{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-10_2_StR_173_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-10","aktenzeichen":"2 StR 173/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 173/64\n\n2172 040\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Joser W MD au: \"EEE,\ngeboren am ED 1952 ir DW, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsp:äsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesar saltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter de. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Düsseldorf vom 29. November 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts\ngeltend macht, hat Erfolg.\n\nAllerdings gehen die Einzelausführungen im wesentlichen von angeblichen Zeugenaussagen aus, deren Richtigkeit festzustellen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts\nist. Indessen begegnet die Beweiswürdigung des Tatrichters\nrechtlichen Bedenken. Im Urteil wird ausgeführt, die\nTäterschaft des Angeklagten ergebe sich nicht zuletzt\naus seinen Worten nach der Tat: \"Die Christel hat sich\nein Messer in die Brust gestochen!\", die der Zeuge Ki\ngehört habe. Der Angeklagte sei somit bemüht gewesen, seine\nTäterschaft vor Dritten zu verschleiern (UA S. 24). Damit\nwird das, was bewiesen werden soll, nämlich die Täterschaft des Angeklagten, als bereits erwiesen vorausgesetzt.\nund nochmals zur Beweisführung herangezogen. Für sich\ngesehen besagen die Worte des Beschwerdeführers weder\nfür noch gegen die Täterschaft etwas. Eine Verschleierungs-\n\nabsicht kann aber nur vorliegen, wenn der Angeklagte,\n\nwas gerade erst bewiesen werden sollte, Täter war. Ob\n\ndie Darlegungen, im Zusammenhang mit den sonstigen Gründen\ngesehen, anders auszulegen sind, mag dahinstehen; denn\n\ndas Urteil begegnet noch einem weiteren Bedenken,\n\nNachdem das Schwurgericht einen Selbstmordversuch\nder Ehefrau verneint hat, scheidet es die Möglichkeit\neines Unglücksfalls deswegen aus, weil nach dem Gutachten\ndes Sachverständigen ernsthafte Stichverletzungen durch\nHineinlaufen oder Hineinstürzen in ein Messer. nur dann\nentstehen könnten, wenn das Messer stark fixiert sei, nicht\naber, wenn es, wie vorliegend, in der Hand geführt werde.\nEine starke Fixierung des Messers ist jedoch durch die\nbisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte stand zwar zunächst dicht vor seiner Ehefrau,\ndas Messer in der erhobenen Hand haltend. Unmittelbar\nanschließend kam es aber zwischen ihm und seiner Ehefrau\nzu einem Handgemenge, wobei die Ehefrau, von Angst erfüllt, mit ihrer linken Schulter den Angeklagten wegzuschieben versuchte. Dabei kann die das Messer haltende\nHand des Angeklagten an dessen Körper fixiert gewesen sein,\nwobei möglicherweise ein gegenseitiges Aufeinanderzubewegen noch den Druck verstärkt hat. Daß der Angeklagte\nim selben Augenblick mit dem Brotmesser die Ehefrau gezielt zwischen der vierten und fünften Rippe hindurch\nins Herz gestochen hat, wird u.a. gerade mit dem Ausscheiden\neines Unglücksfalls begründet.\n\nAuch die Darlegungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht unbedenklich. Es wird ausgeführt, daß der von dem Angeklagten genossene Alkohol seine \"Einsichts- und Zurechnungsfähigkeit\" nicht beeinflußt habe; die Willensbestimmungsfähigkeit ist nicht ausdrücklich erwähnt. Daß\n\ndiese mit dem Worte \"Zurechnungsfähigkeit\" gemeint ist\n\nund bejaht werden sollte, läßt sich dem Urteil nicht\nzweifelsfrei entnehmen, weil der Angeklagte durch den zuvor\ngenossenen Alkohol stark enthemnt war, wie das Schwurgericht bei der Zubilligung mildernder Umstände gemäß\n\n§ 213 StGB ausdrücklich hervorhebt.\nNach alledem war das Urteil aufzuheben.\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-10/2-str-173-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-10/2-str-173-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.083113+00:00"}}