{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-09_2_StR_441_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-09","aktenzeichen":"2 StR 441/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_441/64\n\n2171 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Hugo H MED ; ohne festen Wohnsitz,\n\nscboren am ED 935 ir EEE: zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 9. Juni 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Unmfangewird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen darauf, daß, als\nder Kriminalmeister NEW in das - von dem Beschwerdeführer\nmit bewohnte - Zimmer der Zeugin St kan, dort eine\nGlasscherbe mit Abdrücken lag, die nach dem Ergebnis einer\nspäteren kriminaltechnischen Untersuchung von den Absätzen\nder Schuhe herrührten, die der Angeklagte damals getragen\nhatte. Hieraus schließt das Landgericht, daß dessen Einlassung, er habe sich in der Zeit zwischen dem Weggang der\nzcugin StB und dem Eintreffen der Polizei nicht in\ndem Zimmer aufgehalten, nicht zutreffe, wobei es auf Grund\n\n- 3 -\n\nder eidlichen Bekundung des Kriminalmeisters NW für erwiesen ansieht, daß der Angeklagte nach dem Eintreffen der\nFolizci das Zimmer erst betreten habe, als Nil die Glasscherbe mit den Abdrücken sichergestellt hatte,\n\n“as die Revision hiergegen an verfahrens- und sachlichrechtlichen Einwendungen vorbringt, ist nicht geeignet, die\n»cweisflührung zu erschüttern. Davon, daß die von dem Landgericht für glaubhaft erachtete Darstellung des Kriminalmeisters\nTOMB über den Geschehensablauf, insbesondere dessen Angabe\nüber den Zeitpunkt des Betretens des Zimmers durch den Ange-Klagten, der Lebenserfahrung widerspreche, kann keine Rede\nsein. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer bei der Urteilsfindung die Ausführungen des\nals Sachverständigen vernommenen Kriminalmeisters Bw erwertet hat, der bei einer Vergleichsuntersuchung die Übereinstimmung des fotografisch gesicherten Absatzabdruckes auf der\nGlasscherbe mit den sogleich nach der vorläufigen Festnahme\ndes Angeklagten fotografierten Schuhabsätzen festgestellt\nhatte. Daß Stiefelabsatz und Glasscherbe zur Zeit der Hauptverh\niung nicht mehr vorhanden waren, bildete entgegen der Meinung\ndcr Revision keinen Hinderungsgrund.\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt die Beweisführung jedoch insofern, als die Urteilsgründe nicht erkennen lassen,\nob die Strafkammer bei der Prüfung der Einlassung des Angexklugten, er habe in jener Nacht das Zimmer vor dem Eintreffen\nder Polizei nicht betreten, beachtet hat, daß er auch aus einem\nanderen als dem von ihr angenommenen Grunde schon dem Kriminalmeister Nom gegenüber die Unwahrheit gesagt haben kann. Bei\nder Sachlage, wie sie das Urteil schildert, ist es nämlich\nauch möglich, daß ein anderer das Zimmer durchwühlt und das\nRadiogerät mitgenommen hat, und daß der Angeklagte, als er bei\nsciner Rückkehr aus der Stadt das brennende Licht und die zerschlagene Fensterscheibe bemerkte, in das Zimmer eingestiegen\nist, um festzustellen, was dort geschehen war, daß er aber das\n\nRK\n\nand\n\nBetreten des Zimmers nicht hat einräumen wollen, weil er als\neinschlägig Vorbestrafter befürchtete, Polizei und Gericht\nwürden ihn, wenn er zugebe, in dem Zimmer gewesen zu sein,\nohne weiteres als Täter ansehen. Dafür, daß ihn diese Überlegung zu scincer unrichtigenEinlassung bestimmt haben könnte,\ndürfte auch sprechen, daß er die Diebstahlsmeldung bei der\nPolizci nicht auf das Radiogerät beschränkt, sondern auch\nauf die der Zeugin Stglbschörige Brieftasche mit 95 DM\nInhalt erstreckt hat. Hierzu würde für ihn, soweit ersichtlich, kein Anlaß bestanden haben, wenn er durch die Aussage\nseine Täterschaäft hätte verdecken wollen; denn hinsichtlich\nder Brieftasche und des Geldes wäre für ihn nichts zu verdecken gewesen, weil Frau St bei ihrem Weggang beides\nmitgenommen hatte. Angesichts dessen ist, auch wenn er sich\nhierauf nicht in der Hauptverhandlung berufen hat, die Möglichkeit, daß er aus Furcht, zu Unrecht als Täter verdächtigt\nzu werden, geleugnct hat, ebenso naheliegend wie die andere,\ndaß er das Betreten des Zimmers in Abrede gestellt hat, um\nden - berechtigten - Verdacht der Täterschaft von sich abzulenken.\n\nVon diesen beiden Deutungsmöglichkeiten hat die Strafkammer, wie dem Schweigen des Urteils entnommen werden muß,\ndie dem Angeklagten günstigere nicht erwogen. Daß darin zu\ndessen Nachteil ein sachlichrechtlicher Fehler liegen kann\n(vgl. BGH NJW 1953, 1440, 1441), ist nicht auszuschließen,\nweil offen bleibt, ob bei der Beweisführung und der auf ihr\nberuhenden Urteilsfindung alle maßgeblichen Gesichtspunkte\nin zureichender Weise berücksichtigt worden sind.\n\nAus diesem Grunde muß die Verurteilung des Angeklagten\nwegen schweren Diebstahls aufgehoben werden. Die Strafkammer\nerhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung\nder zuvor aufgezeigten Deutungsmöglichkeiten nochmals zu\nklären. Sollte sie wiederum die Überzeugung gewinnen, daß der\nAngeklagte das Radiogerät an sich genommen hat, so wird unter\n\n-5-\n\nBerücksichtigung dessen, daß dieser daran - jedenfalls nach\nden bisherigen Feststellungen - zumindest Miteigentum hatte,\ndie Prüfung insbesondere darauf zu erstrecken sein, ob er den\nTatbestand des schweren Diebstahls auch zur inneren Tatseite\nverwirklicht hat. Hättc er etwa in der Annahme gehandelt, ihm\nstehe das Alleineigentum an dem Rundfunkapparat zu, 80 würde\nes am Vorsatz gefchlt haben. Wäre er hingegen der Meinung gewesen, auch als Hiteigentümer sei er zur Wegnahme befugt, so\nhätte er in einem Verbotsirrtum gehandelt. Ein solcher würde,\nwenn er unverschuldet war, den Schuldvorwurf ausschließen;\nfalls er vermeidbar war, könnte er diesen mindern (vgl.\nBGHSt 2, 194, 208 ff). |\n\nBaldus Dotterweich Scharpense:\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/2-str-441-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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