{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-05_2_StR_159_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-05","aktenzeichen":"2 StR 159/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 043\n\nnm m\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Dieter WEB au: De,\n\ngschoren am EEE 1929 in zum.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ue\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 10. Dezember 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen zu sieben Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die fehlerhafte Bchandlung eines Beweisamtrages und die Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensbeschwerde durchdringt.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhanälung die\nVernchmung von zwei Zeugen - ZB und SB - darüber\nbeantragt, daß der Vater der Verletzten - Günter Ci -\nam 12. August 1963 erklärt habe, sich bereits in Berlin,\nalso mindestens eine Woche vor dem 10. August 1963, an\ncinen Anwalt gewandt und ihn beauftragt zu haben, gegen\nden Angeklagten vorzugehen. Nach der Begründung, die dem\nBeweisamtrag hinzugefügt war, sollte damit dargetan\nwerden, daß die Bekundungen der als Zeugen vernommenen\nEltern, sichätten erst am 10. August 1963 durch ihre\nTochter von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten\n\n- 3.\n\nerfahren, und dic entsprechende Angabe der Verletzten sclbst\nnicht zutreffen könnten, Dicsen Antrag hat die Strafkammer\nabgelehnt, wcil die in das Wissen der beiden Zeugen\ngestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten.\n\nIn den Urteilsgründen führt sie dazu zunächst aus,\ndaß sie ihre Auffassung über den Zeitpunkt, an dem die\nEltern von den Verfchlungen des Angeklagten gegenüber\nihrer Tochter erfahren hätten, nicht auf die insoweit unsicheren Angaben des Vaters stütze, sondern im wesentlichen auf die zeitlichen Angaben in der im Auftrage der\nEltern erstatteten Strafanzeige vom 15. August 1963 sowie\nauf die Aussagen des Zougen Ralph Weeund der Mutter,\ndie mit Bestimmtheit einen \"Samstag Anfang August\" bzw.\nausdrücklich den 10. August als den fraglichen Termin\nbezeichnet hätten, Sodann heißt es weiter:\n\nRichtet sich somit der Angriff der Verteidigung ohnehin\nin erster Linie nur gegen die Glaubwürdigkeit cines\nZeugen, dessen Bekundungen für die Urteilsfindung im\n\nHinblick auf die übereinstimmenden übrigen Beweise nicht)\nentscheidend waren, so bieten sich darüberhinaus für die\nangebliche Äußerung des Günter 6 gegenüber den\nZeugen TED und SED naheliegende Erklärungen an, die|\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht beeinträchtigen:\nKann einerseits schon die Möglichkeit nicht von der\n\nHand gewiesen werden, daß der Zeuge in seiner damaligen\nverständlichen Aufregung über das Verhalten des Angcklagten irrtümlich einen Berliner Anwalt statt einen\nKölner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnct hat,\n\nso ist es andererseits auch denkbar, daß die Zeugen\nEm und ihrerseits seine erregten Ausführungen\nmißverstanden haben. Dies liegt umso näher, als nicht\nersichtlich ist, was der in Köln wohnende Zeuge\n\ndamit bezweckt haben sollte, einen Berliner Anwalt mit\nder Verfolgung eines in Köln begangenen Deliktes zu\nbeauftragen, zumal er nachträglich in der Tat einen .\nKölner \"Anwalt aufgesucht hat. Aus der damaligen, durch\ndie Situation bedingten, unrichtigen oder auch nur\nmißverständlichen Schilderung des Zeugen Günter\n\n-4-\n\nkann jedenfalls nach Auffassung der Kammer nicht auf\ndie generelle Unglaubwürdigkeit sciner Angaben geschweige denn dic Unwahrhaftigkceit der Zeugenaussagen\ngeschlossen werden, auf die sich dic Überzeugung der\nKammer hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung (10. August) gründet.\n\nDer Beschwerdeführer ist der Meinung, die Strafkammer habc nicht davon ausgehen dürfen, daß Günter GC»\nin verständlicher Erregung irrtümlich einen Berliner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnet haben könnte\noder daß EM una SW scinc erregten Äußerungen\nmißverstanden haben könnten. Er erblickt in dieser Behandlung der als wahr unterstellten Tatsache eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Zugleich ist die Rüge\njedoch auch dahin zu verstehen,daß der Beschwerdeführer\ngeltend mach&äA” will, die Strafkammer habe sich nicht\n. an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten. Die Rüge\ngreift unter beiden Gesichtspunkten durch.\n\nBei einer Wahrunterstellung genügt es nicht, daß\ndas Gericht annimmt, der Zeuge werde das. bekunden,was\nder Beweisführer behauptet. Es darf auch nicht von irgend--\nwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten\nausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird. Die Wahrunterstellung muß vielmehr die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne\nund vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung\noder sonstige Änderung erfassen (vgl. Löwe-Rosenberg,\n21. Aufl., § 244 StPO Anm. 29 c und die dort angegebene\nRechtsprechung sowie BGH NJW 1959, 396; ferner Alsberg-Nüsc, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 2. Aufl. Seite 82\nund 159). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Strafkam-\n\nmer mit ihrer Wertung der im Beweisamtrage behaupteten\nÄußerung als unrichtig oder mißverständlich, Ihre Erwägungen nehmen zugleich in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg; denn darüber ob Günter CE sich\n\nin der Erregung geirrt haben konnte oder ob die benannten\nZeugen die Äußerung mißverstanden haben konnten, läßt sich\nerst nach deren Anhörung entscheiden. Ihre Nichtvernehmung\nbedeutet mithin auch eine Verlotzung der Aufklärungspflicht.\n\nDaß das Urteil auf diesem Verfahrensfchler beruht,\nläßt sich nicht ausschließen. Da der Beweisamtrag dem Nachweis dienen solltte, daß die Eheleute CB nicht erst\nam 10. August 1963 von den angeblichen Verfehlungen des\nAngeklagten erfahren haben könnten, richtete er sich nicht,\nwie die Strafkammer annimmt, \"in erster Linie nur\" gegen\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen Günter CB, sondern gegen\ndie Glaubwürdigkeit aller Zeugen, die hierzu: Bekundungen\ngemacht haben, Die behauptete Tatsache ist nicht ohne weitc-\n. res ungeeignet, hinsichtlich dieses Zeitpunktes zu einer anderen Feststellung zu führen.. Da dann auch die Darlehnsaufnahme vom 9. August 1963 in einem anderen Licht erscheinen\nwürde, könnte die Frage der Glaubwürdigkeit anders zu beurteilen sein, als es bisher geschehen ist.\n\nDurch die hiernach erforderliche Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer, sofern sie den Angeklagten\nwiederum verurteilen sollte, auch Gelegenheit, die\nMindestzahl der Einzelhandlungen festzustellen. Dies\n\nist notwendig, weil der Richter Schuldspruch und Strafe\nnicht auf cine unsichere Gesamtvorstellung stützen darf.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-05/2-str-159-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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