{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-05_2_StR_150_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-05","aktenzeichen":"2 StR 150/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9172 044\n\n2 StR 150/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Karl-Heinz KB, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ii) 1933 ir ve, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n139)\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1963 im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworien.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— als gefährlichen Gewohnheitsvertrecher wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen schweren\nDiebstahls in sieben Fällen, jeweils unter den Voraussetzungen des Rückfalls, wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen\nVerkehrsunfallflucht, wegen Urkundenfälschung in zwei\nFällen, davon in einem in Tateinheit mit Rückfailbetrug,\nund wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu fünf Jahren Zuchthaus und 100 DM Gelästrafe verurteilt. Sie hat angeordnet,\ndaß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und hat verschiedenes, näher bezeichnetes Diebeswerkzeug eingezogen. Mit seiner Revision erhebt\ner Verfahrensbeschwerden und rügt unrichtige Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch\nkrfolg. j\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm nicht\ndas letzte Wort erteilt worden sei.\n\nNachdem er nach den Schlußvorträgen des Vertreters\nder Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers Gelegenheit\nerhalten hatte, sich zu erklären, trat die Strafkammer noch\neinmal in die Verhandlung ein und verkündete auf Antrag\nder Staatsanwaltschaft einen Beschluß über die vorläufige\nEinstellung des Verfahrens nach § 154 StPO, soweit dem\nAngeklagten zur Last gelegt war, bei der Tat am 10. August 1%\n(nicht 1962, wie es irrtümlich heißt) Diebeswerkzeug in\nBesitz gehabt zu haben. Anschließend wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen; der Staatsanwalt und der Verteidiger wiederholten ihre Anträge. Der Angeklagte wurde,\nwie das berichtigte Sitzungsprotokoll ergibt, nicht mehr\ngehört, Dann wurde das Urteil verkündet.\n\nDer Angeklagte hätte, zumal da der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft erneut zu Worte gekommen war, nach\n§ 258 Abs. 2 und 3 StPO noch einmal das letzte Wort erhalten müssen. Bei der besonderen Sachlage ist es jedoch\nausgeschlossen, daß das Urteil in den Fällen, in denen er\nverurteilt wurde, auf dem Verstoß beruht. Offensichtlich\nwar die Verhandlung nur wegen des einen - eingestellten -\nFalles des Vergehens nach § 245 a Abs. 1 StGB wieder eröffnet worden; sie brachte keinen neuen Prozeßstoff und\nfür den Angeklagten keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten\nin den übrigen Fällen. Sie war auf das Beweisergebnis in\ndiesen ohne Einfluß. Der Angeklagte hatte sich zu ihnen\ngeäußert. Die Revision meint zwar, er sei in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden, daß er bei dieser Gelegenheit hätte erklären können, daß er Diebeswerkzeug nur\nzur Aufbewahrung erhalten habe. Gerade dazu hatte er sich\naber, wie dem Urteil zu entnehmen ist, bereits geäußert.\nDie Rüge greift demnach nicht durch.\n\n2.) Im Falle der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht steht nach den Urteilsgründen fest, daß der Angeklagte diese Tat eingestanden hat. Dem Revisionsgericht\nsteht es nicht zu, dies nachzuprüfen, Entgegen der Meinung\nder Revision zwänge im übrigen der Umstand, daß der Verteidiger insoweit Freispruch beantragt hat, nicht zu der\nAnnahme, der Angeklagte könne kein Geständnis abgelegt\nhaben, da der Antrag auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung beruht haben kann.\n\nDem Zeugen WB konnte die Ladung nicht zugestellt\nwerden. Ein Beweisamtrag, ihn zu vernehmen, wurde in der\nHauptverhandlung nicht gestellt. Er hätte auch über die\nwahren inneren Absichten des Angeklagten beim Weggang\nvom Unfallort nichts aussagen können, Selbst wenn_er als\nBegleiter den Auftrag gehabt hätte, am Tatort zurückzubleiben und Namen und Aufenthalt des Täters anzugeben,\nwürde dies den Tatbestand des § 142 StGB nicht ausgeschlossen haben, weil der Angeklagte nicht zurückkehren\nwollte. Die Aussage ‚des Zeugen war also unerheblich, Unter\ndiesen Umständen drängte es sich der Strafkammer angesichts\nder ihr bekannten Sachlage nicht auf, weitere Nachforschungen nach dem Zeugen anzustellen. Neue Tatsachen können im\nRechtszug der Revision nicht berücksichtigt werden.\n\n3.) In den Pällen der Verurteilung wegen einfachen\nund schweren Diebstahls ist der Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" nicht verletzt. Die Strafkammer war\nin allen zehn Fällen von seiner Täterschaft und Schuld\n- überzeugt. Ihre Überzeugung stützte sie im wesentlichen\ndarauf, daß sich Teile der Beute aus allen Diebstählen\nund Diebeswerkzeug bei ihm fanden, weiterhin auf seine\nVorstrafen, sein Vorleben, seine hohen Geldausgaben. Die\nBeweiswürdigung 15ßt keine Rechtsfehler erkennen. Die\n\nStrafkammer hat nicht etwa bloße Erfahrungssätze als\nzwingend angesehen oder Erfahrungssätze aufgestellt, die\n\nes nicht gibt. Sie hat auch nicht aus unsicheren Tatsachen\nauf sichere geschlossen. Sie hat vielmehr nur - berechtigte -\nZweifel an der Glaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten geäußert und auf Widersprüche darin hingewiesen.\n\nIm Grunde unternimmt die Revision den unzulässigen Versuch,\nanstelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene\n\nzu setzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussage\ndes Zeugen Bw. Angaben eines Zeugen im einzelnen im\nUrteil zu bringen, ist verfahrensrechtlich nicht vorge-\n\nschrieben,\n\nEin Beweisamtrag auf Vernehmung der vom Angeklagten\nbenannten Personen, von denen er die gestohlenen Gegenstände erhalten haben will, wurde nicht gestellt; ein\nsolcher Antrag konnte deshalb auch nicht abgelehnt werden.\nNach den Personen zu forschen, über die alle näheren\nAngaben fehlten, drängte sich der Strafkammer nach der gesamten Sachlage nicht auf.\n\n4.) Die Rüge, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei ergänzungsbedürftig, ist schon deshalb\nunzulässig, weil sie auf neue, bisher dem Tatrichter unbekannte Tatsachen gestützt wird.\n\n5.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat im übrigen in keinem Fall Rechtsfehler ergeben.\nDie Strafkammer hat zutreffend Tatmehrheit zwischen dem\nFahren ohne Führerschein und der Verkehrsunfallflucht angenommen, da der Angeklagte den Unfallort mit der Straßen-\n\nbahn verlassen hat.\n\n6.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\nDie Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat\ndie rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.\nDie Strafkammer bejaht die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1\nStGB mit Rücksicht auf die schnelle Rückfälligkeit, die\nKaltblütigkeit der Tatausführungen, die Erfolglosigkeit\nder bisherigen Strafen. Sie zählt die früheren Verurteilungen aber nur auf und schildert nicht näher die ihnen\nzugrundeliegenden Sachverhalte. Dies wäre nötig gewesen\n(vgl. BGH MDR 1957, 562). Insbesondere läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen, ob außer den Diebstählen auch die Delikte\nder Urkundenfälschung und des Betruges für die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen verbrecherischen Hang\n\nsymptumz=tisch sind.\n\nSchließlich sind die Rückfallvoraussetzungen zwar\nfür die Diebstähle, nicht aber für den Betrug nachgewiesen.\nDie zweite Betrugsstrafe ist bereits am 15. Juli 1952\nverbüßt gewesen, die jetzt abgeurteilte Betrugstat am\n30. August 1962 begangen worden, so daß mehr als zehn Jahre\ndazwischen liegen (§§ 264 Abs. 3, 245 StGB).\n\nDer gesamte Strafausspruch ist aufzuheben. Es ist\nnicht auszuschließen, daß die Strafzumessung in den Fällen\n\ndes Fahrens ohne Führerschein und der Verkehrsunfallflucht von der Beurteilung in den übrigen Fällen beeinflußt wurde.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-05/2-str-150-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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