{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-10_2_StR_142_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-10","aktenzeichen":"2 StR 142/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Rudolf KÜD zu: KÜEE. geboren am\nGE 155. in x@, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter menöchengefährdender Brandstiftung u.a.\n\nhat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dre\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Köln vom 25. Oktober 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Schvurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter -— teils vollendeter, teils versuchter — menschengefährdender Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit\nmit versuchtem Mord, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt,\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDas Urteil muß auf die Sachrüge aufgehoben werden, weil\ndie Ausführungen zur Frageder Zurechnungsfähigkeit rechtlichen Bedenken unterliegen.\n\nDer Sachverständige Professor Dr. de Boor hat sein\nGutachten dahin erstattet, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nmöglichervsisc infolge einer Affektstauung unzurechnungs-\n\nfähig gewesen sei. Auf einen Zustand der Unzurechnungs-\n\nfähigkcit deuten auch die im Urteil festgestellten abarti-\n\ngen Verhaltensweisen des Angeklagten — mehrfache Selbstmordversuche, manchmal monatelanges Schweigen, tagelanges An-\n\nstarren der Wand und andere Auffälligkeiten - sowie die\nFeststellungen zum Tatgeschehen hin, Das Schwurgericht\n\nist jedoch diesem Gutachten nicht gefolgt, sondern\n\nhat sich der Meinung der Sachverständigen Landesmedizinalrat\n\nDr. Geller und Professor Dr. Panse angeschlossen, daß bei dem\nAngeklagten zur Tatzeit zwar möglicherweise die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten, daß er aber mit Sicherheit\nnicht unzurcchnungsfähig gewesen sei. Die hierfür maßgebenden\nErwägungen, an die bei der hier gegebenen Sachlage ein\n\nstrenger Maßstab gelegt werden muß, halten einer Nachprüfung nicht\nstand.\n\nZunächst wird ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen,\ndaß’ der Angeklagte \"nur bedingt zurechnungsfähig\" gewesen sei.\nEinc bedingte, d.h. von einer Bedingung abhängige Zurechnungsfähigskceit kennt jedoch das Gesetz nicht. Die Ausdrucksweise des\nSchwurgerichts ist also nicht recht verständlich; nach ihr\nwürde für den Einzelfall eine Unzurechnungsfähigkeit nicht\nausgeschlossen sein. Wahrscheinlich ist eine erheblich vernindertce Zurechnungsfähigkeit gemeint. Sicher ist es aber\nbei der zweifolhaften Sachlage und den auch sonst bedenklichen\nErwägungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht, aus\nwelcher Vorstellung heraus das Schwurgericht diesen Ausdruck\ngewählt hat und was es darunter verstanden hat.\n\nDas Schwurgericht geht ferner davon aus, daß der\nSachverständige Professor Dr. de Boor \"die Affektstauung im Ergebnis dem Affektsturm gleichsetze\". Das\nläßt befürchten, daß es den Sachverständigen mißverstanden hat. Dieser hat Affektsturm und Affektstauung nur\n\ninsofern gleichgesetzt, als seiner Meinung nach beide zur\nUnzurechnungsfähigkeit führen können. Das ist indessen\nselbstverständliche Voraussetzung scines Gutachtens und\nkann daher vom Schvurgericht kaum gemeint sein. Sonst kann\naber von einer Glceichsetzung keinc Rede sein. Der Sachverständige versteht unter dem Begriff \"Affcktstauung\"ersichtlich\ncinen allmählich eingetretenen und länger dauernden Zustand\nder Unzurechnungsfähigkeit infolge Fehlens des Hemmungsvermögens, nicht aber eine plötzliche und bald vorübergehendce Ausschaltung des Bewußtseins, wie sie bei einem sog.\nAffcktsturm eintreten kann.\n\nWeiter führt das Schwurgericht aus, die Planung\nlange vor der Tat, die mehrtägige Vorbereitung und das\nVerhalten bei der Tat sprächen dafür, daß eine Affektstauung beim Angeklagten jedenfalls nicht zu einem völligen Verlust der Herrschaft über sich selbst - gemeint ist\nwohl: Verlust des Hemmungsvermögens - geführt habe. Diese\nUmstände kann indessen auch der Sachverständige Professor\nDr. de Boor nicht übersehen haben. Er hat ihnen ersichtlich\nnur cine andere Bedeutung beigemessen. Im allgemeinen ist\nauch planmäßiges, überlegtes und folgerichtiges Handeln\nkein sicheres Anzeichen für ein noch bestehendes Hemmungsvermögen. Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht\nscine gegenteilige Ansicht zumindest näher begründen müssen.\n\nDanach ist bisher nicht dargetan, daß die Voraussctzungen für eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht\ngegeben sind.\n\nUnter diesen Umständen bedarf es an sich keines Einschens auf die Einzelausführungen der Revision. Der Senat\nwcist jedoch auf folgendes hin:\n\n1.) Wenn der Angeklagte, wie im Urteil festgestellt\nist, den unbedingten Willen hatte, daß seine Frau in\nden Flammen des brennenden Dachgeschosses umkam, so\nhandelte er nicht mit bedingtem, sondern mit unbedingtem Tötungsvorsatz. Daß er sich des Erfolges nicht\nsicher war, ändert hieran nichts. Durch die Aufhebung\ndes Urteils erhält das Schwurgericht jedoch Gelegenheit,\ndiese Feststellung nochmals zu überprüfen. Der Angeklagte ist vor der Hauptverhandlung nur einmal, und\nzwar einige Stunden nach der Tat, ausführlich zum\nTatgeschehen vernommen worden. Nur bei dieser Vernchmung hat er anscheinend angegeben, daß er seine\nFrau habe töten wollen; denn schon das Protokoll über\nscine richterliche Vernehmung enthält hierüber nichts\nmehr. Ihm kann nicht einmal entnommen werden, daß\n\ndie Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung\nverlesen worden ist. Im Haftbefehl wird dem Angeklagten eine versuchte Tötung ebenfalls nicht zur Last\ngelcgt. Auch die Explorationen durch die Sachverständigen haben, soweit ersichtlich, zu diesem Punkte\nnichts Belastendes ergeben. Tatsächlich war die beabsichtigte Brandstiftung auch kaum ein geeignetes Mittel, um die Frau zu töten. Bei dieser Sachlage muß es\nschr zzw&:felhaft erscheinen, ob das \"Geständnis\" des\nAngeklagten vor der Polizei Glauben verdient, zumal da\ner bei derselben Vernehmung auch erklärt hat, er habe\nalles vernichten wollen, damit seine Frau nicht mehr\nin das Haus könne. Ohne Anhörung eines Sachverständigen\nzu der besonderen geistigen Verfassung des Angeklagten\nbei der Vernehmung wird diese Frage kaum zu seinem\nNachtcil entschieden werden können.\n\n2.) Ob ein vollendetes Verbrechen nach § 306 Nr. 2\n\nStGB vorläge, wenn der Angeklagte nur ein von ihm allein\nbewohntes Haus angezündet hätte, kann im Hinblick auf\ndie Entscheidung BGHSt 16, 394 zweifelhaft sein. Fachwerkhaus und bewohnter Anbau hatten indessen nach den\nFeststellungen einen gemeinsamen Dachstuhl und bildeten damit ein einheitliches Gebäude, das außer dem\nAngeklagten noch anderen Menschen zur Wohnung diente,\n\n3.) Die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung ist nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte schon\nvorher brennbare Flüssigkeiten bereitgestellt, Wenn er\nsodann unter der Treppe ein Branänest anlegte, indem\ner kleingemachtes Holz ausschüttete, Lumpen darüber warf\nund einen Korb darauf stellte, so nahm er Handlungen\nvor, die nach seinem Plan bei ungestörtem Fortgang\n\nin aller Kürze zur Vollendung der Tat führen soll-\n\nten und daher bereits eine unmittelbare Gefährdung\n\ndes Hauses bedeuteten. In der Entscheidung OGHSt 2,\n346, 348 ist für den ähnlich liegenden Fall, daß der\nTäter Benzin in der Absicht ausgießt, es sofort anzuzünden, ebenfalls Versuch angenommen worden. Der in\nRGSt 66, 141 entschiedene Fall ist mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. Daß der Angeklagte sich vorstellte, das Feuer werde Treppe und Dachgeschoß erfassen, reicht für seine Verurteilung wegen Versuchs\naus (vgl. BGHSt 18, 363).\n\nEin strafbefreiender Rücktritt kommt nach den\nbisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Der Angeklagte ist nicht freiwillig zurückgetreten, sondern\n\nhat seinen Entschluß, das Haus in Brand zu setzen\n\nund dadurch seine Frau zu töten, nur aufgegeben, weil\ner sich entdeckt sah und glaubte, infolgedessen scin\n.ziel nicht mehr erreichen zu können.\n\n4.) Bedenken bestechen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. In Wirklichkeit liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor, sondern nur eine einzige natürliche\nHandlungseinheit; denn die gesamte Tätigkeit des Angeklagten stellt sich bei natürlicher Betrachtungs-\n\nweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun dar.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-10/2-str-142-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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