{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-10_2_StR_168_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-10","aktenzeichen":"2 StR 168/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 168/64 2172 041\n\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Anstreicher Ernst P ED zu: :,\ndort geboren am EEE >55, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rad\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 29. November 1963\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nTEE ies schweren Diebstahls im Rückfall, des\neinfachen Diebstahls im Rückfall und des einfachen\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren\nohne Führerschein schuldig ist, und daß die Verurteilung des Mitangeklagten Nm wegen Hehlerei\nwegfällt;\n\n2.) hinsichtlich des Angeklagten Pimp im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufge-\n\nhoben.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und\nwegen Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung einer\nGefängnisstrafe von sechs Wochen aus einem Straftefehl\nzu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er eine\n\nVerfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß ein Vertagungsamtrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Die Rüge\ngreift nicht durch.\n\nDer Verteidiger eines Mitangeklagten hatte beantragt\n- der Verteidiger des Angeklagten hat sich dem Antrag\nangeschlossen -, die Verhandlung zu vertagen, weil 30 — 40\nweitere Verfahren gegen die Angeklagten kurz vor dem\nAbschluß stünden. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit\nder Begründung ab, daß wegen der Ungewißheit über die\nlaufenden Ermittlungen, die noch nicht zur Anklage gediehen\nseien, kein Anlaß zur Vertagung bestehe.\n\nDa der Antrag auf Aussetzung (Vertagung) der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) nicht auf zwingende Aussetzungsgründe gestützt war, konnte das Gericht nach seinem Ermessen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten darüber entscheiden.\n\nIl. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt folgendes;\n\nIm Falle 1 hatte der Angeklagte in einem Garagenhof\nin einer offenen Garage zusammen mit dem früheren Mitangeklagten N einen Mercedes-Personenkraftwagen aufgebrochen. Während NW sich bemühte, den Wagen kurz zu\nschließen, versuchte der Angeklagte in einer benachbarten,\nebenfalls nicht verschlossenen Garage einen Porsche-Kraftwagen zu erbrechen, was scheiterte. Anschließend öffnete\ner gewaltsam das Ausstellfenster eines daneben stehenden\nFordwagens Taunus 17 M und versuchte, den Wagen mit einem\nSchlüssel aus dem Mercedes in Gang zu bringen. Der\n\nSchlüssel brash zentzwei. Auch von diesem Wagen ließ er\nab, entnahm ihm jedoch eine Stablampe, eine Schachtel\nStreichhölzer und Zigaretten. Die Zigaretten händigte er\nNolden aus. Mit dem inzwischen kurzgeschlossenen Mercedes\n\nfuhren beide davon.\n\nDie Strafkammer hat in der Wegnahme der Gegenstände\neinen selbständigen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB erblickt. Diese Annahme geht fehl. Der Angeklagte hatte es auch hier zunächst auf den Wagen abgesehen.\nDer gewaltsame Zugang, den er sich verschafft hatte, um\nden Wagen zu stehlen, bildete dann aber keinen Erschwerungsgrund nach § 243 StGB. Bezüglich des Wagens lag nur\nversuchter einfacher Diebstahl vor. Als er sich anschließend\nmit der Wegnahme der wenigen Gegenstände aus dem Wageninneren begnügte, hat er den zuvor geschaffenen Zustand\nnur ausgenützt. Ein Umstand, der im Zeitpunkt der Ausführung nicht erschwerend wirki, kann diese Bedeutung nicht\nnachträglich erlangen (vgl. BGH NJW 1952, 118i). Demnach\nwar nur ein einfacher Diebstahl gegeben.\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer aber weiter drei\nselbständige Taten des Angeklagten bezüglich der drei\nWagen angenommen. Vielmehr lag nur ein einziger - einfacher -\nvollendeter Diebstahl vor, in dem die Wegnahme der\nGegenstände aufging. Denn der Angeklagte und Ne waren\nin dem Garagenhof von Anfang an auf die Wegnahme eines\nKraftwagens mit dessen Inhalt ausgegangen und zwar desjJenigen, der zuerst in Gang zu setzen war. Indem Püttmann\nsich also neben NW bemühte, einen anderen Wagen fahrbereit zu machen und bei dieser Gelegenheit Sachen wegnahm, handelte er innerhalb dieses Diebstahlsplans; die\nYegnahme hat keine selbständige Bedeutung.\n\nDer Schuldspruch ist entsprechenä zu berichtigen.\nEines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Ge-\n\nsichtspunktes bedarf es nicht, da der Angeklagte, der\nin diesem Fall geständig war, sich nicht anders als\nbisher gegen den Vorwurf hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs tei Püttmann wirkt\nsich auf die Verurteilung des Mitangeklagten N ars.\näer in diesem Fall des einfachen Diebstahls am Mercedes-Wagen und der Hehlerei an den Zigaretten schuldig gesprochen ist (§ 357 StPO). Die Hehlerei entfällt, da\nihm die egnahme der Zigaretten durch seinen Mittäter als\nTeil des einheitlichen Diebstahls zuzurechnen ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Püttmann im Falle _2\nwegen schweren Diebstahls begegnet keinen Bedenken.\n\nIn Falle 3 hat die Strafkammer zwischen dem Diebstehi des Wagens und dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1\nStVG (Tahren ohne Führerschein) Tatmehrheit angenommen.\nIndessen war Tateinheit gegeben (vgl. BGHSt 18, 66, 69).\nDer auf der Straße stehende Wagen wurde dem Gewahrsansinhaber dadurch weggenommen, daß der Angeklagte mit ihm\nwegfuhr. Zugleich fuhr der Angeklagte ohne Führerschein.\nDie Ausführungshandlungen beider Delikte fallen also teilweise zusammen. Der Senat kann auch insoweit den Schuld-\n\nspruch selbst richtig stellen.\n\nIm übrigen ist kein Rechtsfehler ersichtlich.\n\nIIl. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ra\na i:: im ganzen aufzuheben, da nicht auszuschließen\nist, daß auch die Einzelstrafe im Falle 2 von der Verurteilung in den anderen Fällen beeinflußt ist.\n\nDie Verurteilung N s essen Hehlerei, deretwegen\ner zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt wurde, hatte ersichtich auf die Gesamtistrafe von drei Jahren Gefängnis keinen\n\nEinfluß.\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-10/2-str-168-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-10/2-str-168-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.063979+00:00"}}