wegen für geboten erachtet hat. Dies hat sie dadurc\nunmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Haur\nverhandlung die Anklage in vollem Umfange aufrechterhalten\nund auch Bestrafung wegen Körperverletzung beantragt hat,\nnachdem sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Strafanträge g\nwisse Zweifel ergeben hatten, wie aus den Protokollvermerken\nüber die Rücknahme der Strafanträge durch die Verletzte und\nderen Eltern sowie über die sich anschließende Feststellung\nhervorgeht, daß bezüglich der Körperverletzung das öffentlic\nInteresse an der Verfolgung bejaht werde. Daß hiermit das \"b\nsondere\" öffentliche Interesse gemeint war, wie es § 232\nAbs. 1 StGB erfordert, kann angesichts des Zusammenhanges,\nin dem diese Feststellung gebracht wird, nicht zweifelhaft\nsein. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht gehindert, die e:\nsprechende Erklärung noch in der Hauptverhandlung abzugeben,\nselbst wenn sie davon im Hinblick auf den von der Verletzten\ngestellten Strafantrag zunächst abgesehen hatte.\n\ni-\n\nhe\n\nnt!\n\n2. Die auf das Unterlassen der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Angeklagten K EB zestützte Verfanrensrügce greift nicht durch, Zwar ist davon auszugehen, daß\ntrotz dahingehender Verfügung der Staatsanwaltschaft der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten nicht zugestellt wurde. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Der Hinweis der Revision auf Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, geht fehl.\nDort ist wohl unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGHSt 8,\n285 und RG JW 1938, 3293 zum Ausdruck gebracht, daß das Nichtverlesen des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung in\nder Regel die Revision begründe. Daß dies aber auch gelte,\nwenn die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses unterblieben\nsci, ist weder dort gesagt, noch wird es sonst angenommen. In\neinem solchen Fall steht einem Angeklagten wohl das Recht zu,\ndie Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen (RGSt 55,\n159). Einen dahingehenden Antrag haben indessen weder der\nAnscklagte Ko noch sein Verteidiger gestellt. Ob\ndas daran lag, daß dem Verteidiger das Unterlassen der Zustellung des Fröffnungsbeschlusses unbekannt war, kann auf\nsich beruhen; denn dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger waren, wie der jetzige Verteidiger in der Verhandlung\nvor dem Senat eingeräumt hat, bei Beginn der Hauptverhandlung\ndic jenem zur Last gelegten strafbaren Handlungen bekannt.\nEntgegen den Behauptungen in der schriftlichen Revisionsbegründung war die Anklageschrift dem Angeklagten >\nGEB zugestellt worden, mit welcher der Eröffnungsbeschluß,\nwenn auch nicht wörtlich, so doch inhaltlich und in der rechtlichen Würdigung übereinstimmte.\n\n2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten OB ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschricbenen Form angebracht worden ist.\n\n4: Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde\nhat keinen Rechtsfchler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\nDie Anwendung der Strafvorschriften auf den festgestellten\nSachverhalt wird von den Darlegungen des Urteils getragen. Da\ngilt auch für den Schuldspruch nach § 239 StGB. Der Revision\ndes Angeklagten K CB ist zwar zuzugeben, daß\n\neine besondere Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausscheidet, wenn diese nur Mittel und Bestandteil einer Gewaltunzucht oder einer Nötigung ist, weil in einem solchen\nFalle Gesetzesceinheil:t. besteht. Anders ist es jedoch, wenn die\nFreiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichun\njener Delikte gehört, wie schon das Reichsgericht und, ihm\nfolgend, auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechu:\nangenommen haben (vgl. BGHSt 18, 26, 28 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweised., Hier war, wie die Urteilsgründe ergeben, die Freiheitsberaubung nicht nur Mittel\n\nzur Begehung des Sittlichkeitsverbrechens und der Nötigung.\nVielmehr sollte sie zunächst und in erster Linie dazu dienen,\nden Angeklagten die Fortsetzung ihres \"Pfänderspiels\" zu ermö,\nlichen, in dessen Verlauf sie sich aller Kleidungsstücke\nentledigten, bis sie völlig nackt waren. Dieses Verhalten\n\nin Gegenwart des Mädchens fällt weder unter § 176 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB, wonach die unzüchtige Handlung an einer Frau\nbegangen sein muß, noch erfüllt es den Tatbestand der\nNötigung nach § 240 StGB. Diese liegt, wie die Strafkammer\nzutreffend angenommen hat, erst darin, daß die Angeklagten\ndas Mädchen gemeinschaftlich zwangen, ihre nackten Körper zu\nbetrachten. Im Anschluß hieran sind die Angeklagten dazu übergegangen, an dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vor:\nnehmen, wobei das Vorgehen des Angeklagten OB zur\nbis zum Versuch gediehen ist. Nach alledem scheidet eine\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht aus; Gesetzescinheit liegt nicht vor.\n\nDem steht nicht entgegen, daß, worauf sich die Revision\ndes Angeklagten KB beruft, die Strafkammer in\nder rechtlichen Würdigung davon spricht, die Angeklagten\nhätten bereits beim Verschließen der Tür den Vorsatz gehabt, notfalls gegenüber dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige\nHandlungen zu begehen. Mit diescr Wendung hat die Strafkammer\nersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, wie eng die\ndrei Gesetzesverstöße zeitlich miteinander verbunden waren.\nDaß sie gerade nicht hat sagen wollen, die Freiheitsberaubung\nhabe allein dem Sittlichkeitsverbrechen dienen sollen, geht\nunter anderem aus der Verwendung des Wortes \"notfalls\" hervor. Damit knüpft sie an die Feststellungen an, wonach die\nAngeklagten bei dem Verschließen der Tür zunächst beabsichtigten, durch das \"Pfänderspiel\" das Mädchen zur Unzucht\ngencigt zu machen, und wonach sie erst dann zur Gewaltanwendung übergingen, nachdem an dessen mangelnder Bereitwilligkcit jene Bemühungen gescheitert waren.\n\n5. Die Körperverletzung des Angeklagten K I\nstcht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, zu\nden weiteren Gesetzesverietzungen im Verhältnis der Tatmehrheit; denn diese Tat, die nur gelegentlich und weder aus\nAnlaß noch zur Aufrechterhaltung des durch die Freiheitsberaubung geschaffenen Zustandes begangen wurde, verletzte\nnicht nur ein anderes Rechtsgut; sie wurde auch auf Grund\ncines neuen Entschlusses verübt. K ED wollte das\nlaut schreiend am offenen Fenster stehende Mädchen aus.\nFurcht vor Entdeckung der Tat zum Schweigen bringen (vel.\nBGH - Urteil vom 24. September 1953 - 4 StR 396/53).\n\n- 7 -\n\n6. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nBaldus Scharpensecol Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-10/2-str-181-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-10/2-str-181-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.100369+00:00"}}